ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB I/0013/2025

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Beratungsfolge

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I. SACHVORTRAG:

 

Da die Amtszeit des stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr (FFW) Hochbrück, Herr Attila Bancsov, zum 06.06.2025 abläuft, war eine stellvertretende Kommandantenwahl erforderlich. Die Verwaltung hat die wahlberechtigten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Hochbrück form- und fristgerecht zu einer Dienstversammlung am 07.05.2025 in das Feuerwehrgerätehaus Hochbrück geladen.

 

Zum Kommandanten wurde gewählt: Herr Johannes Furchtsam

 

Gemäß Art. 8 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) bedarf der Gewählte der Bestätigung der Stadt im Benehmen mit dem Kreisbrandrat.

 

Für die Bestätigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Nr. 8.4 Satz 3 i. V. m. Nr. 8.2.1 der Vollzugsbekanntmachung zum BayFwG - VollzBekBayFwG):

 

  •            Die Wahl muss ordnungsgemäß abgelaufen sein.
  •            Die gewählte Person muss wählbar sein.
  •            Die gewählte Person muss die Wahl angenommen haben.
  •            Die gewählte Person muss geeignet sein.

 

Die Wahl des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten wurde gem. Art. 8 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BayFwG schriftlich und geheim durchgeführt. Sie ist ferner nach den Bestimmungen der Feuerwehrsatzung der Stadt Garching b. München (§ 3 FwS) abgehalten worden. Vor der Durchführung des Wahlgangs wurde festgestellt, dass der Gewählte auch wählbar war. Der Gewählte hat seiner Wahl nach Abschluss der Wahlhandlungen mündlich zugestimmt.

 

Zur Eignung:

Die erforderlichen Lehrgänge gem. § 7 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum BayFwG (AVBayFwG) können vom neu gewählten stellvertretenden Feuerwehrkommandanten, Herrn Johannes Furchtsam, noch nicht nachgewiesen werden. Herr Johannes Furchtsam hat noch die Lehrgänge „Zugführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“ zu absolvieren. Die Bestätigung ist deshalb unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass Herr Johannes Furchtsam die Lehrgänge in angemessener Frist (max. ein Jahr) nachholt (Art. 8 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayFwG und Nr. 8.4 Satz 3 i. V. m. Nr. 8.2.2 VollzBekBayFwG). Unter dieser Voraussetzung hat auch der Kreisbrandrat mit Schreiben vom 13.05.2025 sein Einverständnis zur Bestätigung von Herrn Johannes Furchtsam erteilt.

 

Die Verwaltung ist überzeugt, dass die Zusammenarbeit mit dem neu gewählten stellvertretenden Kommandanten zusammen mit dem Kommandanten vertrauensvoll und zielführend sein wird.

 

Nach Art. 8 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG dauert die Amtszeit des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten sechs Jahre. 

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II. BESCHLUSSVORSCHLAG:

Gemäß Art. 8 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG bestätigt der Stadtrat im Benehmen mit dem Kreisbrandrat, Herrn Johannes Furchtsam als stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Hochbrück verbunden mit der auflösenden Bedingung, dass die Lehrgänge „Zugführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“ innerhalb eines Jahres nachgeholt werden müssen (Art. 8 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG und Nr. 8.4 Satz 3 i. V. m. Nr. 8.2.2 VollzBekBayFwG).

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