BESCHLUSSVORLAGE - GBIII/0029/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Entlastung der Verwaltung nach Art. 102 GO in Verbindung mit Art. 26 KommZG
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB III Finanzverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Zweckverband Staatliches Gymnasium Garching
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Entscheidung
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12.12.2024
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I. SACHVORTRAG:
Durch das am 01.08.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26.07.2004 (GVBL S. 272) wurden auch die Vorschriften über die Entlastung neu gefasst (Art. 102 GO). Gemäß Art. 26 Abs. 1 KommZG sind die für Gemeinden geltenden Vorschriften auf den Zweckverband entsprechend anzuwenden. Demnach stellt die Verbandsversammlung nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten alsbald, jedoch in der Regel bis zum 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.
Mit der Entlastung wird zum Ausdruck gebracht, dass die Verbandsversammlung mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im betreffenden Haushaltsjahr einverstanden ist, ihre Ergebnisse billigt und auf haushaltsrechtlichen Einwendungen verzichtet. Ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche ist mit der Erteilung der Entlastung nicht verbunden. Ebenso wenig macht sie die überörtliche Prüfung und das Abarbeiten ihrer Feststellungen entbehrlich.
