BESCHLUSSVORLAGE - GB II/881/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 161 "Wohnbebauung zwischen U-Bahnhof Garching, Ausgang Ost, und Brunnenweg"; Vorstellung der Planung und Empfehlungsbeschluss zum Aufstellungsbeschluss und weiteren Vorgehen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
31.05.2011
|
I. Sachvortrag:
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 25.11.2010 beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 132 „Südlich des Hüterweges“ zu ändern und folgende Grundstücke in den Geltungsbereich aufzunehmen: Fl. Nrn. 25, 23, 23/5, 23/4, 23/3, 23/2, 23/6, 23/1, 21, 1838/2, 1838/1, 1838, 1839/2. Der Bebauungsplan Nr. 132 „Südlich des Hüterweges“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan Nr. 111. In der Sitzung am 12.04.2011 hat der Stadtrat klargestellt, dass das Grundstück Fl. Nr. 1839/1 ebenfalls vom Planungsumgriff erfasst ist. Mit diesem Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geschaffen und eine öffentliche Grünachse mit Wegeverbindung zwischen dem Grundstück Fl. Nr. 26 (U-Bahnzugang Ost) und dem Brunnenweg gesichert werden.
In Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt Reitberger und der Verwaltung hat Herr Strohmayr vom Planungsbüro GSU einen Planentwurf mit Satzungstext und Begründung (Planstand 24.05.2011) erstellt, der als Anlage beigefügt und von Herrn Strohmayr in der Sitzung ausführlich vorgestellt wird. Die Schalltechnische Untersuchung ist im Internet eingestellt, wird aber nicht verschickt.
Als Art der baulichen Nutzung wurde Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die GRZ wurde mit 0,4 und GFZ mit 0,8 bzw. 1,2 festgesetzt.
Der Umgriff des Bebauungsplanes wurde nochmals dahingehend verändert, als Teilflächen der Grundstücke Fl. Nrn. 34, 35, 768/19 und 1838 mit aufgenommen wurden zur Umsetzung des Fußweges. Der öffentliche Fußweg wird zur Reduzierung der Eingriffe auf privaten Grundflächen nur in einer Breite von 3 bis 3,5 Meter, möglichst auf bereits öffentlichen Flächen bzw. Flächen, die im Eigentum der Stadt Garching sind, geführt. Bei der Wegeführung wurde darauf geachtet, einen möglichst großen Abstand zu vorhandenen Gebäuden einzuhalten.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO im Bereich der bestehenden Bebauung, der Feuerwehr und des bestehenden Gewerbebetriebes. Südlich des geplanten Allgemeinen Wohngebietes soll eine Grünachse mit öffentlicher Wegeverbindung ausgewiesen werden. Zudem soll mit der Planung eine Nachverdichtung der bestehenden Bebauung ermöglicht werden und eine Festlegung der Nachnutzung der bisherigen Fläche der Feuerwehr erfolgen.
Die Grünachse dient der Grünvernetzung von bestehenden Grünflächen und dem zukünftigen Ortspark in die Stadtmitte hinein.
Die öffentliche Wegeverbindung soll für eine Verbesserung der fußläufigen Wegeverbindung sorgen und soll eine autofreie Verbindung zum neuen Kinderhaus am Hüterweg und zum künftigen Ortspark von der Ortsmitte und U-Bahn aus schaffen.
Aufgrund der Nähe zur U-Bahn soll zudem neue Wohnbebauung entstehen und auch für die bestehende Bebauung eine gewisse Nachverdichtung zugelassen werden.
Da die Feuerwehr am bisherigen Standort keine Erweiterungsmöglichkeiten mehr hat und auch der Standort nicht mehr den heutigen Anforderungen entspricht, soll die Fläche ebenfalls einer Wohnnutzung zugeführt werden.
Der Bebauungsplan stellt eine Maßnahme der Innenentwicklung, eine Nachverdichtung und im Süden eine Arrondierung des bestehenden Siedlungsrandes bzw. des Außenbereichs mit einer zulässigen Grundfläche von ca. 9 500 m² und damit weniger als 20 000 m² zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB) dar. Er soll deshalb im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.
Hierzu hat der Stadtrat einen Aufstellungsbeschluss zu fassen. Der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss vom 17.11.2000 und die in den folgenden Jahren hierzu ergangenen Änderungsbeschlüsse des Stadtrates zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 132 „Südlich des Hüterweges“ bezogen sich auf ein „normales“ Bebauungsplanverfahren und umfassen nicht die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB.
Auf Grund der Notwendigkeit des neuen Aufstellungsbeschlusses, der erneuten Änderung des Planungsumgriffes und des bereits seit dem Jahre 2000 dauernden Verfahrens, schlägt die Verwaltung vor, ein neues Bebauungsplanverfahren zu beginnen.
Der Bebauungsplan sollte die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 161 „Wohnbebauung zwischen U-Bahnhof Garching, Ausgang Ost, und Brunnenweg““ haben. Der Geltungsbereich ist in dem beiliegenden Lageplan dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 161 „Wohnbebauung zwischen U-Bahnhof Garching, Ausgang Ost, und Brunnenweg“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan Nr. 111 und 121.
Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 BauGB entsprechend, sodass von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung) abgesehen werden kann. Allerdings ist in diesem Fall gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Öffentlichkeit zu unterrichten, wo sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren kann, und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zu der Planung äußern kann. Von der Unterrichtung kann nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB abgesehen werden, wenn die Unterrichtung und Erörterung, d. h. die frühzeitige Information bereits anderweitig stattfand. Dies ist bei diesem Bauleitverfahren jedoch bisher noch nicht erfolgt. Da diese Informationspflicht zudem auch nicht für Behörden und andere Träger öffentlicher Belange gilt, der Bebauungsplan aber viele weitgehende Regelungen trifft, sollte aus der Sicht der Verwaltung zur Verfahrenserleichterung und umfangreichen Information, die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange als frühzeitige Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt nicht. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beschließt, dem Stadtrat zu empfehlen, für den beiliegenden Bebauungsplanvorentwurf (Planstand 24.05.2011) zur Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO und südlich hiervon gelegener Grünachse mit öffentlicher Wegeverbindung, zur Nachverdichtung der bestehenden Bebauung und Festlegung der Nachnutzung der Feuerwehr, den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zur Durchführung des Verfahrens im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung zu fassen. Der Bebauungsplan soll die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 161 „Wohnbebauung zwischen U-Bahnhof Garching, Ausgang Ost und Brunnenweg“ haben. Der Geltungsbereich ist in dem beiliegenden Lageplan dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 161 „Wohnbebauung zwischen U-Bahnhof Garching, Ausgang Ost, und Brunnenweg“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan Nr. 111 und 121.
2. Der Planungs- und Umweltausschuss beschließt, dem Stadtrat zu empfehlen, den vorgestellten Planungsentwurf, Planstand 24.05.2011, für die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB freizugeben (§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB).
3. Der Planungs- und Umweltausschuss beschließt, dem Stadtrat zu empfehlen, den Flächennutzungsplan nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB anzupassen und kein Änderungsverfahren durchzuführen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
80,5 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
305,3 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
2,1 MB
|
|||
5
|
(wie Dokument)
|
391,3 kB
|
