BESCHLUSSVORLAGE - GBIII/0079/2025-1
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung der Richtlinie der Stadt Garching b. München zu freiwilligen Leistungen (Zuschussrichtlinie)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB III Finanzverwaltung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtrat
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Entscheidung
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30.09.2025
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I. SACHVORTRAG:
Die Verwaltung erhält wiederkehrend Zuschussanträge von natürlichen oder juristischen Personen, die nicht in Garching b. München ansässig sind und deren Vorhaben keinen primären Nutzen für Garching entfalten. Solche Anträge werden aus Sicht der Verwaltung regelmäßig negativ empfohlen. Nach bisheriger Praxis wurden einzelne Anträge – abhängig von der beantragten Höhe – dennoch dem Gremium zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Entlastung der Gremien und zur Verwaltungsökonomie soll die Zuschussrichtlinie so präzisiert werden, dass Anträge ohne ausreichenden Garching-Bezug als nicht förderfähig gelten und in diesen Fällen eine betragsunabhängige Ablehnung durch den Ersten Bürgermeister erfolgt. Bewilligungskompetenzen bleiben unberührt.
Würdigung:
Mit der 1. Änderung der Zuschussrichtlinie werden folgende Regelungen eingeführt bzw. klargestellt:
- § 1.2 (Ergänzung): Die Regelung zur Nichtförderfähigkeit gilt auch für Einzelzuschüsse.
- § 2.9 (neu) – Nichtförderfähigkeit: Anträge sind nicht förderfähig, wenn sie weder von in Garching ansässigen juristischen oder natürlichen Personen gestellt noch auf Vorhaben gerichtet sind, die einen primären Nutzen für Garching entfalten (Regelbeispiel: überwiegende Wirkung zugunsten der Einwohner, Vereine, Institutionen oder Infrastruktur der Stadt).
- § 9.8 (neu) – Ablehnungskompetenz: Anträge, die die Fördervoraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllen – insbesondere nach § 2.9 –, werden vom Ersten Bürgermeister unabhängig von der beantragten Zuschusshöhe abgelehnt. Die Zuständigkeiten für Bewilligungen richten sich unverändert nach der Geschäftsordnung.
Die vorgeschlagene Ausgestaltung wahrt die Zuständigkeitsordnung: Die Bewilligung ist weiterhin wertgebunden, während die Ablehnung in den klar definierten Nichtförderfällen betragsunabhängig verwaltungsseitig erfolgt. Dies erhöht die Effizienz, verbessert die Vorhersehbarkeit für Antragstellende und vermeidet unnötige Befassungen des Gremiums.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat den unten stehenden Beschluss empfohlen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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145,8 kB
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