ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB II/117/2012

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 21.10.2010 beschlossen, für die Fl. Nrn. 1678, 1679 und 1675 einen Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen, Freiflächenphotovoltaik“ zu fassen und ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren einzuleiten. Am 13.09.2011 wurde nochmals der Umgriff zur des zugehörigen Bebauungsplans und 48. Änderung des Flächennutzungsplans auf die Fl. Nrn. 1678 und 1679 vom Bau-, Planungs- und Umweltausschuss reduziert, da die Grundstückseigentümer der Fl. Nr. 1675 ihre Zustimmung inzwischen zurückgezogen haben.

 

Der ca. 4,37 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 159 liegt im Nordwesten des Stadtteils Garching Hochbrück. Im Norden schließt sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 156 mit dem geplanten Biomasse-Heizwerk bzw. geplanten Biomasseheizkraftwerk Hochbrück an. Nach Süden liegen zwischen dem Plangebiet und dem bestehenden Gewerbegebiet derzeit noch unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Freiflächen und Brachen. Die genutzten Flächen dienen aktuell vorwiegend als Pferdekoppel. Im Südwesten grenzen Gartengrundstücke und Gehölze an. Im Osten wird es im südlichen Teil von der Verlängerung der Carl-von-Linde-Straße, einer privat genutzten Eisenbahntrasse sowie von dem daran anschließenden Werksgelände der BMW AG und im nordöstlichen Teil von einem Feldgehölz begrenzt. Im Westen sind die Ingolstädter Landstraße und ein Waldstück benachbart. Das Areal ist über die Carl-von-Linde-Straße erschlossen.

 

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 159 ist die planungsrechtliche Sicherung eines Standortes zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage. Der Bebauungsplan Nr. 159 ersetzt in seinem räumlichen Geltungsbereich den Bebauungsplan Nr. 112 „Große Teile West“ vom 15.05.1992. Zur Sicherung der Planungsziele ist auch die 48. Flächennutzungsplanänderung des gültigen Flächennutzungsplans für einen Teilbereich erforderlich, die parallel zur Aufstellung des Bebbaungsplans durchgeführt wird. (siehe Beschlussvorlage GB II/119/2012).

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 159 leistet die Stadt Garching einen Beitrag für eine ökologische und nachhaltige Energieerzeugung und wirtschaftliche Energieverwendung.

 

r den Großteil des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 159 wird der Standort für eine Freiflächenphotovoltaikanlage durch Festsetzung eines „Sondergebiets für regenerative Energien Sonnenenergie“ auf Grundlage des § 11 BauNVO planungsrechtlich gesichert. Zulässig sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie zur Erzeugung von elektrischem Strom dienen, einschließlich aller notwendigen anlagen- und betriebsbedingten Nebenanlagen wie Wechselrichter, Regler, Trafo. Unzulässig ist die Beleuchtung der Anlage oder von Anlagenteilen.

 

Es handelt sich um einen auf die Betriebsdauer als Freiflächenphotovoltaikanlage bezogenen Interims-Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB bis zur endgültigen Betriebseinstellung. Als Nachfolgenutzung wird Grünfche gemäß dem derzeitigen Stand des gültigen Flächennutzungsplans vorgesehen. Die gesamte Anlagentechnik wird nach Ablauf des Nutzungszeitraums rückstandsfrei zurückgebaut. Es wird von einer Aufstellungs- und Betriebsdauer von mindestens 25 Jahren ausgegangen.

 

Der Planentwurf des Bebauungsplans Nr. 159 „Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen, Freiflächenphotovoltaik“ mit Begründung und integriertem Umweltbericht i. d. Fassung vom 24.04.2012 sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP, i. d. Fassung vom 04.04.2012) liegen als Anlage bei.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 159 kann somit für die Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB freigegeben werden.

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Der Stadtrat beschließt, den Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 159 Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen, Freiflächenphtovoltaik i. d. Fassung vom 24.04.2012 mit Begründung und integriertem Umweltbericht sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung i. d. Fassung vom 04.04.2012 r die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB freizugeben.

 

 

 

 

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Anlagen

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