BESCHLUSSVORLAGE - GB II/839/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme der Stadt Garching zum Antrag der Fa. AR Recycling GmbH, ingolstädter Landstr. 89 a, 85748 Garching b. München, auf wesentliche Änderung der Anlagen zur Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf dem Grundstück Fl.Nrn. 1694, 1695 und 1696 der Gemarkung Garching
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
- Beteiligt:
- Umweltschutz - Abfall
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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31.03.2011
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I. Sachvortrag:
1) Verfahren
Die Fa. AR Recycling GmbH hat am 24.11.2010 beim Landratsamt München die Genehmigung für die Änderung der Anlagen zur Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf dem Betriebsgrundstück Fl.Nrn. 1694, 1695 und 1696 beantragt. Die Änderung ist gemäß § 16 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.12 Spalte 1 und Nr. 8.12 Spalte 2 b) des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.
Das Genehmigungsverfahren erstreckt sich auf alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb der Anlage notwendig sind, sowie die dazugehörigen umweltrelevanten Nebeneinrichtungen (§ 1 Abs. 2 der 4. BImSchV).
Die Stadt Garching wird gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG um Stellungnahme zum Vorhaben der AR gebeten. Die Stadt soll sich hierbei auch zur gegenwärtigen und geplanten baulichen und sonstigen Nutzung von Grundstücken im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage äußern (Nr. 6.6 TA Lärm, Nr. 2.2.1.3 TA Luft).
Die Genehmigung nach dem BImSchG schließt auch die Baugenehmigung mit ein (§ 13 Satz 1 BImSchG). Im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Teils des Genehmigungsverfahrens ist auch das bauplanungsrechtliche Einvernehmen der Stadt Garching einzuholen, soweit dies über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zu entscheiden ist.
2) Vorhaben
Die AR Recycling GmbH betreibt auf den genannten Flurstücken 1694, 1695 und 1696 eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur sonstigen Behandlung und zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. In der Anlage 03 (siehe Anhang 1), die sich im südöstlichen Teil des abgesenkten und überdachten Bereichs des Betriebsgeländes befindet, werden Bauschutt, Strahlsand, Baggergut, Boden sowie Steine und Aushub jeweils mit schädlichen Verunreinigungen und Anhaftungen angenommen und behandelt.
Anhang 2 gibt eine Übersicht über die gehandhabten mineralischen Abfälle auf dem Betriebsgelände der AR Recycling.
Sowohl die Annahme als auch die Behandlung dieser Abfälle wurden bereits durch Anzeigen und BImSchG-Bescheiden in früheren Verfahren .genehmigt. Eine Zusammenstellung der dazu relevanten Genehmigungen gibt die nachfolgende Tabelle.
Im Zuge der Umstrukturierung des Betriebes soll nun die Lagerfläche der Mineralstoffe auf die Lagerbereiche (LB) 12, 15 und 16 auf dem südlichen Teil des Betriebsgeländes erweitert werden. Bisher waren die Stoffe auf dem Lagerbereich 9 abgelagert.
Die Behandlung der in Anhang 2 aufgelisteten Abfälle wird weiterhin in der Anlage 3 erfolgen. Diese ist stationär errichtet und besteht im Wesentlichen aus Brech- und Siebanlage, Eisen- und Nichteisenabscheider sowie Förderbändern. Diese Anlage wird unverändert betrieben.
Nach Angaben des Antragstellers bleiben mit dieser Maßnahme die bisherigen Lagerorte, -mengen und Annahmekapazitäten unverändert. Es werden weder zusätzliche Abfallarten angenommen noch weitere Abfallbehandlungsverfahren eingeführt.
3) Stellungnahme der Stadt Garching
Das Betriebsgelände der Fa. AR Recycling GmbH befindet sich im Nordwesten des Ortsteils Hochbrück und ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Garching b. München als Sondergebiet „Fläche für die Abfallentsorgung“ ausgewiesen.
Westlich wird das Gelände von der Bundesstraße B13 abgegrenzt. Nordöstlich der Anlage befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Osten liegt das künftige Betriebsgelände der von der AR geplanten Bahngleis-Verladestation (siehe Anhang 3).
In südöstlicher Nachbarschaft grenzt die Ziegelschuttaufbereitungsanlage der Fa. Stadler an. Südlich der Anlage wird – getrennt durch ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück – das künftige Betriebsgelände des in 2011 geplanten Biomasseheizwerks der Energiewende Garching (EWG) errichtet werden. Im Südwesten befindet sich eine Splittersiedlung, in der sich z.T. eine Dauerwohnnutzung eingerichtet hat. Immissionsschutzrechtlich ist diese Siedlung im Außenbereich nach Nr. 6.1 TA Lärm als Mischgebiet zu betrachten.
Sieht man vom Betriebsgelände des Biomasseheizwerks ab, an dem die Stadt Garching durch Ihren Gesellschaftsanteil an der EWG zu einem Drittel beteiligt ist, befinden sich im näheren Umkreis der Anlage (1 km) keine Flächen der Stadt Garching, auf denen ein Bauvorhaben geplant und die immissionsschutzrechtlich stark beeinträchtigt werden könnten.
Das bauplanungsrechtliche Einvernehmen der Stadt Garching b. München kann damit erteilt werden.
Den Antragsunterlagen der AR liegt eine Lärmimmissionsbetrachtung bei, die zu folgenden Aussagen bzw. Lärmprognosen kommt:
Da mit den neu zugewiesenen Bereitstellungsflächen keine Kapazitätserhöhung verbunden ist, bleiben die Fahr- und Umschlaghäufigkeiten konstant. Allerdings ändert sich die Situierung der Schallquellen auf dem Betriebsgelände.
Der Lagerbereich 16 kann künftig über die östliche Betriebszufahrt angefahren werden. Dieser Lagerbereich ist aufgrund der abschirmenden Wirkung durch die Tiefenlage und der bis zu 7 m hohen Spundwände deutlich lärmgemindert.
Die lärmintensivste Einzelschallquelle im Rahmen dieses Teilbetriebs stellt der Radladereinsatz dar. Mit dem Radlader werden die angelieferten Mineralstoffe vom Lagerbereich zur Behandlungsanlage gefahren.
Unter der konservativen Annahme, dass alle 4 Lagerbereiche gleichzeitig und kontinuierlich angefahren werden, ergaben sich für die folgenden Immissionsorte (IO) diese Beurteilungspegel (LrT):
Wie sich zeigt, werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (IRW) tags deutlich unterschritten. Da diese Anlage hinsichtlich Annahme und Aufbereitung nur tagsüber zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben wird, sind hier die IRW nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, Nr. 6.4 TA Lärm) nicht relevant.
Die allgemeinen Staubminderungsmaßnahmen sind bereits in früheren Verfahren behandelt und genehmigt worden. Dazu zählen, Wasserbedüsung, minimierte Schütthöhe beim Entladen, angepasste Fahrgeschwindigkeit, Reinigen der Betriebsflächen sowie das Aufstellen von Lagerboxen.
Für eine schnelle, bedarfsabhängige Bedüsung von Halden und Schüttboxen und dem Reinigen von Verkehrsflächen hat die AR Recycling ein neues Wasserspreng-Fahrzeug beschafft.
Die neuen Bereitstellungsflächen entsprechen den Anforderungen der „Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe“ (VVAwS). Desweiteren wurden auch Dichtigkeitskontrollen der Leitungen und Schächte vorgenommen.
Ein entsprechendes Prüfgutachten nach § 19 VVAwS, das keine diesbezüglichen Beanstandungen enthält, liegt den Antragsunterlagen bei.
Aufgrund der unveränderten Lagermengen und Annahmekapazitäten sind auch hinsichtlich des Natur- und Landschaftsschutzes keine negativen Veränderungen gegenüber des genehmigten Zustandes anzunehmen.
Aus den zuvor genannten Gründen kann diesem Vorhaben der AR Recycling GmbH auch immissionsschutzrechtlich zugestimmt werden.
Der Ausschuss für Bau, Planung und Umweltschutz hat am 01.03.2011 den Empfehlungsbeschluss gefasst, dem Vorhaben der AR Recycling GmbH für die Änderung der Anlagen zur Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf dem Betriebsgrundstück Fl.Nrn. 1694, 1695 und 1696 zuzustimmen.
