ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB II/844/2011

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Die K.H. Grundbesitz GmbH & Co. KG reicht am 11.03.2011 einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Studentenwohnheimes mit Tiefgarage (An­lage 1) sowie einen Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von 2 Dreispännern und 2 Doppel­usern (Anlage 2), jeweils für die Grundstücke Fl.Nrn. 23/1 und 1839/1, am Brunnenweg, ein.

 

Die K.H. Grundbesitz GmbH & Co. KG möchte mit beiden  Anträgen klären, ob die Vorhaben an den dargestellten Standorten, sowie planungsrechtlich in Art und Maß der Nutzung zulässig sind.

 

Über einen ähnlichen Antrag auf Vorbescheid der K.H. Grundbesitz GmbH & Co. KG zum Neu­bau eines Einfamilienhauses und eines Studentenwohnheimes mit Tiefgarage wurde in der 24. Sitzung des Bau- Planungs- und Umweltausschusses vom 19.01.2010 bereits beraten. Das Einvernehmen wurde damals versagt, es wurde eine Veränderungssperre zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 132 „ Wohnbebauung südlich des Hüterweges“ erlassen.

 

Antrag 1 (EFH + Wohnheim):

Beantragt wird ein Einfamilienhaus als Eigenbedarf, Grundfläche 18m * 8 m, Geschoss­zahl II, Firsthöhe 8,90m, Satteldach, Sonnenkollektoren, als südliche Ergänzung der Wohnan­lage Hüterweg 8-12. Die Erschließung erfolgt über den Hüterweg und verläuft östlich der bestehenden Wohnanlage nach Süden in Richtung des geplanten Einfamilienhauses.

Weiter wird ein Studentenwohnheim, Geschosszahl III, Länge * Breite 30m * 12m, Wandhöhe 8,90m, Flachdach, Sonnenkollektoren, und eine Tiefgarage mit 12 Stellplätzen und einem Aus­maß vom 17m * 15 m an der nordöstlichen Teilfläche des Grundstücks  am Brunnenweg beantragt.

 

Antrag 2 (Dreispänner + Doppelhaus):

Beantragt werden 2 Dreispänner und 2 Doppelhäuser (= 10 WE), Geschosszahl II, Firsthöhe 8,90m, Satteldach, Sonnenkollektoren als süstliche Ergänzung der Wohnanlage Hüterweg 8-12.

 

In der Begründung zu beiden Anträgen wird ausgeführt, dass die Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen wären, da der Bebauungsplan „Alter Ortskern“ als funktionslos eingestuft werden muss. Die beantragten Vorhaben würden sich hinsichtlich Nutzungsart, Baumassen, Lägen, Breiten, Höhenentwicklung in die Umgebung einfügen. Es sind zudem in der Umgebung Flachdä­cher, flachgeneigte Pultdächer, Satteldächer, Wand- bzw. Traufhöhen von 8,20m bzw. 12,20m vorhanden.

 

Die betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 111 „Alter Ortskern“ von 26.12.1992. Der Bebauungsplan sieht eine Grünfläche vor. Im Flä­chennutzungsplan ist das Grundstück ebenfalls als Grünfläche ausgewiesen.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 25.11.2010 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 132 “dlich des Hüterweges“ mit gleichzeitiger Flächennutzungsplanänderung gefasst. Hierbei sollen die Voraussetzungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geschaffen werden, sowie die öffentliche Grünachse mit Wegeverbindung zwischen dem U-Bahnhof und dem Brunnenweg gesichert werden.

 

Zum Argument der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes Nr. 111 „Alter Ortskern“ wird auf die Stellungnahmen der Kanzlei Messerschmidt & Kollegen im Rahmen der 24. Sitzung des Stadtrates vom 19.01.2010 verwiesen (Anlagen 3, 4  - nicht öffentlich).

 

Aus baurechtlicher Sicht muss das Einvernehmen zu den Vorbescheiden versagt werden, da die Vorhaben sowohl dem Flächennutzungsplan wie auch dem rechtskräftigen Bebauungs­plan widersprechen.

 

Ob die hier vorliegenden Anträge auf Vorbescheid den künftigen Festsetzungen des Bebauungs­planes entsprechend kann derzeit nicht beurteilt werden. Es ist aber zumindest zweifel­haft, da lt. der vorgelegten Planung in der Grünachse das Einfamilienhaus und 1 Doppelhaus sowie 1 Dreispänner liegen würden. Weiter ist eine fußufige Anbindung in Richtung Zentrum und U-Bahnhaltestelle nicht erkennbar.

 

 

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Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt, das Einvernehmen zu den vorliegenden Anträgen auf Vorbescheid der K.H. Grundbesitz GmbH & Co. KG zu versagen.

 

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Anlagen

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