BESCHLUSSVORLAGE - GB II/882/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Empfehlungsbeschluss zum Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 161 "Wohnbebauung zwischen U-Bahnhof Garching, Ausgang Ost, und Brunnenweg" und zum Außerkrafttreten der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 132 "Südlich desHüterweges"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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31.05.2011
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I. Sachvortrag:
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 31.05.2011 beschlossen den Bebauungsplan Nr. 161 „Wohnbebauung zwischen U-Bahnhof, Ausgang Ost, und Brunnenweg“ aufzustellen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO im Bereich der bestehenden Bebauung, der Feuerwehr und des bestehenden Gewerbebetriebes. Südlich des geplanten Allgemeinen Wohngebietes soll eine Grünachse mit öffentlicher Wegeverbindung ausgewiesen werden. Zudem soll mit der Planung eine Nachverdichtung der bestehenden Bebauung ermöglicht werden und eine Festlegung der Nachnutzung der bisherigen Fläche der Feuerwehr erfolgen.
Zur Sicherung der Planungen für den Bebauungsplan Nr. 161 „Wohnbebauung zwischen U-Bahnhof, Ausgang Ost, und Brunnenweg“ ist es erforderlich, eine Veränderungssperre zu erlassen. Mit Wirksamwerden der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 161 wird die für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 132 „Wohnbebauung südlich des Hüterweges“ erlassene Veränderungssperre nicht mehr erforderlich, weshalb diese außer Kraft zu setzen ist.
Die Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 161 „Wohnbebauung zwischen U-Bahnhof, Ausgang Ost, und Brunnenweg“ tritt anstelle der bisherigen Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 132. Um Beeinträchtigungen der Eigentümer durch die Dauer der Veränderungssperre zu vermeiden, wird die Zeit der bisherigen Sperre angerechnet. Da die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 132 „Wohnbebauung südlich des Hüterweges“ nach der dortigen Regelung spätestens am 01.02.2012 außer Kraft getreten wäre, wird auch für diese Sperre als Datum des Außerkrafttretens der 01.02.2012 festgelegt.
Es soll folgende Veränderungssperre erlassen werden:
Satzung
der Stadt Garching b. München
über eine Veränderungssperre für die Grundstücke
im Bereich des Bebauungsplanentwurfes Nr. 161
„Wohnbebauung zwischen U-Bahnhof Garching, Ausgang Ost, und Brunnenweg“
Die Stadt Garching b. München erlässt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung über eine Veränderungssperre:
§ 1
Der Stadtrat der Stadt Garching hat in seiner Sitzung am 31.05.2011 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet westlich des Brunnenwegs den Bebauungsplan Nr. 161 „Wohnbebauung zwischen U-Bahnhof Garching, Ausgang Ost, und Brunnenweg“ aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Grundstücke Fl. Nrn. 21, 23, 23/1, 23/2, 23/3, 23/4, 23/5, 23/6, 25, 1838/2 und 1839/1 sowie Teilflächen der Grundstücke Fl. Nrn. 1838, 768/19, 34 und 35 jeweils der Gemarkung Garching entsprechend beigefügtem Lageplan (Anlage 1). Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungspflichtig-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Garching.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 2) der Bebauungsplan Nr. 161 „Wohnbebauung zwischen U-Bahnhof Garching, Ausgang Ost, und Brunnenweg“ in Kraft tritt, spätestens jedoch am 01.02.2012.
Garching, den |
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Stadt Garching b. München |
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Hannelore Gabor |
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Erste Bürgermeisterin | (Dienstsiegel) |
Lageplan
Der Bau-Planungs- und Umweltausschuss beschließt, dem Stadtrat zu empfehlen, die vorstehende Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 161 „Wohnbebauung zwischen U-Bahnhof, Ausgang Ost, und Brunnenweg“ als Satzung zu beschließen. Die für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 132 „Wohnbebauung südlich des Hüterweges“ erlassene Veränderungssperre tritt mit Bekanntmachung des Außerkrafttretens außer Kraft.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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321,9 kB
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