BESCHLUSSVORLAGE - GB II/872/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Anbringen von Werbeanlagen am Gebäude sowie Aufstellen von 3 Fahnenmasten, eines Angebotsschildes und eines Werbepylon für eine Kfz-Werkstatt auf dem Grundstück, Fl.Nr. 1659/1, Schleissheimer Straße 126.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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31.05.2011
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I. Sachvortrag:
Die Bauherrengemeinschaft B. Sarac/K. Sarac/Duran beantragt am 28.04.2011 eine Baugenehmigung für das Anbringen von Werbeanlagen am Gebäude, die Errichtung von 3 Fahnenmasten, eines Angebotsschildes und eines Werbepylon für eine Kfz-Werkstatt auf dem Grundstück, Fl.Nr. 1659/1, Schleissheimer Straße 126, Gem. Garching.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 145 – Gewerbegebiet Hockbrück Nord-West setzt unter Nr. 6 die zulässigen Werbeanlagen fest. Dabei wird geregelt, dass Werbeanlagen ab einer Größe von 1,20 m² an Einfriedungen, welche die Dachtraufe oder Attika überschreiten, sowie in Form laufender Schriften, Scheinwerfer oder sich bewegende Reklame nicht zulässig sind. Die Gesamtfläche von unbeleuchteten Werbeanlagen darf 10%, die Gesamtfläche beleuchteter Werbeanlagen 1% der jeweiligen Wandfläche nicht überschreiten.
Nach den vorliegenden Plänen soll am Gebäude Werbung in Form von beleuchteten Schriftzügen und unbeleuchteten farbigen Abschnitten an der Süd-, West- und Ostseite angebracht werden. Der Bebauungsplan setzt hierzu fest, dass maximal 10% für unbeleuchtete Werbung und 1% für beleuchtete Werbung je Wandseite angebracht werden darf. Nach einer Flächenermittlung durch die Verwaltung ergibt sich, dass die Vorgaben an der West- und Südseite in geringem Maß überschritten werden. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass hier auf die Einhaltung des Bebauungsplanes bestanden werden sollte um keine Bezugsfälle zu schaffen.
Zudem sollen 3 Fahnenmasten mit einer Höhe von 6,85 m errichtet werden. Da die von Bebauungsplan festgesetzte Höchstgrenze der Trauf- bzw. Attikahöhe (hier Attikahöhe 9,30 m) eingehalten wird, kann von Seiten der Verwaltung zugestimmt werden.
Weiter wird beantragt einen Werbepylon mit einer Höhe von 6,10 m und eine Angebotstafel mit 1,80 m Höhe zu errichten. Beide Werbeanlagen sollten teils beleuchtet werden und befinden sich in der Nähe der beiden Zufahrten an der südlichen Grundstücksgrenze, außerhalb des Bauraumes.
Aus Sicht der Verwaltung sind beide Werbeanlagen hinsichtlich einer möglichen Beeinflussung des Verkehrs auf der B 471 kritisch zu beurteilen. Vor allem die Angebotstafel befindet sich unmittelbar im Sichtfeld beim Ausfahren auf die Schleissheimer Straße (B 471). Aus Sicht der Verwaltung könnte eine Zustimmung, unter der Maßgabe, dass keine Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs zu befürchten ist und von Staatlichen Bauamt Freising den beiden Werbeanlagen zugestimmt wird, in Aussicht gestellt werden.
Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt,
- das Einvernehmen zum Bauantrag der Bauherrengemeinschaft B. Sarac/K. Sarac/Duran hinsichtlich der Errichtung der 3 Fahnenmasten (Pos. 8) herzustellen.
- das Einvernehmen hinsichtlich der Werbeanlagen am Gebäude (Pos. 1-5) nicht herzustellen.
Das Einvernehmen kann jedoch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 145 zur Gesamtfläche der beleuchteten und unbeleuchteten Werbeanlagen eingehalten werden, in Aussicht gestellt werden.
- das Einvernehmen zur Errichtung eines Angebotsschildes und eines Werbepylon unter der Maßgabe, dass keine Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs zu befürchten ist und vom Staatlichen Bauamt Freising den beiden Werbeanlagen zugestimmt wird, herzustellen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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