BESCHLUSSVORLAGE - GB II/879/2011
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Fa. Werbung im Verkehr GmbH auf Errichtung einer neuen Hinweisbeschilderung für Betriebe des Gewerbegebiet Hochbrück am Knotenpunkt B471/Schleissheimer-/Zeppelin-/Daimlerstraße.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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31.05.2011
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I. Sachvortrag:
Die Werbung im Verkehr GmbH beantragt am 02.05.2011 die Errichtung von Sammelwerbeanlagen für die Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Hochbrück auf den Grundstücken, Fl.Nrn. 1238/5 und 1793/2, am Knotenpunkt B471/Schleissheimer-/Daimler-/Zeppelinstraße.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 133 – Gewerbepark nördlich des U-Bahnhofes Garching/West. Die Flächen sind als öffentliche Verkehrsflächen, Straßenbegleitgrün, festgesetzt.
Die dort bereits bestehenden Werbeanlagen wurden im Zuge der Um- bzw. Neugestaltung des Knotenpunktes entfernt. Durch die geplante Neugestaltung dieser Hinweisanlagen ist ein neues Genehmigungsverfahren notwendig. Zur Klärung der Standortproblematik wurde im Januar 2011 ein Ortstermin mit der Werbefirma, dem Landratsamt München, dem Staatlichen Bauamt Freising, der Polizeiinspektion 48 und der Verwaltung (Ordnungsamt) durchgeführt. Hierbei wurden neue Standorte besichtigt und festgelegt, gleichzeitg wurde vom Ordnungsamt auf das Erfordernis einer noch ausstehenden baurechtlichen Prüfung hingewiesen.
Zwischenzeitlich wurde mit einem Interessenten für die Bebauung der Grundstücke, Fl.Nrn. 1792 und 1793, vereinbart, die Fl.Nr. 1793/2 für seine Freiflächenplanung zu Verfügung zu stellen. Auf der Fl.Nr. 1793/2 befinden sich 2 Standorte für Sammelwerbeanlagen. In Absprache mit dem Antragsteller und dem Investor konnten 2 Standorte (Nr. 1, 3) festgelegt werden. Der auf der Fl.Nr. 1793/2 befindliche Standort Nr. 2 soll aber auch weiterhin zentral auf der Grünfläche angeordnet werden. Dem Standort kann nicht zugestimmt werden, da dadurch die Nutzbarkeit des hinterliegenden Grundstückes stark beeinträchtigt würde.
Aus Sicht der Verwaltung kann somit der Pos. 2 dieses Bauantrages nicht zugestimmt werden, da die Fläche nicht zu Verfügung steht und eine gemeinsame Standortlösung nicht herbeigeführt werden konnte.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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81 kB
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836 kB
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354,2 kB
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