BESCHLUSSVORLAGE - GB I/193/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausschreibung der Stromlieferung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB I Zentrale Dienste - Bürgerservice
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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19.07.2011
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I. Sachvortrag:
Der im Wege einer gemeinsamen Ausschreibung mit mehreren Kommunen für die Jahre 2010 und 2011 geschlossene Stromliefervertrag läuft Ende dieses Jahres aus. Durch die Bündelung mehrerer Kommunen können günstigere Angebote und damit erhebliche Einsparungen erwartet werden. Auch in diesem Jahr sollte daher wieder eine gemeinsame Ausschreibung für den Strombezug erfolgen. Die Ausschreibung soll durch die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH), die auch die letzte Stromausschreibung durchgeführt hat, erfolgen.
Insgesamt beteiligen sich voraussichtlich neben der Stadt Garching die Gemeinden Krailing, Oberhaching, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Gräfelfing, Kirchheim-Heimstetten, Neubiberg, Neuried sowie die Zweckverbände staatliche weiterführende Schulen Unterschleißheim und Gymnasium Garching an der Ausschreibung:
In den gemeinsamen Besprechungen wurden folgende Ausschreibungskriterien festgelegt:
1) Hauptangebot / Nebenangebot:
Als Hauptangebot soll zu 100 % Ökostrom ausgeschrieben werden. Weiterhin soll als Nebenangebot 100 % herkömmlicher Strom (atomar/fossile Energieträger) zugelassen werden, da bei der Ausschreibung nach dem Leitfaden des Bundesumweltministeriums (BUM) über die Durchführung von Ökostromausschreibungen die Möglichkeit besteht, dass keine wirksamen Angebote für Ökostrom abgegeben werden und zudem eine Preisdeckelungsregelung aufgenommen werden soll.
2) Preisdeckelung
Angesichts der aktuellen Ereignisse (Reaktorkatastrophe von Fukushima), aber auch unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Erwägungen soll dieses Mal die Grenze für eine Preisdeckelung zwischen Hauptangebot und Nebenangebot höher angesetzt werden. Ein Zuschlag auf das preisgünstigste Angebot für konventionellen Strom erfolgt nur dann, wenn sämtliche Angebote für Ökostrom mehr als 30 % teurer sind als das preisgünstigste Angebot für konventionellen Strom. Für den Vergleich wird allein auf den Preis von Haupt- und Nebenangebot abgestellt.
Durch die 30 % Grenze soll der Anreiz für kleinere Anbieter erhöht werden, überhaupt ein Ökostromangebot abzugeben. Würde nicht nach dem Leitfaden des BMU ausgeschrieben und würde es bei der 10 % Grenze bleiben, würden es nur Ökostromanbieter mit (RECS-) Zertifikaten – d.h. keinem oder nur eingeschränkten Umweltnutzen – schaffen, Graustromangebote zu unterbieten.
3) Ausschreibung nach dem Leitfaden des BMU
Um einen möglichst weitgehenden Umweltnutzen zu erzielen, soll der Ökostrom grundsätzlich nach dem Leitfaden des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesumweltamtes zur Beschaffung von Ökostrom (BMU-Leitfaden) definiert werden, dabei soll eine CO2–Minderung von mindestens 30 % vorgegeben werden. Die Ermittlung der CO2–Minderungsquote erfolgt nach dem GEMIS-Modell. Zudem soll die Anrechnung der CO2–Minderung gestaffelt werden in Abhängigkeit vom Alter der jeweiligen Anlagen, von denen der gelieferte Strom bezogen wird. Die nach dem Staffelmodell des Leitfadens vorgesehenen Prozentsätze im Hinblick auf die Anrechnung sollen jedoch abgeändert werden, um die Ausschreibung insbesondere für kleinere Ökostromanbieter attraktiver zu gestalten (etwa höherer Anrechnungswert auf CO2–Minderung für Strom aus älteren Anlagen). Der Nachweis für die Lieferung von Ökostrom von den Bietern erfolgt wiederum durch Ausfüllen der vom BMU-Leitfaden vorgeschlagenen Stammdatenblätter.
Aufgrund der Komplexität und des Umfangs der Angebotserstellung nach dem Leitfaden kann nicht garantiert werden, dass wirksame Angebote gerade von kleineren Ökostromanbietern abgegeben werden und der Zuschlag letztlich auch auf Ökostrom erfolgen kann. Im Vordergrund sollte jedoch die Erzielung eines zusätzlichen Umweltnutzens in Form der Förderung des Neuanlagenbaus stehen. Bei einer Ausschreibung, die auf Zertifikate zurückgreift, kann diese Verdrängungswirkung nicht gewährleistet werden.
4) Laufzeit
Die Beteiligten haben sich auf eine Laufzeit von 2 Jahren geeinigt.
5) Preisgleitklausel
Um die durch die Volatilität des Strompreises erzeugten Risiken der Angebotsbindung zu minimieren, sollen die anzubietenden Preise für die Jahre 2012 und 2013 auf das Strombörsenpreisniveau an der EEX indiziert werden.
Darüber hinaus werden die Ausschreibungsunterlagen die folgenden, bewährten Modalitäten enthalten:
1) Nebenangebote 2 und 3, Nachlass bei Gesamtvergabe
Ein Bieter kann auch ein Angebot auf alle Lose abgeben und insoweit einen Preisnachlass gewähren. Eine etwaige Nachlassgewährung ist dabei als Nebenangebot 2 (Ökostrom) bzw. Nebenangebot 3 (konventioneller Strom) gesondert zu kennzeichnen. Der Bieter kann dabei die Nebenangebote 2 und 3 jeweils auch allein ohne ein Hauptangebot bzw. ein Nebenangebot 1 abgeben. Hinsichtlich der vereinbarten Preisdeckelungsgrenze von 30 % gilt dann: Der Zuschlag auf das Hauptangebot bzw. Nebenangebot 2 (Ökostrom) erfolgt nur dann, wenn das günstigste Hauptangebot bzw. Nebenangebot 2 (Ökostrom) nicht mehr als 30 % teurer ist als das günstigste Nebenangebot 1 bzw. Nebenangebot 3 (konventioneller Strom).
2) Preisgestaltung / Zuschlagskriterien
Ausgeschrieben wird zu einem Festpreis. Eine Preisanpassungsformel bietet sich aus Haushalts- sowie vergaberechtlichen Gründen nicht an. Entscheidendes Kriterium für den Vergleich zwischen Abgebot Ökostrom und konventioneller Strom ist (bei einer entsprechenden Preisdeckelung) der Gesamtpreis. Dieser ermittelt sich aus dem Arbeitspreis (reiner Energiepreis, lediglich informatorische Angabe der Kosten für Messtellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Netzzugangsentgelt, Konzessionsabgaben, Energie- und Umsatzsteuer).
Zuschlagskriterien für die Wertung Hauptangebot und Nebenangebot 2 (Ökostrom) bzw. Nebenangebot 1 und Nebenangebot 3 (konventioneller Strom) sind der Gesamtpreis (Wertungsanteil von 79 %) und die Höhe der CO2–Minderung im Lieferzeitraum (Wertungsanteil von 21 %), wobei bei letzterem nur Zusatzpunkte vergeben werden, wenn eine über die Mindestanforderung von 30 % hinausgehende CO2–Minderung erreicht wird.
Die Erste Bürgermeisterin soll ermächtigt werden bei der Ausschreibung den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen um sicherzustellen, dass eine Annahmeentscheidung rechtzeitig erfolgen kann. Außerdem werden in den Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien für das wirtschaftlichste Angebot bereits verbindlich festgelegt. Es besteht daher im Rahmen der Entscheidung über die Annahme des wirtschaftlichsten Angebotes tatsächlich keine Wahlmöglichkeit mehr.
Die Ermächtigung ist auch sinnvoll, um den Zeitraum zwischen Abgabe der Angebote durch die Bieter und dem Zeitpunkt des Zuschlags (sog. Bindefrist) möglichst gering zu halten. Je länger die Bindefrist ist, umso höher ist die Gefahr einer Änderung des Einkaufspreises für den Bieter zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem Zuschlag. Dieses Risiko wird durch einen Aufschlag in den angebotenen Preis einkalkuliert. Um ein möglichst günstiges Angebot zu erhalten, ist es daher sinnvoll, die Bindefrist für die Bieter sehr kurz zu halten. Das hat zur Folge, dass der Stadt Garching aufgrund der zwingenden vergaberechtlichen Fristen nur ein Zeitraum von wenigen Tagen bleibt, um über die Annahme des wirtschaftlichsten Angebotes zu entscheiden. Sollte in diesem kurzen Zeitraum keine Sitzung des Stadtrates und damit keine Annahmeentscheidung stattfinden können, würde dies dazu führen, dass das Angebot nicht mehr wirksam angenommen werden könnte. Die Stadt Garching hätte dann keinen Stromliefervertrag. Bei einer Ausschreibung gemeinsam mit anderen Körperschaften könnte dies zudem auch dazu führen, dass auch die anderen Körperschaften nicht auf das günstigste Angebot zuschlagen können, wenn eine Vergabe aller Lose gemeinsam an denselben Bieter (Gesamtvergabe) erfolgen soll.
- Die Erste Bürgermeisterin wird beauftragt, den Strombedarf der Stadt Garching b. München für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 zu einem Festpreis auszuschreiben bzw. ausschreiben zu lassen.
Es soll als Hauptangebot 100 % Ökostrom und als Nebenangebot 100 % konventioneller Strom ausgeschrieben werden. Der Zuschlag soll dann auf das Nebenangebot erfolgen, wenn kein wirksames Hauptangebot abgegeben wird oder das günstigste wirksame Hauptangebot mehr als 30 % teurer ist als das günstigste wirksame Nebenangebot.
Die Ausschreibung erfolgt dabei grundsätzlich nach dem Leitfaden des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie des Bundesumweltamts (BMU-Leitfaden). Um die Ausschreibung insbesondere für kleinere Ökostromanbieter attraktiver zu gestalten, sollen die vom Leitfaden vorgegebenen Prozentsätze jedoch abgewandelt werden (etwa höhere Anrechnungsquote für regenerativen Strom aus älteren Anlagen).
Die Erste Bürgermeisterin wird darüber hinaus ermächtigt, den Strombedarf der Stadt Garching b. München in Kooperation mit anderen Körperschaften gemeinsam auszuschreiben bzw. ausschreiben zu lassen.
2. Die Erste Bürgermeisterin wird bereits jetzt ermächtigt, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot – wie in der Ausschreibung angegeben – zu erteilen.
