ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/0067/2025

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Beratungsfolge

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I. SACHVORTRAG:

 

Der Stadtrat hat mit Sitzungen vom 14.12.2021, 14.12.2023 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 191 "SO für den hoheitlichen Bedarf des Bundes - ETZ" zu fassen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 191 liegt an der Ingolstädter Landstraße (B 13) südlich des Ortsteils Hochbrück, nördlich der Olympia-Schießanlage.

 

Das überarbeitete Plankonzept für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 191 wurde in der Stadtratssitzung am 14.12.2023 gebilligt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB freigegeben. Die Auslegung fand im Zeitraum vom 02.04. – 05.05.2025 statt, es sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

 

  1. Träger öffentlicher Belange

A1.1 LRA München, FB Bauen

Sachvortrag s. Anlage A1.1

 

Stellungnahme Verwaltung:

Zu 1. Der verfahrensrechtliche Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu 2. Unter Ziff. 1. Der Festsetzungen durch Text (Teil B) werden die Bestandteile der Planung genannt. Es wird zur Klarstellung nochmals erläutert, dass alle Unterlagen (mit Fassungsdatum) zum Bestandteil der Satzung erklärt werden.

 

Zu 3. Der Anregung wird nachgekommen, die Planzeichnung mit Festsetzungen, Hinweisen wird als „Teil A“ bezeichnet und die übrigen Teile analog weitergeführt.

 

Zu 4. a) Der Geltungsbereich von BPl. 191 wird um Bereiche, welche auf der Gemarkung               Oberschließheim liegen, zurückgenommen.

b) Die Erläuterung des Planzeichens 0.1 wird um „…des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes…“ redaktionell ergänzt. Der VEP-Geltungsbereich wird ergänzt und mit eigenem Planzeichen dargestellt

 

zu 5. Das Planzeichen wird als neu einzufügende Ziff. 3. Bauweise, Baugrenzen in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.

 

Zu 6. Die Nutzungsschablone wird zu den Hinweisen durch Planzeichen verschoben. Die Inhalte der Nutzungsschablone werden als einzelne Festsetzungen unter Ziff. 2 Maß der Nutzung ergänzt und erläutert.

 

Zu7. a) Bei Ziff. 2.4 wird die Erläuterung „…und § 19 (4) BauNVO“ gestrichen.

b) Die GR in Bauraum 2 wird auf 2.116 m² korrigiert.

 

Zu 8. a)  Die Erläuterung in Ziff. 2.5 wird von „Gebäudehöhe“ zu „maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen“ geändert.

b) Der Unterschied der textlichen Festsetzungen zu den VEP-Plänen ist bekannt.

 

Zu 9. a)  Die Erläuterung unter Ziff. 3.1 wird zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO angepasst.

b) Der Hinweis wird aufgenommen und eine Festsetzung, dass die festgesetzten Nebenanlagen in den Abstandflächen und ohne eigenen Abstandsflächen zulässig sind ergänzt.

Von der BImA kam die Anfrage, Nebenanlage N4 vom bisherigen Standort (Bild 1, Rot) etwas nach Süden zu verschieben (Bild 1, Magenta). Aus städtebaulicher Sicht kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden.

 




Bild 1:

 

Zu 10. Der Hinweis wird aufgenommen und die Darstellung in der Planzeichnung angepasst.

 

Zu 11. Der Hinweis wird aufgenommen, das Planzeichen 7.1 zu den Hinweisen verschoben.

 

Zu 12. a)  Die Maßeinheit (müNN) wir bei Ziff. 8.1 ergänzt.

b) Die Höhenkote aus Ziff. 8.1 soll für den ganzen Planbereich als Bezug herangezogen werden. Die blass eingetragenen Höhen (z.B. im Bereich der Zufahrt) stellen das derzeitige Höhenniveau des Oberbodens dar, sind nur nachrichtlich aufgeführt und werden, wie die Formulierung „z.B.“ bei Ziff. 8.1, gestrichen.

c) Die Formulierung wird gemäß dem Hinweis zu „…Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss…“ präzisiert

 

Zu 13. Die unter Buchst. a) – c) angeführten Ergänzungen, Hinweise zu den Festsetzungen durch Planzeichen bzw. zur Vermaßung der Bauräume – insbesondere Bauraum 4 – werden aufgenommen.

 

Zu 14. Den Anregungen wird insoweit nachgekommen, dass die Fassungsdaten überprüft und in Einklang gebracht werden. Für die öffentliche Auslegung gem. §§ 3(2), 4(2) BauGB wird für alle Unterlagen das Sitzungsdatum verwendet.

 

Zu 15. Der Anregung wird nachgekommen und Ziff. B 3.1 gestrichen.

 

Zu 16. a) Dem Hinweis wird nachgekommen, die Festsetzung B 3.2 wird mit der Formulierung „…durch Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO…“ klargestellt.

b) Dem Hinweis wird nachgekommen, die Festsetzung unter Ziff. B 3.2 wird durch eine der ursprünglich prozentual bezifferten Überschreitung entsprechenden absolute Zahl ersetzt.

Anm. Verwaltung: Die Festsetzungen 2.4 und B 3.2 orientieren sich an der gesetzlichen Systematik der BauNVO. In § 19 Abs. 1 BauNVO wird (zur Festsetzung der GR) mit der Formulierung „…wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche…“ auf eine konkrete Zahl Bezug genommen. In Abs. 4 Satz 2 wird zur Bestimmung der max. Überschreitung der GRZ mit 0,8 eine Verhältniszahl genannt. Da die BauNVO eine Kombination von konkreten Zahlen und Verhältniszahlen direkt ausspricht, kann das vom LRA befürchtete rechtliche Risiko nicht erkannt werden.

 

Zu 17. Der Anregung wird nachgekommen und Ziff. B 3.3 gestrichen, die in der Planzeichnung festgesetzten Höhenangaben sind zutreffend.

 

Zu 18. Es handelt sich um einen Schreibfehler, die Festsetzungen B 3.4 und 6.5 werden berichtigt.

 

Zu 19. Unter Ziff. B 3.5 werden die nach 10.2 zulässigen Freibereiche auf Dächer ergänzt. Es wird zudem klargestellt, dass evtl. notwendige Absturzsicherungen mind. um ihre Höhe zurückversetzt werden müssen, damit diese nicht abstandsflächenrelevant werden.

 

Zu 20. Dem Hinweis wird gefolgt, der Bezug auf § 22 Abs. 4 BauGB wird berichtigt.

 

Zu 21. Das vormalige Planzeichen Nr. 3.2 ist im Zuge der Überarbeitung entfallen, die gesamte Festsetzung B 3.2 kann gestrichen werden.

 

Zu 22. Der Hinweis wird aufgenommen, die Festsetzung Nr. B 6.5 entsprechend ergänzt.

 

Zu 23. Der Hinweis wird aufgenommen, die Festsetzungen Nrn. B 8.1 und 9.1 werden zu „Fläche für Nebenanlagen N1“ berichtigt.

 

Zu 24. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Stadt wird die Satzungen gemäß der Rechtslage anpassen.

 

Zu 25. Der Hinweis wird aufgenommen und der Bezug zu „B 3.3“ ergänzt.

 

Zu 26. Der Hinweis wird aufgenommen und der Bezug zu „B 3.4“ ergänzt.

 

Zu 27. Dem Hinweis wird gefolgt, die Begründung wird angepasst.

 

Zu 28. Dem Hinweis wird nachgekommen, in der Begründung wird auf die Ziele, Grundsätze von LEP und RP noch ergänzend eingegangen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Anmerkungen und Anregungen werden zur Kenntnis genommen, die Planung wird entsprechend der vorstehenden Stellungnahmen angepasst.

 

 

A1.2 LRA, Fachstelle Grünordnung

Sachvortrag s. Anlage A1.2

 

Stellungnahme Verwaltung:

Zu B 10.2 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, eine Erhöhung der Substratschicht erscheint nicht angezeigt.

Zu B 13.1 Der Stellungnahme wird gefolgt, die Satzung wird entsprechend berichtigt.

 

Zu B13.2 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, klarstellend werden die beispielhaft vom LRA ausgeführten Ergänzungen eingefügt.

 

Zu B 13.5 Der Anregung wird gefolgt, als Berechnungsgrundlage wird die Grundstücksfläche herangezogen. Der Hinweis zum Wurzelvolumia wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung wird als nicht notwendig erachtet.

 

Zu B 13.7 Den Hinweisen wird gefolgt, die Pflanzlisten werden entsprechend überarbeitet.

 

Beschlussvorschlag:

Die Anmerkungen und Anregungen werden zur Kenntnis genommen, die Planung wird entsprechend der vorstehenden Stellungnahmen angepasst.

 

 

A 1.3 LRA, FB Immissionsschutz, Abfallrecht und Altlasten

Sachvortrag s. Anlage A 1.3

 

Stellungnahme Verwaltung:

Zu 1.1 Die Hinweise des LRA werden in einer Tektur der Verkehrsuntersuchung und des Immissionsgutachtens berücksichtigt.

 

Zu 1.2 Der Anregung wird nachgekommen, die Schallschutzmaßnahmen in den textlichen Festsetzungen ergänzt und die Fassadenbereiche mit Schallschutzmaßnahmen im Plan gekennzeichnet.

 

Zu 2.1 Die Festsetzung 12.8 wird dahingehend präzisiert, dass eine Nutzung außerhalb der Betriebszeiten nicht vorgesehen ist.

 

Zu 2.2 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Überarbeitung der Unterlagen erfolgt eine fachgutachterliche Prüfung, ob Auswirkungen der Olympia-Schießanlage sowie weiterer gewerblicher Anlagen bestehen. Die Erkenntnisse bzw. die Feststellung, dass keine Auswirkungen vorhanden sind, werden im Gutachten ergänzt.

 

Zu 2.3 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Überarbeitung wird eine Aussage im Gutachten ergänzt.

 

Zu 3. Die redaktionellen Hinweise gem. Nrn. 3.1, 3.2 werden aufgenommen und die betreffenden Passagen berichtigt.

 

Zu 4. Den redaktionellen Hinweisen gem. Nrn. 4.1, 4.2 wird gefolgt. Die textlichen Festsetzungen und das Gutachten werden ergänzt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Anmerkungen und Anregungen werden zur Kenntnis genommen, die Planung wird entsprechend der vorstehenden Stellungnahmen angepasst.

 

A 1.4 LRA, FB Naturschutz

Sachvortrag s. Anlage A 1.4

 

Stellungnahme Verwaltung:

Zu Artenschutz: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Maßnahmen zur Lösung der artenschutzrechtlichen Konflikte wurden im Vorfeld mit der Unteren- und Höheren Naturschutzbehörde abgestimmt, eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung liegt bereits vor.

 

Zu CEF 1/3 Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu FCS 1  Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die ehemaligen Kleingärten sind in der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde berücksichtigt, eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) ist erfolgt, eine Berichterstellung erfolgt laufend. Näheres regelt der noch abzuschließende Durchführungsvertag

 

Zu FFH  Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu Eingriff und Ausgleich  Die festgesetzte Breite der östlichen Verkehrsfläche mit 10 m (Straße 6,50 m und Gehweg 2,00 m) beinhaltet auch die notwendigen Versickerungsflächen (Grünmulde einseitig 1,50 m). Im Sinne einer vorausschauenden Planung sind die Breiten zur Abwicklung des prognostizierten Verkehrs erforderlich. Die Möglichkeit zur Reduzierung wird daher nicht gesehen.

Für die Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Nr. 3076, Gemarkung Eching, wurde bewusst als Zielbiotop der BNT-Typ G212 gewählt und nicht G214, da die Umwandlung von intensiv genutztem Acker in extensiv genutztes Grünland, Typ G212 als realisierbarer als in Grünland Typ G214 erscheint. Für den BNT-Typ G214 bedarf es magerer Standortverhältnisse, die auf dem betreffenden Standort (Vorherrschend humusreiche (Acker) Pararendzina aus Carbonatsandkies bis -schluffkies (Schotter), gering verbreitet mit flacher Deckschicht aus Lehm), in überschaubarer Zeit nur mittels Oberbodenabtrag zu erreichen wäre, was jedoch wiederum einen Eingriff in das Schutzgut Boden bedeuten würde. Daher wurde bewusst als Zielbiotoptyp der G212 gewählt, bei dem in weiterer Zukunft auch eine Entwicklung in Richtung G214 (durch konsequenten Abtransport des Mahdguts) durchaus möglich ist, aber nicht sichergestellt werden kann.

Die Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde Landkreis Freising erfolgt im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB.

 

Zu V1 (17.3) Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen und in den textlichen Festsetzungen hinweislich ergänzt.

 

Zu V7 (17.9) Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen und in den textlichen Festsetzungen hinweislich ergänzt.

 

Zu FCS 1 (17.12) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu FCS 1 (17.15) Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen und in den textlichen Festsetzungen hinweislich ergänzt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und gemäß vorstehender Stellungnahme der Verwaltung eingearbeitet bzw. ergänzt. Zur Breite der östlichen Verkehrsfläche von 10 m erfolgt keine Reduzierung.

 

 

A2 Staatl. Bauamt Freising

Sachvortrag s. Anlage A2

 

Stellungnahme Verwaltung:

Der geplante Radschnellweg entlang der B13 ist bekannt, es fanden bereits Abstimmungen statt, für die geplante Trasse wird der benötigte Raum entlang der B13 freigehalten. Die Hinweise zu Anbauverbot, Werbeanlagen, Anpflanzungen, Einfriedungen, Lärmschutz, Sichtfelder und PV-Anlagen werden zur Kenntnis genommen. Die Planung wird hierauf nochmals überprüft und ggfs. berichtigt.

 

Erschließung Baugebiet:  Eine Aufnahme des gesamten Knotenpunktbereiches in den Geltungsbereich ist nicht möglich, da sich dieser auf der Gemarkung Oberschleißheim befinden würde. Die Planungshoheit der Stadt Garching beschränkt sich ausschließlich auf das eigene Gemeindegebiet.

Die Hinweise des Staatlichen Bauamts Freising zur Sicherung der durch den Vorhabenplan veränderten Anforderungen an die Einmündung in die B13 werden durch geeignete vertragliche Vereinbarungen zwischen dem StBAFS und der Stadt bzw. der BImA berücksichtigt. Die Gemarkungsgrenze wird hinweislich in die Planzeichnung aufgenommen.

Die vorhandene Straßeninfrastruktur gewährleistet, dass das Müllfahrzeug nicht rückwärts in die B13 ausfahren muss. Bei einem zukünftigen Ausbau der Straße wird dies ebenfalls berücksichtigt.

 

A3 WWA München

Sachvortrag s. Anlage A3

 

Stellungnahme Verwaltung:

zu 1.    Wie in den Vorhabenplänen ersichtlich, sind keine Kellerräume geplant.

zu 2. Im Vorfeld der Bauleitplanung wurde der Planbereich hinsichtlich Altlasten, Bodenverunreinigungen/Rüstungslasten beräumt. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers ist somit nicht zu befürchten.

zu 3. Die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV sind erfüllt. Die mit Ziff. 10 der textlichen Festsetzungen vorgeschriebene Dachbegrünung erhöht den Wasserrückhalt zusätzlich.

 

Beschlussvorschlag:

Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen, gemäß Ziffer 1. wird eine Ergänzung vorgenommen.

 

 

A4 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Sachvortrag s. Anlage A4

 

Stellungnahme Verwaltung:

Landwirtschaft:  Die Hinweise zu naheliegenden landwirtschaftlichen Flächen werden zur Kenntnis genommen. Eine Auswirkung auf die Planung ist nicht zu befürchten.

 

Forsten: Die Feststellung, dass Waldflächen (= Bannwald) von der Planung nicht beeinträchtigt werden, wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

 

A5 Heideflächenverein

Sachvortrag s. Stellungnahme A5

 

Stellungnahme Verwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Fläche befindet sich nicht im Besitz der Stadt, insofern wäre eine Vereinbarung zwischen Heideflächenverein und Eigentümer/BImA nötig.

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

A6 Energieagentur Ebersberg

Sachvortrag s. Anlage A6

 

Stellungnahme Verwaltung:

Dem Belang der klimaorientierten Bauleitplanung wird nachgekommen, indem z.B. auf Dachflächen eine Dachbegrünung festgesetzt wird, die einen wichtigen Beitrag zur Speicherung und Rückhaltung von Niederschlagswasser leistet und die Kühlung der Gebäude begünstigt. Unter Ziff. 7.2 wird berichtigt, dass auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallendes Niederschlagswasser in die angrenzenden Grünflächen gem. Ziff. 6.1 – 6.3. der Festsetzungen durch Planzeichen geleitet werden kann und dort durch Sickermulden bis zu 10 cm Tiefe zu versickern ist.

 

Beschlussvorschlag:

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, die vorstehend ausgeführten Ergänzungen werden aufgenommen.

 

 

A7 bayernets

Sachvortrag s. Anlage A8

 

Stellungnahme Verwaltung:

Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt, dass eine Darstellung im Beiplan 1 zum Bebauungsplan (planexterne Ausgleichsfläche auf Echinger Flur) erfolgt, da die Trassenführung lediglich die externe Ausgleichsfläche betrifft. Die Hinweise werden durch die Planung erfüllt, eine Aufnahme in die textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird, wie vorstehend beschrieben, teilweise nachgekommen.

 

 

A8 EXA Infrastruktur GmbH

Sachvortrag s. Anlage A8

 

Stellungnahme Verwaltung:

Es wird auf eine Kabeltrasse eines Lichtleiterkabels in der öffentlichen Verkehrsfläche zwischen B13 und Plangebiet hingewiesen. Da das Plangebiet von der B13 abrückt um Raum für den geplanten Radschnellweg zu schaffen, kann eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Die Trasse wird dennoch nachrichtlich in der Planung dargestellt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Trasse in der Planung nachrichtlich ergänzt.

 

 

 

B.  Öffentlichkeit

Hier sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Keine Stellungnahme vorgebracht haben die Gemeinde Oberschleißheim, das Bundesamt für Infrastruktur, Vodafone.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den vorstehenden Beschlussvorschlägen zuzustimmen und die so geänderte Planung (Stand 18.09.2025) für die öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB freizugeben. Vor der öffentlichen Auslegung ist der städtebauliche Vertrag/Durchführungsvertrag vom Stadtrat zu genehmigen.

 

 

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II. BESCHLUSSVORSCHLAG:

 

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss nimmt den Sachvortrag zu Kenntnis und beschließt den vorstehenden Beschlussvorschlägen der Verwaltung zuzustimmen. Die so geänderte Planung wird nach Genehmigung des städtebaulichen Vertrags für die öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB freigegeben.

 

 

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Anlagen

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