ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB II/0016/2025

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. SACHVORTRAG:

Die im Rahmen des Modernisierungsgesetzes vorgenommenen Änderungen in der Bayerischen Bauordnung führen teilweise zu einer „Kommunalisierung“ der Themen. Anstatt einheitlicher Regelungen in der Bayerischen Bauordnung wird den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, zu den Themen „Zierschottergärten“, „Spielplätzen“ und „Stellplatzsatzung“ bis zum 30.09.2025 Satzungen zu erlassen bzw. ihre Satzungen zu überarbeiten.

 

Zur Stellplatzsatzung wird die Verwaltung für die April-Sitzung noch eine Beschlussvorlage erarbeiten. Die jetzige Satzung ist zwingend zu überarbeiten, da sie über den 30.09.2025 nicht Bestand haben wird.

 

Ferner sind folgende Bauvorhaben künftig (sofern sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen) verfahrensfrei:

  •       Umspannwerke
  •       PV-Anlagen bis zu 200 m entfernt von Bundesfernstraßen, sofern der Rückbau der Anlage geregelt ist; CEF-Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen sind – so Stand 06.03.2025 – erforderlich
  •       Dachausbauten, auch wenn dadurch bisher eine Stellplatzpflicht entstanden wäre
  •       Terrassenüberdachungen waren bisher bis 3 m Tiefe genehmigungsfrei, künftig ohne Tiefenvorgabe realisierbar

 

In der Umsetzung des Modernisierungsgesetzes haben sich Fragen ergeben, die das Ministerium versucht Zug um Zug zu klären. Die Verwaltung wird über den Bayerischen Gemeindetag diesbezüglich informiert.

 

Aus Sicht der Verwaltung stellt die Gesetzesänderung teilweise Mehrarbeit dar, die auch bleiben wird. Die Bebauungspläne fußen auf der „bisherigen“ Bayerischen Bauordnungen. Demnach entsteht bei bestimmten Bauvorhaben ein Vakuum in den Vorgaben zu bestimmten Bauvorhaben. Vermeintlich „kleine“ Bauvorhaben wie bspw. Terrassenüberdachungen, Pergolen, Einzäunungen etc. führen leider immer wieder zu Nachbarschaftsstreitigkeiten, die es zu moderieren gilt. Da uns die Erfahrungswerte fehlen kann es sein, dass verfahrensfreie Vorhaben künftig vom Ausschuss zu beschließen sind. Dies betrifft insbesondere Fälle, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder Präzedenzfälle darstellen (bspw. GF-Überschreitungen bei Dachgeschoßausbauten)

 

Die Verwaltung informiert mit der Beschlussvorlage den Stadtrat über die Gesetzesänderung an sich. Die aufgeführten Änderungen sind als Beispiele zu verstehen, die Aufzählung ist nicht vollständig.

Reduzieren

II. BESCHLUSSVORSCHLAG:

Der Sachvortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Loading...