BESCHLUSSVORLAGE - mBüro/183/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Stadtratsfraktion Bürger für Garching auf Änderung der Geschäftsordnung;
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Büro des Ersten Bürgermeisters
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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22.02.2011
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I. Sachvortrag:
Mit Schreiben vom 03.02.2011 stellt die Stadtratsfraktion „Bürger für Garching“ (BfG) folgenden Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates (in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 08.05.2008):
Der Stadtrat möge die Ergänzung der Bestimmung seiner Geschäftsordnung unter §11 Ziffer 3c beschließen wie folgt: „Die Bürgermeisterin erledigt in eigener Zuständigkeit…. den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen, nicht jedoch die Sperrung von Straßen im Stadtgebiet sowie die Änderung bestehender Verkehrsführungen. Über letztere gravierende verkehrsrechtliche Änderungen beschließt der Haupt- und Finanzausschuss“.
Die Begründung ist dem beiliegenden Antrag der BfG vom 03.02.2011 zu entnehmen.
Aus rechtlicher Sicht steht einer Änderung der Geschäftsordnung für die Zukunft dahingehend nichts entgegen. Auch in der Praxis erscheint die vorgeschlagene Regelung nach Auskunft des zuständigen Geschäftsbereiches 1 (Zentrale Dienste und Bürgerservice) durchaus umsetzbar.
Nach den massiven Anwohnerprotesten mit Unterschriftenaktion nach der verkehrsrechtlichen Anordnung im Bereich der Watzmannstraße (Sperrpfosten) wurde verwaltungsintern vereinbart, künftig die Anwohner vorab über geplante verkehrsrechtliche Maßnahmen zu informieren und ggf. zu beteiligen. Gleichzeitig wird der zuständige Haupt- und Finanzausschuss zeitnah über die Maßnahme in Kenntnis gesetzt.
Ein Vergleich mit den Geschäftsordnungen einiger benachbarter (auch kleinerer) Kommunen sowie der Muster-Geschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetages ergibt, dass dort die Behandlung der verkehrsrechtlichen Angelegenheiten nicht aufgegliedert ist und in der Regel von den ersten Bürgermeistern als laufende Angelegenheit erledigt wird, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO).
Aus Sicht der Verwaltung wäre es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, einer gewissen Flexibilität und des Bürokratieabbaus sinnvoll, künftig nach der jetzt vereinbarten Regelung vorzugehen:
- vorherige und ausreichende Bekanntmachung der geplanten Maßnahme bei den Anwohnern und ggf. Beteiligung der Anwohner
- Beteiligung der Polizei
- Zeitnahe Information über die Maßnahme im Haupt- und Finanzausschuss
Nachdem die Anordnung von verkehrsrechtlichen Maßnahmen auch bei anderen Kommunen innerhalb der Verwaltung abgewickelt wird, sollte dies auch in Garching funktionieren.
Der Stadtrat beschließt, den Antrag der Fraktion Bürger für Garching vom 03.02.2011 auf Änderung der Geschäftsordnung abzulehnen. Verkehrsrechtliche Anordnungen bleiben weiterhin im Zuständigkeit der ersten Bürgermeisterin.
Künftig werden beim Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen durch die Verwaltung folgende Regeln berücksichtigt:
- vorherige und ausreichende Bekanntmachung der geplanten Maßnahme bei den Anwohnern und ggf. Beteiligung der Anwohner
- Beteiligung der Polizei
- Je nach „Schwere“ der Maßnahme, zeitnahe Information im Haupt- und Finanzausschuss
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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28,3 kB
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