ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB II/872/2011

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

 

Die Bauherrengemeinschaft B. Sarac/K. Sarac/Duran beantragt am 28.04.2011 eine Baugenehmi­gung für das Anbringen von Werbeanlagen am Gebäude, die Errichtung von 3 Fah­nenmasten, eines Angebotsschildes und eines Werbepylon für eine Kfz-Werkstatt auf dem Grundstück, Fl.Nr. 1659/1, Schleissheimer Straße 126, Gem. Garching.

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 145 Gewerbegebiet Hockbrück Nord-West setzt unter Nr. 6 die zulässigen Werbeanlagen fest. Dabei wird geregelt, dass Werbeanlagen ab einer Größe von 1,20 m² an Einfriedungen, welche die Dachtraufe oder Attika überschreiten, sowie in Form laufender Schriften, Scheinwerfer oder sich bewegende Reklame nicht zulässig sind. Die Gesamtfläche von unbeleuchteten Werbeanlagen darf 10%, die Gesamtfläche beleuchteter Wer­beanlagen 1% der jeweiligen Wandfläche nicht überschreiten.

Nach den vorliegenden Plänen soll am Gebäude Werbung in Form von beleuchteten Schriftzü­gen und unbeleuchteten farbigen Abschnitten an der Süd-, West- und Ostseite angebracht werden. Der Bebauungsplan setzt hierzu fest, dass maximal 10% für unbeleuchtete Werbung und 1% für beleuchtete Werbung je Wandseite angebracht werden darf. Nach einer Flächener­mittlung durch die Verwaltung ergibt sich, dass die Vorgaben an der West- und Südseite in geringem Maß über­schritten werden. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass hier auf die Einhaltung des Bebauungs­planes bestanden werden sollte um keine Bezugsfälle zu schaffen.

 

Zudem sollen 3 Fahnenmasten mit einer Höhe von 6,85 m errichtet werden. Da die von Be­bauungsplan festgesetzte Höchstgrenze der Trauf- bzw. Attikahöhe (hier Attikahöhe 9,30 m) eingehalten wird, kann von Seiten der Verwaltung zugestimmt werden.

 

Weiter wird beantragt einen Werbepylon mit einer Höhe von 6,10 m und eine Angebotstafel mit 1,80 m Höhe zu errichten. Beide Werbeanlagen sollten teils beleuchtet werden und befinden sich in der Nähe der beiden Zufahrten an der südlichen Grundstücksgrenze, außerhalb des Bau­raumes.

Aus Sicht der Verwaltung sind beide Werbeanlagen hinsichtlich einer möglichen Beeinflus­sung des Verkehrs auf der B 471 kritisch zu beurteilen. Vor allem die Angebotstafel befindet sich unmit­telbar im Sichtfeld beim Ausfahren auf die Schleissheimer Straße (B 471). Aus Sicht der Verwaltung könnte eine Zustimmung, unter der Maßgabe, dass keine Beeinträchtigung des flie­ßenden Verkehrs zu befürchten ist und von Staatlichen Bauamt Freising den beiden Wer­beanla­gen zugestimmt wird, in Aussicht gestellt werden.

 

 

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Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt,

 

  • das Einvernehmen zum Bauantrag der Bauherrengemeinschaft B. Sarac/K. Sa­rac/Duran hinsichtlich der Errichtung der 3 Fahnenmasten (Pos. 8) herzustellen.

 

  • das Einvernehmen hinsichtlich der Werbeanlagen am Gebäude (Pos. 1-5) nicht herzu­stellen.

Das Einvernehmen kann jedoch, wenn die Festsetzungen des Be­bauungsplanes Nr. 145 zur Gesamtfläche der beleuchteten und unbeleuchteten Werbean­lagen eingehalten werden, in Aussicht gestellt werden.

 

  • das Einvernehmen zur Errichtung eines Angebotsschildes und eines Werbepy­lon unter der Maßgabe, dass keine Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs zu befürchten ist und vom Staatlichen Bauamt Freising den beiden Werbeanlagen zuge­stimmt wird, herzustellen.

 

 

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Anlagen

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