BESCHLUSSVORLAGE - GB II/888/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitteilungen aus der Verwaltung: Wassereinbruch / Versicherung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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25.05.2011
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I. Sachvortrag:
Für den U-Bahn-Bau zwischen Garching Hochbrück und Garching Forschungszentrum wurde das Rohbaulos 7 von der ARGE Wayss & Freytag / Bauer Spezialtiefbau ausgeführt. Es wurde eine Bauleistungsversicherung bei der Bayerischen Versicherungskammer abgeschlossen, die allerdings nur für 40 % der Versicherungssumme einsteht, die restlichen 60 % sind über andere Versicherer abgedeckt. Die Bayerische Versicherungskammer ist der führende Versicherer, d. h. wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil gefällt, ist dies für die anderen Versicherer bindend.
Gemäß Sondervorschlag der ARGE erfolgte die Abdichtung der Baugrube im mixed-in-place Verfahren (MIP), der Sondervorschlag war der Bayer. Versicherungskammer bekannt.
Im Sommer 2003 kam es zweimal zu Wassereintritten in die Baugrube, die Ursache war ein hydrologisches Fenster zwischen dem stark wasserführenden Tertiär und dem schwach Wasser führenden Quartär.
Von der ARGE wurde der Schaden im August 2004 der Bayerischen Versicherungskammer gemeldet.
Der Aufwand, der für die erste Sicherung der Baugrube sowie für die Wiederaufnahme des Baubetriebs notwendig waren, wurde auf rund 466.000,- € beziffert, abzüglich eines Selbstbehaltes von 20 % verbleibt eine Klageforderung von 40 % von 372.954,31 €, also 149.181,73 €.
Von der Bayer. Versicherungskammer wurde mit Schreiben vom 17.08.2005 ein Kostenersatz in Höhe von 17.019,95 € netto angeboten.
Im Dezember 2006 wurde von der Stadt Garching Klage beim Landgericht München I eingereicht. Nach der ersten Verhandlung am 06.06.2007 folgte ein Hinweisbeschluss. Dieser Vergleich wurde abgelehnt. Vom Gericht wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Am 20.10.2009 wurde dieses Gutachten vorgelegt, da jedoch einige Fragen offen blieben, wurde ein 1. Ergänzungsgutachten am 07.05.2009 und ein 2. Ergänzungsgutachten am 09.10.2009 eingereicht.
Am 25.06.2010 wurde der Bayer. Versicherungsverband, Versicherungs- AG vom Landgericht München I auf Kostenersatz in voller Höhe verurteilt.
Dagegen legte der Bayer. Versicherungsverband am 18.08.2010 Berufung beim Oberlandesgericht München ein.
Bedauerlicherweise sieht das Oberlandesgericht München die Sach- und
Rechtslage anders, als das Landgericht.
Im Hinweisbeschluss vom 19.04.2010 empfiehlt das Oberlandesgericht einen Vergleich:
Die Beklagte zahlt der Klägerin einen Betrag von 37.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.09.2004. Damit wären die Ansprüche (40 %) der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Schadensfall gegen den Beklagten als führendem Versicherer abgegolten.
Ferner soll die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz die Klägerin (Stadt) zu 90 %, der Beklagte zu 10 % tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 75 %, der Beklagte zu 25 %.
Die Stadt Garching hat Frist bis 01.06.2011 zur Stellungnahme auf den Vergleich gelegt.
Unser Anwalt meint dazu:
> Was das Prozessrecht angeht, können wir noch der Auffassung des OLG
> folgen. Soweit das Oberlandesgericht unter Ziffer 2 jedoch zur
> materiellen Rechtslage ausführt, glauben wir, dass das OLG die Sache
> nicht ganz verstanden hat. Die Argumentation des Senats können Sie
> unter Ziffer 2 lesen, wobei wesentlich der vorletzte Abschnitt auf
> Seite 4 ist.
Das Baureferat der Landeshauptstadt München äußert sich wie folgt:
„Nach genauer Durchsicht des Beschlusses des OLG möchte ich auf Wunsch von Herrn Zettl vorab folgendes anmerken:
die Sichtweise des Landgerichtes - Seite 4 oben - ist aus technischer Sicht eindeutig richtig. Leider folgt das OLG hier nicht dem LG.
Die Darstellung des OLG auf Seite 5 - 2. Absatz ist aus technischer Sicht nicht richtig. Wäre das Hydraulische Fenster im Vorhinein bekannt gewesen, dann hätte sehr wohl mit einer MIP-Wand darauf reagiert werden können. Erst durch den eingetretenen Grundbruch kam es zu Umlagerungen im Boden und einer starken Wasserströmung - erst diese Situation war durch eine MIP-Wand nicht mehr beherrschbar
