BESCHLUSSVORLAGE - BM-MO/0007/2025-4
Grunddaten
- Betreff:
-
Durchführung eines Auswahlverfahrens für die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen für stationsbasiertes Carsharing nach Art. 18a BayStrWG und Fördersatzung für stationsbasiertes Carsharing
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Mobilitätsbeauftragte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Stadtrat
|
Entscheidung
|
|
|
|
27.11.2025
|
I. SACHVORTRAG:
Die Stadt Garching verfolgt mit dem Teilkonzept „Sharing“ das Ziel, den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren, öffentliche Flächen effizienter zu nutzen und die Möglichkeiten multimodaler Mobilität im Alltag zu verbessern.
Ein wirksames Instrument ist das stationsbasierte Carsharing, bei dem Fahrzeuge an festen, gekennzeichneten Stellplätzen abgeholt und zurückgebracht werden. Es gilt als besonders wirksam für die Reduktion des motorisierten Individualverkehrs, wie verschiedene Studien (z. B. STARS 2018, bcs 2016) zeigen. Die Stadt Garching setzt daher prioritär auf stationsbasierte Modelle.
Bereits in der Sachvorlage BM-MO/0007/2025-2 wurde der Unterschied zwischen stationsbasierten und Free-Floating-Modellen erläutert.
An dieser Stelle soll nochmals hervorgehoben werden, dass stationsbasierte Carsharing-Systeme gegenüber Free-Floating-Modellen deutliche Vorteile in Bezug auf:
• Verkehrsentlastung,
• Reduktion des privaten Autobesitzes und
• Planbarkeit für Verwaltung und Nutzer bieten.
Für die Einführung eines stationsbasierten Carsharing-Modells wurden bereits im Haushaltsjahr 2022 20.000 Euro in der Haushaltsstelle 1.79100.71710 bereitgestellt. Die Mittel stehen weiterhin zur Verfügung und sollen gezielt als Initialförderung für den Aufbau eines Carsharing-Angebots im öffentlichen Raum verwendet werden. Die im Haushaltsjahr 2022 bereitgestellten 20.000 Euro orientieren sich an einem damals vorliegenden Angebot eines Anbieters, das die Erweiterung eines bestehenden Carsharing-Angebots um fünf zusätzliche Fahrzeuge vorsah. Dieses Angebot diente der internen Abschätzung eines möglichen Förderbedarfs und bildet die haushaltsplanerische Grundlage. Es handelt sich dabei ausdrücklich um eine zeitlich begrenzte Anschubförderung, nicht um eine Deckung der Betriebskostendefizite, die deutlich darüber liegen.
Im Frühjahr 2025 hat die Stadt eine Marktrecherche unter Carsharing-Anbietern durchgeführt. Dabei wurde deutlich, dass seitens potenzieller Anbieter grundsätzliches Interesse am Standort Garching besteht. Eine Teilnahme wurde jedoch einhellig an das Vorliegen einer kommunalen Startförderung geknüpft.
Die kommunale Aufgabe besteht darin, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen, um qualifizierte Anbieter am Standort Garching zu gewinnen und deren langfristige, eigenwirtschaftliche Etablierung zu ermöglichen.
Die Stadtverwaltung empfiehlt daher, die Vergabe öffentlicher Stellplätze über Sondernutzungserlaubnisse gemäß §18 BayStrWG durchzuführen. Die Auswahl geeigneter Anbieter erfolgt im Rahmen eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens, orientiert an den Vorgaben des §5 des Carsharinggesetzes (CsgG).
Zur rechtssicheren Umsetzung der Stellplatzvergabe wird mit den ausgewählten Anbietern ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Dieser regelt u. a. die Nutzungspflichten, Mindeststandards, Betriebspflicht, Rückbau, und das Widerrufsrecht der Stadt.
Ergänzend wird eine pauschale Anschubförderung auf Antrag gewährt, geregelt durch eine eigenständige Fördersatzung. Die Förderung ist ausschließlich für Anbieter mit gültiger Sondernutzungserlaubnis möglich. Die Förderdauer ist je Standort auf maximal 36 Monate ab Erteilung des Förderbescheids begrenzt und dient ausschließlich der Markteinführung.
Auswahlverfahren
Das Auswahlverfahren orientiert sich an den Vorgaben des Art. 18a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.i.v.m. §§ 2 und 5 des Carsharinggesetzes. Die Sondernutzungserlaubnisse werden für bis zu 8 Jahre vergeben.
Wichtige Elemente:
• Öffentliche Bekanntmachung über Amtsblatt und Stadtwebsite
• Eignungsprüfung gem. § 5 Abs. 2 und 3 CsgG (inkl. transparenter Kriterien)
• Ziehungsverfahren bei Mehrfachbewerbungen bei einem Vergabe-Termin (Losverfahren vor Ort)
Das vorgeschlagene Auswahlverfahren sowie Zugangskriterien wurden in der BPU-Sitzung des 11.11.2025 mehrheitlich befürwortet. Dabei wurde jedoch angeregt, die Möglichkeit zu prüfen, ob das Auswahlverfahren die Vergabe von allen Stellplätzen an einem Anbieter möglich ist. Die Überlegung liegt dem Gedanken, dass eine Fragmentierung zu Nachteilen für die Nutzer führen könnte (z. B. mehrere Apps). Diese Anmerkung ist berechtigt und nutzerfreundlich. Wenn das städtische Ziel jedoch darin besteht, einen eigenwirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen, ist eine Stellplatzscharfe Bewerbung und Vergabe zielführender: Die Anbieter hätten somit die Möglichkeit, die aus ihrer Sicht wirtschaftlich tragfähigen Standorten auszuwählen.
Standortauswahl
Die Auswahl der Stellplätze basiert auf einer fundierten Analyse der Einwohnerdichte, Bürgerbeteiligung (Daten aus der Umfrage von der Gemeinsam in Garching Wohnbau eG (Nov. 2024–Jan. 2025, n=150)), Erreichbarkeit, Sichtbarkeit und Rückmeldungen von Anbietern. Die fünf vorgeschlagenen Stellplätze liegen in zentralen Wohngebieten mit guter Anbindung an den ÖPNV und hoher Fußgängerfrequenz:
1. Mühlfeldweg / Prof.-Angermair-Ring
2. Römerhofweg
3. Maier-Leibnitz-Straße / Schleißheimer Straße
4. Maibaumplatz (Bgm.-Amon-Str.)
5. Hohe-Brücken-Straße
In der BPU-Sitzung vom 11.11.2025 wurde zudem angeregt, den Stellplatz an der Hohen-Brücken-Straße nicht wie vorgesehen auszuweisen, sondern stattdessen den "schraffierten" Parkplatz gegenüber des Mei-Wirtshauses zu prüfen. Laut Rücksprache mit dem Ordnungsamt ist dies jedoch nicht möglich, da es sich um einen Querungsbereich handelt, der aus Gründen der Verkehrssicherheit freizuhalten ist.
Außerdem wurde der Vorschlag eingebracht, den ursprünglich geplanten Stellplatz an der Ecke Römerhofweg / Riemerfeldring zu verlegen, da dieser insbesondere im Zusammenhang mit Beerdigungen häufig genutzt wird und entsprechend stark nachgefragt ist. Die Verwaltung schlägt daher vor, als Alternative einen Standort am Römerhofweg in der Nähe der Bushaltestelle vorzusehen, der verkehrlich gut erschlossen und weniger konfliktträchtig ist. (Details: siehe Anlage Standortanalyse).
Fördersatzung
Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 23.09.2025 die Fördersatzung vorberaten und befürwortet, um die Einführung stationsbasierter Carsharing-Angebote im öffentlichen Raum gezielt zu unterstützen. Ziel der Förderung ist es, die Markteinführung stationsbasierter Carsharing-Angebote zu erleichtern. Die Förderung ist bewusst zeitlich befristet und soll Anbietern die Anfangsphase erleichtern. Eine Dauerförderung ist ausdrücklich nicht vorgesehen.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn:
• eine gültige Sondernutzungserlaubnis für einen von der Stadt festgelegten Stellplatz vorliegt,
• das Angebot dauerhaft öffentlich zugänglich und diskriminierungsfrei nutzbar ist (z. B. keine Beschränkung auf bestimmte Nutzergruppen),
• das Angebot über ein digitales Buchungssystem rund um die Uhr (24/7) buchbar ist,
• die Betriebsbereitschaft nachweislich innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung erfolgt.
Zusätzlich muss der Anbieter seine wirtschaftliche und organisatorische Leistungsfähigkeit durch ein Betriebskonzept nachweisen, das Informationen zur Unternehmensstruktur, eingesetzten Fahrzeugen, Tarifgestaltung und Buchungssystem enthält.
Die Stadt Garching gewährt eine pauschale Förderung in Höhe von 333,33 Euro pro Stellplatz und Monat, sofern alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung beginnt mit dem Monat der tatsächlichen Betriebsaufnahme und wird jeweils zum Monatsende rückwirkend ausgezahlt.
Bei Teilbetriebsmonaten erfolgt eine anteilige Berechnung (1/30 pro Tag). Bei Betriebsunterbrechungen von mehr als sieben Tagen entfällt der Anspruch für den betreffenden Zeitraum entsprechend anteilig.
Geförderte Anbieter sind verpflichtet, jährlich bis zum 31. Januar einen Nutzungsbericht für das Vorjahr einzureichen. Dieser Bericht muss folgende Informationen enthalten:
• Zahl der registrierten Nutzer,
• Buchungsfrequenz und -dauer pro Standort.
Bei fehlendem Bericht wird die Auszahlung bis zur Nachreichung ausgesetzt. Im Falle von Verstößen (z. B. Falschangaben, Wegfall von Voraussetzungen) erfolgt eine Rückforderung der Mittel durch die Stadt per Bescheid. Die Rückzahlung hat innerhalb von acht Wochen zu erfolgen.
Die Stadt Garching führt spätestens im zweiten Jahr nach Inkrafttreten der Satzung eine verwaltungsinterne Evaluation durch. Diese umfasst insbesondere eine Analyse der Nutzungshäufigkeit sowie der verkehrlichen Wirkung der Carsharing-Angebote.
II. BESCHLUSSVORSCHLAG:
- Die Stadt Garching führt ein Auswahlverfahren zur Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen für stationsbasiertes Carsharing gemäß Art. 18a BayStrWG in Verbindung mit § 5 CsgG durch.
-
Die folgenden fünf Standorte im öffentlichen Straßenraum werden für die Durchführung des Auswahlverfahrens freigegeben:
- Mühlfeldweg / Prof.-Angermair-Ring
- Römerhofweg
- Maier-Leibnitz-Straße / Schleißheimer Straße
- Maibaumplatz
- Hohe-Brücken-Straße
- Die Einführung einer pauschalen Förderung zur Markteinführung von stationsbasiertem Carsharing im Stadtgebiet Garching auf Grundlage der vorgeschlagenen Fördersatzung wird befürwortet. Die Förderung beträgt 333,33 € pro Stellplatz und Monat und ist auf maximal 36 Monate pro Standort begrenzt. Die Verwaltung wird beauftragt, das Förderverfahren gemäß Satzung umzusetzen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
1,2 MB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
2,4 MB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
211,7 kB
|
