BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/0027/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf der Fl.Nr. 2164/9
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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02.12.2024
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I. SACHVORTRAG:
Der Antragsteller beantragt die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf der Fl.Nr. 2164/9.
Das betroffene Grundstück grenzt südlich an den Schleißheimer Kanal und liegt direkt westlich des Autobahnwalls. Geplant ist hier, rund 25.200 m² reine PV-Fläche (ohne Zwischenräume) zu realisieren. Die Module sollen aufgeständert mit einer Höhe am höchsten Punkt von 3,5 m und mind. 0,8 m am niedrigsten Punkt errichtet werden. Unter den Modulen sollen extensive Grünflächen entstehen. Der Abstand der Reihen zueinander ist mit 3,5 m geplant. Durch die Höhe der Module ist eine Schafbeweidung unter diesen möglich. Die Gesamtanlage soll mit einer Zaunanlage (Höhe bis max. 2,20 m) eingezäunt werden. Die bestehenden Wirtschafts- und Fußwege im Umfeld des Anlage sind davon ausgenommen. An der Westseite des Grundstücks sind 2 Zufahrtstore, sowie zwei Trafogebäude vorgesehen, von denen die Leitungstrasse nach Süden, unter der Autobahn durch und weiter Richtung Dirnismaning verlaufen soll. Am Anschlusspunkt auf der Fl.Nr. 2168 ist eine Anschlussstation im Umfeld des dort befindlichen Mobilfunkmastes geplant,um den gewonnen Strom ins Stromnetz einspeisen zu können. Pläne zu dieser Anschlussstation liegen nicht vor. Die Zufahrt zur PV-Anlage soll über den Keltenweg von Norden her erfolgen. Stellplätze werden für die Anlage nicht benötigt, Baumbestand soll nicht entfernt werden.
Die PV-Anlage soll im planungsrechtlichen Außenbereich, die Anschlussstation im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 124 „Südlich der B471“ errichtet werden. Die PV-Anlage im Außenbereich ist gem. §35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) BauGB privilegiert, wenn Sie innerhalb von 200 m (gemessen vom Fahrbahnrand) an Autobahnen errichtet werden. Dies ist hier der Fall. Ein privilegiertes Vorhaben ist zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange stehen u. A. dann entgegen, wenn die Festsetzungen des Flächennutzungsplans nicht eingehalten werden. Dieser setzt das Grundstück als Landwirtschaftliche Fläche fest. Durch die mögliche Schafbeweidung ist der Flächennutzungsplan eingehalten. Die Erschließung ist vom Keltenweg aus über die Wirtschaftswege nach Süden hin gesichert.
Das Grundstück auf dem die Anschlussstation errichtet werden soll ist im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der Bereich der Anschlussstation ist derzeit eine Grünfläche, auf der bereits der Mobilfunkmast und das dazugehörige Nebengebäude errichtet wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Anschlussstation in einer städtebaulich relevanten Höhe errichtet wird, weshalb der Befreiung wegen der Errichtung auf der öffentlichen Verkehrsfläche unkritisch sieht. Zudem ist die Anlage verfahrensfrei. Die Pläne zur Anschlussstation (vor allem Ansichten) sollten jedoch nachgereicht werden.
Die Stadt Garching ist Eigentümerin des Grundstück, auf dem die Anschlussstation errichtet werden soll. Eine privatrechtliche Vereinbarung zur Nutzung des Grundstücks ist noch abzuschließen.
Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Errichtung einer Freiflächenphotovotaikanlage auf der Fl.Nr. 2164/9 wird erteilt. Das Einvernehmen zur Befreiung wegen der Errichtung der Anschlussstation auf einer festgesetzten Verkehrsfläche wird erteilt. Die Pläne zur Anschlussstation sind nachzureichen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,7 MB
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2
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(wie Dokument)
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3,7 MB
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3
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(wie Dokument)
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803,5 kB
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4
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(wie Dokument)
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398,3 kB
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