ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB I/0007/2025

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Beratungsfolge

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I. SACHVORTRAG:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) beruft der Gemeinderat die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister, eine der weiteren Bürgermeisterinnen oder einen der weiteren Bürgermeister, eine der weiteren stellvertretenden Personen, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GLKrWG).

 

Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu deren Stellvertretung kann gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG nicht berufen werden, wer bei der Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen beauftragte Person für den Wahlvorschlag oder deren Stellvertretung ist.

 

Aus den vorgenannten Gründen wird vorgeschlagen für die Gemeindewahlen 2026 (8. März und evtl. Stichwahl am 22. März)

- Herrn Thomas Brodschelm, Geschäftsbereichsleiter Zentrale Dienste und Bürgerservice, zum Wahlleiter und

- Herrn Claus Jakob, Fachbereichsleiter Zentrale Dienste und Bürgerservice, zum stellvertretenden Wahlleiter

zu berufen.

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II. BESCHLUSSVORSCHLAG:

Der Stadtrat beschließt, dass für die Gemeindewahlen 2026

- Herr Thomas Brodschelm, Geschäftsbereichsleiter Zentrale Dienste und Bürgerservice, zum Wahlleiter und

- Herr Claus Jakob, Fachbereichsleiter Zentrale Dienste und Bürgerservice, zum stellvertretenden Wahlleiter

berufen wird.

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