BESCHLUSSVORLAGE - GB II/0015/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Ziergartenschotter-Satzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Empfehlung
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18.03.2025
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Geplant
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Stadtrat
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Entscheidung
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27.03.2025
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I. SACHVORTRAG:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat zum seinerzeitigen Antrag der SPD-Fraktion zur Gestaltung von Gärten und Vorgärten sowie Einfriedungen in der Sitzung am 27.07.2021 folgenden ablehnenden Beschluss gefasst:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, eine Freiflächengestaltungssatzung hinsichtlich Schottergärten als örtliche Bauvorschrift im Entwurf vorzulegen. Diese soll Grundanforderungen für die Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke in Bereichen von Bebauungsplänen ohne Grünordnung und in Bereichen gem. § 34 BauGB der gesamten Stadt festlegen.
Damit ist beschlossen worden, keine Satzung zu erlassen.
Das Modernisierungsgesetz ermöglicht den Kommunen bis zum 30.09.2025 eine Satzung zur Regelung von Schottergärten zu treffen. Zur Gestaltung der Grünanlagen oder zu den Einfriedungen besteht keine Satzungsermächtigung mehr.
Art. 81 BayBO
Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen über das Verbot von Bodenversiegelungen, nicht begrünten Steingärten sowie ähnlich eintönigen Flächennutzungen mit hoher thermischer oder hydrologischer Last oder erheblich unterdurchschnittlichem ökologischen oder wohnklimatischem Wert.
In den Bebauungsplänen
Bebauungsplan Nr. 171 „Kommunikationszone“
Bebauungsplan Nr. 172 „Keltenweg / Hartweg“
Bebauungsplan Nr. 175 „Wohnen am Bürgerpark“
sind Zierschottergärten unzulässig.
In den meisten der Garchinger Bebauungsplänen sind Festsetzungen zur Grünordnung enthalten.
Auch künftig ist es möglich in den Bebauungsplänen nach § 9 BauGB Festsetzungen zur Grundordnung aufzunehmen, sofern ein städtebauliches Ziel damit erreicht werden soll (Kleinklima, kühlender Effekt, Versickerung Niederschlagswasser, Schutz des Artenreichtums).
Die Verwaltung schlägt daher vor, keine Satzung zu erlassen, sondern dies in den Bebauungsplänen zu regeln.
Bezüglich der Regelung zu Einfriedungen ist es auch nach dem 01.10.2025 möglich, Regelungen zur äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes zu erlassen. In fast allen Bebauungsplänen sind Regelungen zur Einfriedung enthalten. Daher sieht die Verwaltung hier keinen Handlungsbedarf.
