BESCHLUSSVORLAGE - GB II/0018/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Satzung zur Stellplatzpflicht
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Empfehlung
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06.05.2025
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I. SACHVORTRAG:
Im Rahmen des Modernisierungsgesetzes hat der Freistaat Bayern auch neue Regelungen zur Stellplatzsatzung getroffen. Die bisherigen Satzungen sind bis zum 30.09.2025 zu überarbeiten und in Kraft zu setzen.
Der Bayerische Gemeindetag hat am 14.04. eine Mustersatzung übersendet.
Unabhängig davon möchte die Verwaltung den Anpassungsprozess der Satzung beginnen, da es Ziel ist, die überarbeitete Satzung im Juli vom Stadtrat beschließen zu lassen. Der Zeitraum ermöglicht dem Gremium auch ggf. die Themen in der Fraktion zu besprechen.
Anpassung der Stellplatzsatzung:
Ob Regelungen zu Barrierefreien Stellplätzen bereits derzeit von der bestehenden Ermächtigungsgrundlage umfasst waren, wird rechtlich als sehr fraglich gewertet. Ab dem 01.10.2025 sind Regelungen hierzu nicht mehr zulässig.
Aus Sicht des Gesetzgebers ergeben sich barrierefreie Stellplätze aus der Art des Gebäudes und der Verantwortung des Bauherrn. Auf Grund dessen empfiehlt die Verwaltung § 6 der Satzung zu streichen.
Der zuständige Kollege des Fachbereiches Soziales ist mit Mail vom 22.02.2025 gebeten worden, den Beirat entsprechend zu informieren.
Weiterhin ist die Bezeichnung der Stellplatzsatzung anzupassen und ggf. redaktionelle Änderungen vorzunehmen, damit die Stellplatzsatzung dem 01.10.2025 weiterhin Rechtskraft hat.
In die Satzung ist die Bezeichnung zur „Pflicht zur Herstellung“ von Stellplätzen aufzunehmen.
Richtzahlenliste:
Die bisherigen Stellplatzsatzungen haben über den 30.09.2025 Bestand, sofern die Richtzahlenliste nicht die vorgegebene Richtzahlenliste des Freistaates übersteigt. Kommunale Stellplatzsatzungen können eine geringere Anzahl an Stellplätzen festlegen.
Die bayerische Staatsregierung hat festgelegt, dass Wohnungen die der Bindung nach dem Bayerischen Wohnräumförderungsgesetz unterliegen nur noch max. 0,5 Stellplätze je Wohneinheit nachgewiesen werden müssen.
Weiterhin ist festgelegt worden, dass Besucherstellplätze bei Gebäuden mit Wohnungen nicht mehr nachgewiesen werden müssen.
Die neue Richtzahlenliste entspricht in den weiteren Verkehrsquellen der Garchinger Richtzahlenliste bis auf die Angaben zu den Besucherstellplätzen. Nachdem Besucherstellplätze sehr differenziert künftig geregelt sind, schlägt die Verwaltung vor, diese zu übernehmen.
Die Richtzahlenliste des Freistaates umfasst keine Angaben zur Anzahl der Fahrradabstellplätze. Aus Sicht der Verwaltung sollte die „Garchinger Richtzahlenliste“ weiterhin Bestand haben.
Ablösebetrag:
Weiterhin hat der Gesetzgeber die Verwendung von Stellplatzablösebeträge konkretisiert:
Im Fall der Stellplatzablöse hat die Gemeinde den Geldbetrag zu verwenden für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, für den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen, für die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen und gemeindlichen Mietfahrradanlagen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
Der Ablösebetrag selbst soll angemessen sein. Der in der Satzung geregelte Ablösebetrag beläuft sich auf 12.000 €.
Der Tiefgaragen-Einzelstellplatz bei der Bebauung am Keltenweg kostet ab 34.900,00 € (Quelle Homepage www.bhb-bayern.de/immobilien/futuria-garching/preise-wohnungen)
Nachdem in der Vergangenheit der Dachgeschossausbau und die mögliche finanzielle Belastung u. a. die Entscheidung über die Höhe des Ablösebetrags mitgedacht wurde, der Auszug aus der BayBO zur künftigen Regelung ab dem 01.10.2025:
Die Pflicht, Stellplätze oder Fahrradabstellplätze bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, ausgenommen sind, wenn dies zu Wohnzwecken erfolgen, Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen und die Aufstockung von Wohngebäuden.
Alternative Regelung zur Stellplatzablöse:
Auszug aus den Erläuterungen des Bayerischen Gemeindetags zur Mustersatzung:
Die Höhe der Ablösebeträge ist mit den Kosten der Herstellung des Stellplatzes gedeckelt. Um die Höhe der Ablösebeträge der Kostenentwicklung entsprechend ohne Aufwand fortschreiben zu können etwa bei der Festlegung lagebezogen gestaffelter Ablösebeträge oder in Marktlagen mit stetig steigender Preisentwicklung, kann es sich auch anbieten, die Höhe der Ablösebeträge nicht in der Satzung zu regeln. In diesem Fall empfiehlt sich eine Festlegung und Fortschreibung ihrer Höhe im Wege einer Beschlussfassung durch den Stadtrat bzw. Gemeinderat. In der Begründung zur Satzung sollte dann entsprechend darauf hingewiesen werden, dass die Höhe der Ablösebeträge vom Stadtrat beschlussmäßig festgelegt und fortgeschrieben werden. Die Satzungsermächtigung des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO erlaubt keine Festlegungen zu Beschaffenheit der Stellplätze.
Auszug Ende.
Aus Sicht der Verwaltung sollte die Höhe der Stellplatzablöse durch einen separaten Beschluss geregelt werden. Dies ermöglicht auf Veränderungen reagieren zu können, ohne den administrativen Aufwand der Satzungsänderung und der Bekanntmachung etc. zu haben.
Mobilitätskonzepte:
Die vom Ministerium vorgegebene Richtzahlenliste die nicht überschritten werden darf, sieht im Wohnungsbau keine Errichtung von Besucherstellplätzen mehr vor. Damit müsste künftig der Besuch im öffentlichen Straßenraum parken. Die Verwaltung schlägt vor, bei Mobilitätskonzepten künftig im gleichen Verhältnis von Car-Sharing-Stellplätzen auch Besucherstellplätze zu fordern. Dies wären weniger als bisher, aber aus Sicht der Verwaltung begründbar darzustellen.
Beispiel Bebauungsplan Nr. 175 „Wohnen am Bürgerpark“
Derzeit 8 Besucherstellplätze
2 Car-Sharing-Stellplätze = 2 Besucherstellplätze
Gestaltung von Stellplätzen:
Regelungen zur Gestaltung von Stellplätzen und zur Anzahl der Bäume sind künftig wie in der derzeitigen Satzung nicht mehr möglich. Die Mustersatzung des Gemeindetages (Versand am 14.04.) sieht vor, dies künftig über § 8 Abs. 1 Klimaanpassungsgesetz zu regeln. Auch Art. 81 Abs. 1 BayBO ermöglicht ergänzende Regelungen in der Satzung.
Die Verwaltung schlägt vor, die Regelungen zur Gestaltung und zur Begrünung anzupassen und das sie einen Vorschlag erarbeitet.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG:
Beschluss: Die Stellplatzsatzung wird im Sinne der Beschlussvorlage überarbeitet und dem Gremium zur Beschlussfassung vorgelegt.
Beschluss: Die Richtzahlenliste wird gemäß Anlage 1 zum Beschluss angepasst.
Beschluss: Der Ablösebetrag für einen Stellplatz wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt. Ein entsprechender Verweis wird in die Satzung aufgenommen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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