2018-11-19 07:31 |
BekanntmachungNach Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes Antrag der TUM auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gemäß§ 15 WHG zur Gewässerbenutzung (Einleitung in die lsar) für die nukleartechnischen Forschungseinrichtungen FRM II und RCM in Garching Mit Bescheid des Landratsamts München vom 22.12.1999 wurde der Technischen Universität München (TUM) die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, für die Forschungseinrichtungen ForschungsNeutronenquelle Heinz-Maier-Leibnitz und die Radiochemie München (RCM) in Garching u.a. schwach radioaktives Abwasser und Kühlwasser über ein bei Flusskilometer 130,300 bestehendes Einleitungsbauwerk in die lsar einzuleiten. Der Bescheid ist auf 20 Jahre bis Ende 2019 befristet. Die Forschungseinrichtungen Forschungs-Neutronenquelle Heinz-Maier-Leibnitz und RCM dienen der Grundlagenforschung ebenso wie der angewandten Forschung, beispielsweise im Bereich der Material und Werkstoffprüfung, der Umweltanalytik und der Medizintechnik. Um den Betrieb der Forschungs-Neut ronenquelle Heinz-Maier-Leibnitz und des RCM ab dem Jahr 2020 weiterhin sicherzustellen, hat die Technische Universität München, Arcisstraße 21, 80333 München, beim Landratsamt München eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur weiteren Gewässerbenutzung für die Forschungs-Neutronenquelle Heinz-Maier-Leibnitz und die Radiochemie München in Garching beantragt. Die Pläne und Beilagen, aus denen sich der Umfang des Vorhabens ergibt, liegen in der Zeit vom 29. November 2018 bis einschließlich 11. Januar 2019 während der Dienststunden Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr im Rathaus der Stadt Garching, Rathausplatz 3, Zimmer-Nr. 1.28 (Planauslegeszimmer) zur Einsichtnahme aus. Diese Bekanntmachung sowie die Pläne und Beilagen, aus denen sich der Umfang des Vorhabens ergibt, sind zusätzlich während des oben genannten Zeitraums im Internet auf der Internetseite des Landratsamts München abrufbar unter https://www.landkreis-muenchen.de/themen/umweltlwasser/bekanntmachung-wasserrechtlicher-verfahren/ Hinweis: Maßgeblich ist der Inhalt der bei den Kommunen zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27a Abs. 1 Satz 4 BayVwVfG). Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis zum 25. Januar 2019 Einwendungen gegen die Erteilung der gehobenen Erlaubnis schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt München (Fachbereich 4.4.2), Frankenthaler Straße 5-9, 81539 München, Zi.Nr. F 2.74 und F 2.26, jeweils während der Dienststunden erheben. Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von anerkannten Naturschutz- bzw. Umweltvereinigungen sind bei den genannten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist entsprechend vorzubringen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtliehen Titeln beruhen. Ort und Zeitpunkt des nach Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art . 73 Abs. 6 BayVwVfG vorgeschriebenen Erörterungstermins werden rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vorher, ortsüblich bekannt gemacht. Jeder, der von dem Vorhaben betroffen ist, sowie Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, können an diesem Erörterungstermin teilnehmen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn erörtert werden. Die mündliche Erörterung ist nichtöffentlich. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung wie folgt ersetzt werden: • Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und • die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. |
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