ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB II/911/2011

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

 

Herr und Frau Chmel beantragen die Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück, Fl.Nr. 1048/45, Danziger Str. 36 in Garching.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 102 Garching Süd/Ost II Nr. 1. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass Dachgauben unzulässig sind.

 

Nach den Unterlagen der Verwaltung wurden bereits Befreiungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 102 für die Errichtung von Dachgauben erteilt. Es handelt sich hier um die Fl.Nr. 1048/120, Danziger Str. 23 und die Fl.Nr. 1084/44, Danziger Str. 34. Den Dachgauben wurde unter Beachtung folgender Auflagen zugestimmt:

  • Die Breite der Gaube darf maximal die Hälfte der Hausbreite betragen und ist mittig anzuordnen.
  • Der First der Gaube muss mind. 50 cm unter dem Hauptfirst liegen.
  • Die Gaube darf nur an der Westseite des Hauses errichtet werden.
  • Sollte eine eigene Wohneinheit entstehen ist ein gesonderter Stellplatznachweis zu führen.

 

Die neu zu errichtende Gaube ist baugleich wie in der Danziger Str. 34 und wird vom gleichen Architekten geplant. Die vorstehend genannten Auflagen werden eingehalten, ein weiteres Vollgeschoss im Dach entsteht durch die Gaube nicht.

 

Auch in diesem Fall kann aus Sicht der Verwaltung einer Befreiung zugestimmt werden.

 

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Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 102 zur Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück, Fl.Nr. 1048/45, Danziger Str. 36, zu erteilen.

 

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Anlagen

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