ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - BM-MO/0007/2025-2

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. SACHVORTRAG:

Mit der Umsetzung des städtischen Mobilitätskonzepts konkretisiert sich das Thema „Sharing“ in Garching. Der Aufbau eines stationsbasierten Carsharing-Angebots soll dazu beitragen, den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren, öffentliche Flächen effizienter zu nutzen und die Möglichkeiten multimodaler Mobilität im Alltag zu verbessern.

 

Im Unterschied zu sogenannten Free-Floating-Angeboten, bei denen Fahrzeuge ohne festen Stellplatz flexibel im Stadtgebiet verteilt werden, haben stationsbasierte Carsharing-Modelle nachweislich eine deutlich stärkere verkehrsentlastende Wirkung. Untersuchungen wie STARS 2018, bcs 2016 und Autodelen 2023 zeigen übereinstimmend, dass Nutzerinnen und Nutzer stationsbasierter oder kombinierter Angebote ihr eigenes Fahrzeug häufiger dauerhaft abschaffen.

 

Demgegenüber lässt sich bei ausschließlicher Nutzung von Free-Floating-Carsharing eine geringere Reduktion des privaten Fahrzeugbestands beobachten. Die Gründe liegen vor allem in der Nutzungsstruktur: Free-Floating-Angebote werden oftmals ergänzend zum eigenen Pkw genutzt, etwa für gelegentliche Fahrten oder als Ersatz für ein Taxi. Zudem werden sie seltener als vollwertige Alternative zum eigenen Fahrzeug wahrgenommen und hinsichtlich Kosten und Verfügbarkeit kritischer bewertet.

 

Stationsbasierte Carsharing-Modelle leisten damit einen wirkungsvollen Beitrag zur Reduzierung des Parkdrucks, zur Minderung von Emissionen und zur insgesamt effizienteren und nachhaltigeren Nutzung des öffentlichen Raums.

 

Vor diesem Hintergrund verfolgt die Stadt Garching bei der Einführung eines Carsharing-Angebots konsequent einen Schwerpunkt auf stationsbasierte Lösungen.

 

Die Stadt setzt dabei auf einen zweistufigen Ansatz:

 

  1. Die Stadt führt ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren nach § 18a BayStrWG und § 5 CsgG durch. Die Sondernutzungserlaubnisse werden für maximal acht Jahre an geeignete Anbieter vergeben.
  2. Ergänzend wird auf Antrag eine befristete pauschale Förderung gewährt, die auf Basis einer eigenständigen Fördersatzung erfolgt. Diese Förderung ist auf maximal 36 Monate pro Standort begrenzt. Die Fördersatzung wurde am 23.09.2025 im Haupt- und Finanzausschuss beraten und mehrheitlich befürwortet.

 

 

  1. Ablauf des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren verläuft wie folgt:

  1. Öffentliche Bekanntmachung:
    Die Stadt veröffentlicht die Ausschreibung gem. §5 Abs. 5 CsgG auf www.bund.de sowie auf der Website der Stadt Garching. Die Bekanntmachung enthält Angaben zu Anzahl, Lage und Art der zur Verfügung stehenden Stellplätze sowie zum Ablauf des Verfahrens. Sie benennt die einzureichenden Unterlagen (gemäß Anlagen 4–7), die Teilnahmevoraussetzungen, die gesetzlich geforderten Eignungskriterien nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 sowie der Anlage gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 CsgG und setzt eine verbindliche Frist zur Einreichung.
  2. Einreichung von Interessenbekundungen:
    Anbieter reichen innerhalb der gesetzten Frist die vollständigen Unterlagen (gemäß Anlagen 3-6 der Bekanntmachung) ein.
  3. Eignungsprüfung nach § 5 Abs. 2 und 3 und Anlage CsgG:
    Die Stadt prüft die Einhaltung der gesetzlich definierten Eignungskriterien (siehe Abschnitt II).
  4. Vor-Ort-Termin mit Auswahlverfahren:
    Die Stadt lädt alle geeigneten Anbieter zu einem Vor-Ort-Termin ein:
    • Bei Stellplätzen mit nur einem Interessenten erfolgt eine direkte Zuteilung.
    • Bei mehreren Interessenten kommt folgendes Draw-Verfahren zur Anwendung:
      1. Jeder Anbieter erhält für jeden Standort, auf den er sich beworben hat, je ein anonymisiertes Los.
      2. Anbieter können vor Beginn der Ziehung für einen Standort schriftlich erklären, dass sie auf eine Zuteilung verzichten. In diesem Fall nehmen sie an der Losziehung für diesen Standort nicht teil.
      3. Die Lose werden in einem undurchsichtigen Behälter gemischt und öffentlich gezogen.
      4. Der gezogene Anbieter erhält den Stellplatz.
      5. Reihum wählen Anbieter einen noch verfügbaren Stellplatz.
      6. Anbieter können jederzeit ausscheiden; dies wird protokolliert.
      7. Die Auswahl endet, wenn alle Anbieter ausgeschieden oder alle Stellplätze vergeben sind.
      8. Nicht vergebene Stellplätze verbleiben zunächst ohne Nutzung. Die Stadt behält sich vor, diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu vergeben.
  5. Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse:
    Nach dem Vor-Ort-Termin unterschreiben die Anbieter das Protokoll, das gleichzeitig als Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis gewertet wird.

 

  1. Eignungskriterien

Die gesetzliche Grundlage für die Eignung bildet § 5 Abs. 2 und Abs. 3 CsgG in Verbindung mit der Anlage zu § 5 Abs. 4 Satz 3 CsgG. Darin sind die Voraussetzungen und Mindestanforderungen geregelt, die Carsharinganbieter erfüllen müssen, um im Rahmen eines diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens berücksichtigt werden zu können. Diese lauten wie folgt:

 

  1. Das Carsharing-Angebot erfüllt die Definition für Carsharing in § 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 CsgG.
  2. Carsharinganbieter gewähren im Rahmen der vorhandenen Kapazität grundsätzlich jeder volljährigen Person mit einer für das entsprechende Kraftfahrzeug gültigen und vorgelegten Fahrerlaubnis diskriminierungsfrei eine Teilnahmeberechtigung. Einschränkungen hinsichtlich der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis, des Mindestalters sowie einer Bonitätsprüfung sind möglich.
  3. Carsharinganbieter bieten ihren Kunden folgenden Mindestleistungsumfang:
    1. Die Fahrzeugbuchung, -abholung und -rückgabe ist an 24 Stunden täglich möglich.
    2. Kurzzeitnutzungen ab einer Stunde sind möglich, der Stundentarif darf 20 Prozent des Tagespreises nicht überschreiten.
    3. Die Berücksichtigung von Freikilometern ist mit Ausnahme der Wege für die Tank- und Batteriebeladung, der Fahrzeugpflege oder für Maßnahmen der Kundenbindung oder der Kundengewinnung nicht zulässig. Die Betriebsmittelkosten je Kilometer müssen über den marktüblichen Energiekosten (Kraftstoff und Strom) liegen.
    4. Die Wartung der Fahrzeuge wird regelmäßig, entsprechend den Herstellerempfehlungen durchgeführt.
    5. Den Kunden sollen Informationen über umweltschonende und lärmarme Fahrweise für die Fahrer und Fahrerinnen zur Verfügung gestellt werden, in dem Carsharinganbieter mittels ihrer Internetseite oder auf anderen geeigneten Informationsmaterialien auf die Möglichkeit von Schulungen zur umweltschonenden Fahrweise (etwa von Fahrschulen oder anderen Anbietern) hinweisen.
    6. Der Carsharinganbieter informiert im Falle der Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge in geeigneter Weise (insbesondere über allgemeine Verbraucherinformationen, Internet, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen) – soweit verfügbar – über die Standorte der für das Carsharingfahrzeug geeigneten Ladestationen, die Art der Stromversorgung an diesen Ladestationen und die Herkunft der bezogenen Elektrizität. Dafür benennt er den Anbieter und den Stromtarif.
  4. Carsharinganbieter mit Fahrzeugflotten bis zu fünf Fahrzeugen weisen mindestens zehn registrierte Fahrberechtigte pro Fahrzeug auf und solche mit einem Angebot von mehr als fünf Fahrzeugen mindestens 15 registrierte Fahrberechtigte pro Fahrzeug. Als Fahrzeugflotte gilt die Gesamtheit der Fahrzeuge des jeweiligen Anbieters in der jeweiligen Gemeinde. Davon ausgenommen sind solche Anbieter, die mit einem entsprechenden Angebot erstmalig in der jeweiligen Gemeinde tätig werden wollen.
  5. Soweit der Schutz geistigen Eigentums sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht entgegenstehen, sollen zum Zwecke der Förderung der Multimodalität Daten bezüglich des Status von Carsharingfahrzeugen freigegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht freigegeben werden.
  6. Der Anbieter hat bei der Erbringung von Carsharing-Dienstleistungen bisher nicht wiederholt in schwerwiegender Weise gegen Pflichten aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verstoßen.
  7. Ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren wurde für unser Unternehmen weder beantragt noch eröffnet. Ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde auch nicht mangels Masse abgelehnt. Es liegt kein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan für das Unternehmen vor.
  8. Der Anbieter hat nie gegen §123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen.

 

Hinweis zur Anwendung der Eignungskriterien gemäß § 5 CsgG:

 

Die Stadt Garching b. München macht als Kommune mit weniger als 50.000 Einwohnern gemäß der Anlage zu § 5 Abs. 4 Satz 3 Teil 3 CsgG von der Möglichkeit Gebrauch, einzelne Anforderungen der Anlage zu § 5 CsgG im Auswahlverfahren auszusetzen.

 

Konkret wird auf die Anwendung von Punkt 1.2.6 der Anlage zu § 5 CsgG Abs. 4 Satz 3  (Vergünstigungen für Inhaberinnen von ÖPNV-Zeitkarten) verzichtet, da diese wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Carsharing-Angebot in der Anlaufphase eine kommunale Förderung erhält und zunächst eigenwirtschaftlich tragfähig werden muss.

 

Alle weiteren Anforderungen der Anlage bleiben Bestandteil des Eignungsnachweises.

 

Reduzieren

II. BESCHLUSSVORSCHLAG:

Die Vergabe der Sondernutzungserlaubnisse für stationsbasiertes Carsharing im öffentlichen Raum wird gemäß dem vorgeschlagenen Auswahlverfahren nach §18a BayStrWG i. V. m. § 5 CsgG und unter Anwendung der gesetzlich definierten Eignungskriterien durchgeführt.

 

Loading...