BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/0026/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage an der Autobahnausfahrt Garching-Süd, Fl.Nrn. 1194, 1195, 1196, 1197
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
02.12.2024
|
I. SACHVORTRAG:
Der Antragsteller beantragt die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage an der Autobahnausfahrt Garching-Süd, Fl.Nrn. 1194,1195,1196,1197.
Geplant ist, entlang der Autobahnausfahrt Garching-Süd, westlich der Autobahn eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer reinen PV-Fläche (ohne Zwischenräume) von rund 22.500 m² zu errichten. Die Module sollen aufgeständert mit einer Höhe am höchsten Punkt von 3,5 m und mind. 0,8 m am niedrigsten Punkt errichtet werden. Unter den Modulen sollen extensive Grünflächen entstehen. Der Abstand der Reihen zueinander ist mit 3,5 m geplant. Durch die Höhe der Module ist eine Schafbeweidung unter diesen möglich. Die Gesamtanlage soll mit einer Zaunanlage (Höhe bis max. 2,20 m) eingezäunt werden. An der Westseite des Grundstücks ist ein Zufahrtstor, sowie zwei Trafogebäude vorgesehen, von denen die Leitungstrasse nach Westen, unter der B471 durch und weiter Richtung P+R-Parkplatz (Fl.Nr. 1222/18) verlaufen soll. Am südöstlichen Grundstücksbereich des P+R-Parkplatzes soll eine Anschlussstation errichtet werden, um den gewonnen Strom ins Stromnetz einspeisen zu können. Pläne zu dieser Anschlussstation liegen nicht vor. Die Zufahrt zur PV-Anlage soll über den Keltenweg von Norden angefahren werden. Stellplätze werden für die Anlage nicht benötigt, Baumbestand soll nicht entfernt werden.
Die PV-Anlage soll im planungsrechtlichen Außenbereich, die Anschlussstation im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 174 „Gewerbepark Business Campus, Neuaufstellung“ errichtet werden. Die PV-Anlage im Außenbereich ist gem. §35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) BauGB privilegiert, wenn Sie innerhalb von 200 m (gemessen vom Fahrbahnrand) an Autobahnen errichtet werden. Dies ist hier der Fall. Ein privilegiertes Vorhaben ist zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange stehen u. A. dann entgegen, wenn die Festsetzungen des Flächennutzungsplans nicht eingehalten werden. Dieser setzt das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche fest. Durch die mögliche Schafbeweidung ist der Flächennutzungsplan eingehalten. Die Erschließung ist vom Keltenweg aus über die Wirtschaftswege nach Süden hin gesichert.
Das Grundstück auf dem die Anschlussstation errichtet werden soll ist im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der Bereich der Anschlussstation ist eine Grünfläche, auf der bereits ein Verteilerkasten errichtet wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Anschlussstation in einer städtebaulich relevanten Höhe errichtet wird, weshalb der Befreiung wegen der Errichtung auf der öffentlichen Verkehrsfläche unkritisch sieht. Zudem ist die Anlage verfahrensfrei. Die Pläne zur Anschlussstation (vor allem Ansichten) sollten jedoch nachgereicht werden.
Die Stadt Garching ist Eigentümerin des Grundstück, auf dem die Anschlussstation errichtet werden soll. Eine privatrechtliche Vereinbarung zur Nutzung des Grundstücks ist noch abzuschließen.
Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage an der Autobahnausfahrt Garching-Süd, Fl.Nrn. 1194,1195,1196,1197 wird erteilt. Das Einvernehmen zur Befreiung wegen der Errichtung der Anschlussstation auf einer festgesetzten Verkehrsfläche wird erteilt. Die Pläne zur Anschlussstation sind nachzureichen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
3,5 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
3,3 MB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
1,2 MB
|
