BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/0048/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Pergola mit PV-Anlage im Angerlweg 16, Fl.Nr. 1037/43
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
06.05.2025
|
I. SACHVORTRAG:
Der Antragsteller beantragt eine isolierte Befreiung zur Errichtung einer Pergola mit PV-Anlage im Angerlweg 16, Fl.Nr. 1037/43.
Geplant ist, im südwestlichen Grundstückseck eine Pergola mit einer Grundfläche von 6 m x 4 m und Außenwänden an der Süd- und Westseite zu errichten. Die Pergola soll zudem mit einem Holzboden ausgestattet und vollständig mit PV-Anlagen gedeckt werden. Dabei soll das Dach mit einer leichten Neigung errichtet werden und eine Höhe von 2,52 m bzw. 2,84 m aufweisen. Benötigt wird die Anlage laut Antrag zur Unterbringung einer Grundwasserwärmepumpe. Die PV-Anlagen auf der Pergola sollen hierfür den Strom liefern. Dabei sollen die PV-Module nicht aufgeständert, sondern Dachparallel errichtet werden. Eine Ermittlung der Grundflächenzahl für das Grundstück wurde nicht eingereicht.
Das betroffene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 129 „Angerlweg / Prof.-Angermaier-Ring / Mühlfeldweg“. Dieser setzt fest, dass pro Grundstück mit Einzelhausbebauung maximal ein Gerätehaus mit 6 m² Grundfläche, einer Wandhöhe von maximal 2 m, sowie einer Firsthöhe von maximal 2,5 m zulässig ist.
Es werden Befreiungen wegen der Überschreitung der Grundfläche und der Höhe für Nebenanlagen benötigt.
Der Antragsteller begründet den Antrag damit, dass die Grundfläche benötigt wird, um ausreichend PV-Anlagen für die Deckung des Strombedarfs der Wärmepumpe errichten zu können. Zur Höhe hat er sich nicht geäußert. Aus Sicht der Verwaltung sollte den Befreiungen nicht zugestimmt werden. Gemäß § 2 EEG (Erneuerbare-Energie-Gesetz) liegen zwar die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Auch sollen die erneuerbaren Energien, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Jedoch würde die Durchsetzung des Bebauungsplans aus Verwaltungssicht den Vorgaben des EEG nicht widersprechen, da ein Gartenhaus mit 6 m² Grundfläche errichtet werden und dort die Wärmepumpe eingestellt werden könnte. Die Installation eine PV-Anlage wäre auch hier möglich. Die Erteilung der Befreiungen würde aber ein Vergleichsfall geschaffen werden, der die Festsetzung zu Nebenanlagen obsolet machen würde.
Die Verwaltung weist zudem darauf hin, dass dem Antragsteller bei der ersten Anfrage Angeboten wurde, eine Überschreitung auf 10 m² zu beantragen, welche aus Sicht der Verwaltung noch verträglich wäre und die Grundzüge der Planung nicht berühren würde. Dieses Angebot hat der Bauherr offensichtlich ausgeschlagen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Antrag auf isolierte Befreiung nicht zuzustimmen.
