BESCHLUSSVORLAGE - GB II/967/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauantrag der AR-Recycling GmbH auf Errichtung einer Lärmschutzwand auf den Grundstücken, Fl.Nrn. 1694, 1694/5, 1694/6, nähe Ingolstädter Landstraße 68-72, Gem. Garching.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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11.10.2011
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I. Sachvortrag:
Die Firma AR-Recycling GmbH beantragt eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lärmschutzwand in Form einer Pflanzwand auf den Grundstücken, Fl.Nrn. 1694, 1694/5 und 1694/6, nähe Ingolstädter Landstraße 68-72, Gem. Garching.
Die Lärmschutzwand mit einer Höhe von 6 m soll entlang der südlichen Grenze der Fl.Nr. 1694/6 auf einer Länge von 126,30 m errichtet werden. Sie verläuft dann weiter an der gemeinsamen Grenze mit den Fl.Nrn. 1694 (Grundstück AR-Recycling) und 1694/5 (Grundstück Fam. Uhl) um ca. 21 m nach Süden und liegt je zur Hälfte auf den Grundstücken AR-Recycling und Uhl.
Die Lärmschutzwand auf den o.g. Fl.Nrn. befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb eines Ortsteiles, es handelt sich somit um eine Außenbereichslage die nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als “SO – Sondergebiet Abfallbeseitigung“ ausgewiesen.
Es handelt sich nicht um ein sog. privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, die Zulässigkeit ist somit nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Einzelfall zu bewerten. Sonstige Vorhaben können im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Da die Lärmschutzwand in der Nähe der Grundstücksgrenze bzw. teils auf einem Fremdgrundstück liegen soll, ist die Lage bzw. Übernahme der Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO zu prüfen. Die Tiefe der freizuhaltenden Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe H. Bei Sondergebieten sind je nach Nutzungsart die Regelungen zu Kerngebieten bzw. Gewerbe- und Industriegebieten analog anzuwenden. Hier ist das Sondergebiet Abfallbeseitigung wie ein Gewerbe- oder Industriegebiet anzusehen, die Abstandsfläche beträgt somit 0,25 H – mind. 3 m (Art. 6 Abs. 5 BayBO und Busse/Dirnberger, Handkommentar zur BayBO, 4. Auflage, Rd.nr. 12 Abs. 5 zu Art. 6 BayBO).
Als Bezugspunkt für den Beginn der Abstandsfläche ist wie in den Schnitten A-A, B-B dargestellt der höchste Punkt des Walls zu nehmen und dieser ist senkrecht nach unten zu projezieren. Der Grenzabstand entlang der südlichen Grenze der Fl.Nr. 1694/6 von 2 m ab Fuß den Walls bzw. von 3 m ab dem Bezugspunkt ist somit ausreichend.
Der Wall soll weiter an der Grenze der Fl.Nrn. 1694 und 1694/5 mittig auf der Grenze errichtet werden, er liegt somit um 3,5 m auf dem Grundstück der Fam. Uhl. Dem Bauantrag liegt eine Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme durch die Grundstückseigentümer Uhl bei.
Die Zufahrt ist über die Firmenzufahrt der Firma AR-Recycling GmbH gesichert. Aus Sicht der Verwaltung könnte dem Vorhaben zugestimmt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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