BESCHLUSSVORLAGE - GBIII/0041/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Entlastung der Verwaltung nach Art. 102 GO für das Jahr 2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB III Finanzverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtrat
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Entscheidung
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27.02.2025
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I. SACHVORTRAG:
Gemäß dem am 01.08.2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26.07.2004 (GVBL S. 272) stellt der Stadtrat als kommunales Vertretungsgremium nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung (Jahressabschlüsse) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30.06. des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres, die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.
Mit der Entlastung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Stadtrat mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im betreffenden Haushaltsjahr einverstanden ist, ihre Ergebnisse billigt und auf haushaltsrechtliche Einwendungen verzichtet. Ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche ist mit der Erteilung der Entlastung nicht verbunden. Ebenso wenig macht sie die überörtliche Prüfung und das Abarbeiten ihrer Feststellungen entbehrlich.
Auf Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes werden für die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung der Verwaltung getrennte Beschlüsse gefasst.
Der Vorsitzende stimmt aufgrund persönlicher Beteiligung nicht mit.
