ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - mBüro/215/2011

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

§ 22 II 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates Garching enthält den Wortlaut Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

 

Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich folgende Problematik: Der Zugang der Ladung kann nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden. Es sei denn, die Verwaltung versendet die Ladung per Einschreiben oder per Boten.

Da nach Art 47 II GO 7 Tage Frist gewährleistet sein müssen, schlägt die Verwaltung vor das Wort Zugang durch den Begriff Postausgang der Ladung zu ersetzen.

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Der Stadtrat beschließt Tag des Zugangs der Ladung durch Tag des Postausgangs der Ladung zu ersetzen.

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