Schöffen- und Jugendschöffenwahl 2023 für die Amtsperiode 2024 bis 2028

In diesem Jahr werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Um die benötigte Zahl der Schöffen und Jugendschöffen in den Amts- bzw. Landgerichten auch in den nächsten fünf Jahre sicherzustellen haben alle bayerischen Städte und Gemeinden entsprechende Vorschlagslisten zu erarbeiten.
Schöffen als Richter ohne Robe
Schöffen sind ehrenamtlicher Richter und stehen damit grundsätzlich gleichberechtigt neben dem Berufsrichter. Dass sie nicht Rechtswissenschaft studiert haben, ist dafür kein Hindernis. Die Mitwirkung juristischer Laien an der Rechtsprechung ist gerade deshalb gewollt, weil deren Lebens- und Berufserfahrung, vernünftiges Urteil, Gemeinsinn und Bewertungen in die Entscheidungen der Gerichte eingebracht werden sollen.
Schöffen sollten daher über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Wer kann Schöffe werden?
In die Schöffenvorschlagsliste der Stadt Garching b. München kann aufgenommen werden, wer
- seinen Wohnsitz in der Stadt Garching b. München hat,
- zum Amtsantritt am 01.01.2024 mindestens 25 Jahre und höchstens 69 Jahre alt sein wird,
- deutscher Staatsangehöriger ist und die deutsche Sprache ausreichend beherrscht und
- über eine Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung verfügt (nur für Jugendschöffen).
Zum Schöffen kann nicht bestellt werden,
- wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde.
- gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann.
- wer hauptamtlich in oder für die Justiz tätig ist (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.).
- wer Religionsdiener ist.
Wie funktioniert die Schöffenwahl?
Die eingegangenen Bewerbungen werden auf die Vorschlagsliste der Stadt Garching b. München gesetzt, welche dann vom Stadtrat beschlossen und anschließend eine Woche öffentlich ausgelegt wird. Nach Ablauf der Einspruchszeit wird die Vorschlagsliste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort wählt ein Schöffenwahlausschuss, unter Vorsitz eines Amtsrichters, mit Zweidrittelmehrheit die notwendige Anzahl der Hauptschöffen sowie der Hilfsschöffen. Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen.
Hinweis: Vorgeschlagene Personen, die bis Ende Dezember 2023 keine Benachrichtigung von ihrer Wahl zum Schöffen erhalten haben, müssen davon ausgehen, dass sie nicht gewählt wurden.
Sie interessieren sich für das Ehrenamt und möchte sich als Schöffe oder Jugendschöffe bewerben?
Bitte füllen Sie das Bewerbungsformular aus und senden es bis spätestens 31.03.2023 unterschrieben an:
Stadt Garching b. München
Wahlamt
Rathausplatz 3
85748 Garching b. München
Weitere Informationen finden Sie unter www.schoeffenwahl2023.de , im Merkblatt für Schöffen und in der Broschüre „Das Schöffenamt in Bayern“ . Wir empfehlen Ihnen auch den Einführungsfilm für Schöffen des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz.