ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GBIII/0112/2025

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Beratungsfolge

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I. SACHVORTRAG:

 

Am 29.09.2022 wurde die Neufassung der Hundesteuersatzung (HuStS) der Stadt Garching b. München vom Stadtrat beschlossen und ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten.

 

Seitens der Verwaltung werden nun zwei Änderungen zur bestehenden Satzung empfohlen, die zu mehr Klarheit und zum leichterem Verständnis führen sollen. Es handelt sich um folgende Änderungen:

 

§ 5 Abs. 1 Satz 1 definiert die Steuersätze. § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung definiert, dass Kampfhunde Hunde sind, die aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Mensch oder Tieren auszugehen ist. Hierzu wird auf die genannten Rassen und Gruppen nach § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit verwiesen. Der Bezug liegt auf die genannten Rassen und Gruppen, nicht auf das Wesen des Hundes.

In § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit wird erwähnt, dass bei bestimmten Rassen ein Hund die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird, wenn kein behördlicher Nachweis über die Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (sogenanntes Negativzeugnis). Hier kam es in Vergangenheit zu Diskussionen mit Hundehaltern. Darum empfiehlt die Verwaltung zum leichteren Verständnis zum § 5 Abs. 1 folgenden Satz 4 zu ergänzen. „Unabhängig davon, ob für einen Kampfhund ein Negativzeugnis, Wesenstest oder ähnliches vorliegt, ist weiterhin die Kampfhundesteuer in voller Höhe zu entrichten.“

 

§ 7 der Hundesteuersatzung regelt die allgemeinen Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung. § 7 Abs. 1 der Hundesteuersatzung bestimmt, dass Steuerermäßigungen auf Antrag gewährt werden, den Zeitpunkt bis wann der Antrag eingegangen sein sollte und den Zeitpunkt, ab wann die Steuerermäßigung gilt. Die Steuerbefreiung enthält in der Satzung keine entsprechenden Regelungen. Dieser Absatz wird seitens der Verwaltung analog für Steuerbefreiungen angewandt. Um auch hier größere Klarheit zu erlangen empfiehlt die Verwaltung jeweils vor dem Wort „Steuerermäßigung“ auch das Wort „Steuerbefreiung und“ mit aufzunehmen.

 

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II. BESCHLUSSVORSCHLAG:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss der 1. Änderungssatzung gem. Anlage 1. 

Die Anlage 1 wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt und liegt der Niederschrift bei.

 

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Anlagen

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