BESCHLUSSVORLAGE - B III/223/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Freiwillige Fortgewährung der Ballungsraumzulage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB III Finanzverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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10.03.2011
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I. Sachvortrag:
Die Ballungsraumzulage wurde 1990 eingeführt, um die finanziellen Härten der im Ballungsraum München massiv höheren Kosten für den regulären Lebensunterhalt, insbesondere für Mieten und Mietnebenkosten, abzufedern. So sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, auch weiterhin qualifiziertes und motiviertes Personal zu finden und dieses auf Dauer an den öffentlichen Dienst bei der Stadt Garching zu binden.
Während die Gewährung 1990 noch an die Eingruppierung gekoppelt war, ist sie seit 01.07.2001 von der Höhe der Einkünfte abhängig. Der Grenzbetrag, der laufend an die Lohnentwicklung angepasst wurde, beträgt für den Bezug der Ballungsraumzulage seit 01.01.2011 brutto 2.970,73 € bzw. für den Bezug der Ergänzenden Leistungen für Kinder im Kindergeldbezug 4.143,38 € brutto. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird auch der Grenzbetrag entsprechend der regelmäßig vereinbarten Arbeitszeit gekürzt.
Zum 01.01.2005 wurde der Personenkreis für den Bezug der Ergänzenden Leistung nochmals eingegrenzt. Zum Beschäftigungsort musste nun auch der Hauptwohnsitz innerhalb des Stadt-Umland-Bereiches, der in der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) festgelegt ist, liegen.
Seit der Einführung der Ergänzenden Leistungen hat sich das Niveau der Lebenshaltungskosten im Ballungsraum München im Verhältnis zum restlichen Bundesgebiet eher noch verschärft. Auch der letzte Tarifabschluss aus dem Jahr 2010, der ab Januar 2011 eine prozentuale Steigerung von 0,6 % vorsieht, kann die steigenden Kosten nicht abfangen, da die Tariferhöhung schon durch die Erhöhung der Beiträge zur Rentenversicherung (von 2,8 % auf 3,0%) und der Krankenversicherung (von 14,9 % auf 15,5 %) relativiert wird.
Mit Sonderrundschreiben vom 25.01.2011 informierte der KAV über die Entfristung des bisher geltenden Tarifvertrages ab 2011 und die daraus resultierende Notwendigkeit einer Beschlussfassung über eine Weitergewährung der ergänzenden Leistungen an die Beschäftigten und Auszubildenden im Rahmen der Vorschriften des TV-EL.
Derzeit beziehen monatlich insgesamt 127 Beschäftigte und Auszubildende der Stadt Garching b München eine Ergänzende Leistung (Ballungsraumzulage) i.H.v. zusammen 7.535,87 € zzgl. Arbeitgeberaufwand für Sozialversicherungen. Dazu kommen noch die 5 Beschäftigten des Eigenbetriebes „Stadtwerke Garching“.
Sowohl den Beschäftigten des staatlichen Bereiches als auch der Landeshauptstadt und des Landkreises München werden auch zukünftig die Ergänzenden Leistungen unvermindert weitergezahlt.
- Die Stadt Garching b. München gewährt seinen Beschäftigten (einschließlich des Eigenbetriebes „Stadtwerke Garching“) eine Ergänzende Leistung (Ballungsraumzulage) nach Maßgabe der Bestimmungen des Tarifvertrages zur Fortführung der Ergänzenden Leistungen an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23.07.2007 in der jeweils geltenden Fassung.
- Grundlage der Zahlung ist die Ermächtigung des KAV Bayern gemäß des Beschlusses des Hauptausschusses des KAV Bayern vom 25.11.1999, wonach es den Mitgliedern des KAV Bayern gestattet ist, eine Ergänzende Leistung (Ballungsraumzulage) entsprechend der für den Freistaat Bayern jeweils tarifvertraglich geltenden Regelungen bis zur Höhe des TV-EL zu gewähren.
- Die gewährte Ergänzende Leistung (Ballungsraumzulage) entfällt ersatzlos,
- wenn deren Voraussetzungen nach dem TV-EL nicht mehr erfüllt sind, mit sofortiger Wirkung,
- wenn der TV-EL vom 23.07.2007 von einer der tarifschließenden Parteien wirksam gekündigt wird mit dem Ablauf der Kündigungsfrist,
- wenn der TV-EL vom 23.07.2007 von den tarifschließenden Parteien einvernehmlich aufgehoben wird oder aufgrund einer vereinbarten Befristung endet zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt,
- zu dem Zeitpunkt zu dem der KAV Bayern die Ermächtigung seiner Mitglieder zur Gewährung einer Ergänzenden Leistung (Ballungsraumzulage) nach Maßgabe des TV-EL widerruft.
