ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB I/0015/2025

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Beratungsfolge

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I. SACHVORTRAG:

Die FDP-Fraktion stellte mit Schreiben vom 15.06.2024 gem. § 24 GeschO einen Antrag zur Neufassung der Plakatierungsverordnung der Stadt Garching b. München.

 

Die Verwaltung wird hierbei beauftragt, dem Stadtrat eine überarbeitete Fassung der Garchinger Plakatierungsverordnung vorzulegen, mit folgender Zielsetzung:

  • die Ausnahmeregelung nach § 3 Abs. 3 der aktuellen Plakatierungsverordnung wird ersatzlos gestrichen
  • die Verwendung beweglicher Plakatständer für Wahlplakate wird künftig ebenso wie die Verwendung von Wahlplakatanhängern unzulässig
  • die Plakatierung mittels beweglicher Plakatständer soll ausnahmsweise nur direkt neben den städt. Anschlagtafeln zulässig sein, sofern diese nicht selbst ausreichend Platz für alle antretenden Parteien und Wählergruppen bieten.

 

Zulässig bleiben soll - wie bislang auch - die bisherige Regelung, wonach die Plakatierung für Veranstaltungen, auch für politische Parteien und Wählergruppen, erlaubt ist. Die Veranstaltungen sollen jedoch im Regelfall auf dem Gebiet der Stadt Garching b. München stattfinden.

 

Zusätzlich wird die Verwaltung beauftragt, weitere Standorte mit relevanter Besucherfrequenz zu prüfen, an denen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen weitere Anschlagtafeln für Wahlplakate aufgestellt werden können.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e der Geschäftsordnung wurde der Antrag mit Stadtratsbeschluss vom 26.09.2024 an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.

 

Die Verwaltung hat nun eine neue Plakatierungsverordnung erarbeitet und dabei sämtliche, von der FDP in ihrem Antrag geforderten Zielsetzungen geprüft. Dabei ist die Verwaltung zu folgendem Ergebnis gekommen:

 

Punkt 1a) des Antrags:

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 LStVG können Gemeinden Wahlwerbung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals durch Verordnung auf bestimmte Flächen beschränken. Dabei kann Wahlwerbung von Parteien auch nur auf bestimmten Flächen zugelassen werden, soweit das Netz der festgelegten Plakatflächen hinreichend dicht ist, um ausreichende Werbemöglichkeiten zu gewährleisten.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss in Verordnungen nach Art. 28 LStVG – wie der Plakatierungsverordnung - Werbung für politische Parteien, Wählergruppen, Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide genügend und ausreichend Raum gegeben werden.

Das im Verfassungsrang stehende Recht auf Wahlsichtwerbung der Parteien kann somit in Verordnungen nach Art. 28 LStVG nur unter sehr engen Grenzen eingeschränkt werden.

 

Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 ParteiG haben politische Parteien die Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Nach außen wirkende Tätigkeiten der politischen Parteien wie der Straßenwahlkampf mit Plakatwerbung fallen daher in den Schutzbereich der Parteifreiheit. Freie Wahlkämpfe vor den Wahlen sind in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 38 Abs. 1 GG grundrechtlich garantiert. Die Sichtwerbung für Wahlen ist ein fester Bestandteil der politischen Kultur in Deutschland und zu einem wichtigen Bestandteil der politischen Parteien der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden (vgl. VG München, Beschluss vom 26.05.2006, Az.: M 22 E 06.1484 , Rn. 33, juris mwN).

 

Aufgrund des in der Verfassung verankerten Selbstverwaltungsrechts entscheidet jede Kommune im Rahmen der (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben aber eigenständig über die Flächen, den Umfang und die möglichen Zeiträume, die sie für Wahlsichtwerbung zur Verfügung stellt.

 

Neben den rechtlichen Vorgaben aus der Verfassung und den Landesvorschriften wie Art. 28 LStVG sind für Bayern u.a. die Ziff. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des LStVG (VollzBekLStVG), sowie die Ziff. 2.3 der Bekanntmachung des BayStMI zu Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 13. Februar 2013, Az. IC2-2116.1-0, (AllMBl S. 52 ff.)) zu beachten.

 

So ist es grundsätzlich zulässig, dass die Gemeinde das Anbringen von Werbung auf von der Gemeinde zur Verfügung gestellte besondere Anschlagflächen beschränkt, soweit das Netz dieser gemeindlichen Plakattafeln hinreichend dicht ist, um den Parteien und Wählergruppen, den Antragstellerinnen und Antragstellern von Volksbegehren, den vertretungsberechtigten Personen von Bürgerbegehren sowie den Antragstellerinnen und Antragstellern und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren ausreichende Werbemöglichkeiten zu gewährleisten.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts muss den jeweiligen Parteien eine für die Selbstdarstellung notwendige und angemessene Wahlwerbung ermöglicht werden (BVerwGE 47, 280 (284 f.)). Was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

In einer weiteren Entscheidung hat sich das BVerwG aber ausdrücklich auf keinen bestimmten Zeitraum, in dem die wirksame Wahlwerbung zulässig sein soll, festgelegt. Es werden stattdessen Begriff wie „in Zeiten unmittelbarer Wahlvorbereitung“ oder „verhältnismäßig kurze Wahlkampfzeiten“ (BVerwGE 56, 56 (59,61)) verwendet.

Die Stadt muss im Ergebnis den Parteien eine wirksame Wahlwerbung ermöglichen.

 

In Ziff.2.3 i.V.m. Ziff. 1.a der Bekanntmachung des BayStMI vom 13.02.2013 ist festgelegt, dass politische Parteien und Wählergruppen mindestens für einen Zeitraum von sechs Wochen vor der Wahl von den Beschränkungen der PlakatVO befreit werden müssen.

 

Die Stadt hat diese Vorgabe in § 2 Abs. 1 der neuen Plakatierungsverordnung umgesetzt. § 2 Abs. 1 der PlakatVO besagt, dass vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten bis zu sechs Wochen vor der Wahl bewegliche Plakatständer und Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 PlakatVO genannten Stellen anbringen dürfen.

 

Aufgrund der hier dargestellten rechtlichen Problematik ist somit eine Beschränkung der Wahlplakatierung ausschließlich auf dafür vorgesehene Anschlagtafeln nicht umsetzbar.

Zudem wäre es schwierig, bewegliche Plakatständer dann nur direkt neben den städt. Anschlagtafeln anzubringen, sofern die Anschlagtafeln selbst nicht ausreichen Platz bieten. Hierfür fehlt es an der notwendigen Fläche an den unterschiedlichen Standorten. Dies würde wiederum dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.

 

Punkt 1b) des Antrags:

Die Verwaltung hat in der neuen PlakatierungsVO versucht, zwischen politischen Veranstaltungen und Veranstaltungen durch Garchinger Vereine zu unterscheiden. Allerdings ist es bei politischen Veranstaltungen nicht möglich, Plakatierungen zu verbieten, wenn diese politische Veranstaltung nicht ausschließlich auf dem Gebiet der Stadt Garching b. München stattfindet.

 

Nach Einschätzung der Rechtsaufsicht im Landratsamt München erlaubt eine Plakatierungsverordnung auf Grundlage des Art. 28 Abs. 1 LStVG nur Regelungen, die der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dienen. Hier sind rein äußerliche, technische oder ordnungsrechtliche Aspekte zu verstehen, also z.B. zeitliche, räumliche und technische Vorgaben.  Der Inhalt von (Wahl-) Plakaten ist zudem durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 GG) geschützt. Eine inhaltliche Vorgabe auf Grundlage des Art. 28 LStVG wäre nach Ansicht der Rechtsaufsicht demnach eine unzulässige Inhaltskontrolle.

Inhalte können nur durch allgemeine Gesetze beschränkt werden (z. B. StGB bei Volksverhetzung, Beleidigung, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen).

 

Punkt 1c) des Antrags:

Eine festgelegte Geldbuße gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), sowie die Möglichkeit der kostenpflichtigen Ersatzvornahme wurde in die neue PlakatierungsVO eingebaut.

 

Punkt 2 des Antrags:

Bei der Prüfung von zusätzlichen Standorten für weitere Wahlanschlagtafeln könnte eine Lösung sein, einen Teil der derzeitigen städt. Schaukästen, die aktuell noch genutzt werden, in Anschlagtafeln für Wahlplakate umzuwandeln.

 

Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und der Absicht der Stadt Garching b. München, zukünftig Bekanntmachungen in digitaler Form mitzuteilen, würden drei Schaukästen im Stadtgebiet wegfallen, welche dann als Anschlagtafeln für Wahlplakate in Größe DIN A 1 für jeweils acht politische Parteien, Wählergruppen, etc., verwendet werden könnten. Diese Umgestaltung der Schaukästen ist nach Rücksprache mit dem städt. Bauhof möglich.

Zudem wäre diese Möglichkeit der Umgestaltung wesentlich kostengünstiger, als komplett neue Anschlagtafeln an völlig neuen Standorten anzubringen, wo erst noch Vorarbeiten geleistet werden müssten (z.B. Fundamente setzen, etc.).

 

Nach der Wahl können die neuen Anschlagtafeln genauso wie die bereits bestehenden Anschlagtafeln komplett abgebaut und bis zur kommenden Wahl eingelagert werden. Die Löcher im Boden können durch Platten abgedeckt werden, so dass keine Unfallgefahr besteht. Die möglichen neuen Standorte finden sich in der Anlage 1 der PlakatierungsVO.

 

Darüber hinaus könnte man noch auf dem Bürgerplatz eine Anschlagtafel zur Wahl anbringen, welche auf einem großen Betonstein befestigt ist.

 

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II. BESCHLUSSVORSCHLAG:

Der Haupt-und Finanzausschuss nimmt die neu gefasste Plakatierungsverordnung der Stadt Garching b. München zur Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat der neuen Plakatierungsverordnung in seiner Sitzung am 30.10.2025 zuzustimmen.

 

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Anlagen

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