ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - B III/291/2012

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Der Konzessionsvertrag Gas mit den Stadtwerken München uft am 31.12.2012 aus.

 

Im Fall des regulären Auslaufens von Konzessionsverträgen sind die Gemeinden nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Konzessionsvertrages das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Vorlaufzeit von mindestens zwei Jahren soll nach der Intention des Gesetzgebers den Wettbewerb um das Netz fördern und der Gemeinde genügend Zeit geben, um Angebote möglicher Interessenten einzuholen und Vertragsverhandlungen zu führen. Das Gesetz spricht davon, dass „spätestens“ zwei Jahre vor dem regulären Vertragsende eine Bekanntmachung erforderlich ist, so dass natürlich auch eine frühere Bekanntmachung möglich ist.

 

Um die o.g. Fristen einzuhalten, wurde die geplante Neuausschreibung des Gas-Konzessionsvertrages im elektronischen Bundesanzeiger vom 18.10.2010 bekanntgemacht. Nach Abschluss der dreimonatigen Abgabefrist lagen 2 Bewerbungen vor:

 

1.    Stadtwerke München (SWM) Infrastruktur Region GmbH München

2.    KommunalPartner Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG Friedrichshafen

Letztere ist eine Tochtergesellschaft von 6 kommunalen Versorgungsunternehmen aus Baden-Württemberg (Tübingen, Friedrichshafen, Göppingen, Bietigheim-Bissingen, Schwäbisch Hall und Mühlacker), zog aber ihre Bewerbung mit Schreiben vom 25.05.2011 zurück. Als Bewerber blieb somit nur die SWM Infrastruktur Region GmbHnchen übrig.

 

Seit 2010 gibt es für beide Sparten Strom und Gas neue Muster-Konzessionsverträge, die der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag und der Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (VBEW) vereinbart haben und die die Grundlage für die jeweilige Ausschreibung darstellen. Dabei ist festzustellen, dass die maximale Höhe der Konzessionsabgabe bei Strom und Gas in der Konzessionsabgabeverordnung (KAV) gesetzlich festgelegt ist.

 

Der mit der SWM Infrastruktur Region GmbHnchen ausgehandelte Vertragsentwurf entspricht im Wesentlichen dem Muster-Konzessionsvertrag. Bei der Laufzeit wurde sich auf die Variante 2 geeinigt:

Dieser Vertrag tritt am ............. in Kraft und läuft 10 Jahre. Er verlängert sich um weitere 10 Jahre, falls er nicht 3 Jahre vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Bekanntmachungsregelung in § 46 Abs. 3 EnWG ist zu beachten.

Als chstlaufzeit eines Konzessionsvertrages sind 20 Jahre zulässig 46 Abs. 2 EnWG).

 

glich wäre natürlich auch die Selbstübernahme des Gasnetzes durch die Stadt, was aber aufgrund der finanziellen Situation der Stadt als kaum realisierbar erscheint. Dabei muss zudem klargestellt werden, dass seit Inkrafttreten des EnWG 2005 die Übernahme eines Netzes entgegen teilweise noch fälschlicher Annahme in der kommunalen Praxis nicht zum Übergang der versorgten Tarifkunden auf den neuen Konzessionsinhaber führt. Vielmehr bleiben die ursprünglichen Tarifkunden solche des bisherigen Versorgers und sind für den Netzbetreiber nur Netzkunden (vgl. §§ 6 ff. EnWG zur rechtlichen und organisatorischen Entflechtung). Ein Übergang von Tarifkunden mit dem Netz ist daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). Die Netzentgelte selbst werden nach der Netzentgeltverordnung ermittelt und durch die Regulierungsbehörde begrenzt. Netz und Vertrieb von Strom und Gas haben also seit 2005 rechtlich nichts mehr miteinander zu tun.

 

 

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Der Stadtrat ermächtigt die Erste Bürgermeisterin, den Konzessionsvertrag Gas über 2x10 Jahre mit der SWM Infrastruktur Region GmbHnchen abzuschließen.

 

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Anlagen

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