ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB II/148/2012

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Die AR-Recycling GmbH beantragt die Geländeüberdachung von Bauschuttflächen in 2 Bauabschnitten auf den Grundstücken, Fl.Nr. 1694 und 1695, Ingolstädter Landstraße 89a, Gem. Garching. Da sich beide Bauanträge auf das Betriebsgelände der Fa. AR-Recycling beziehen, erfolgt eine gemeinsame Betrachtung.

 

Nach den vorliegenden Unterlagen soll im Bauabschnitt 1 eine Überdachung mit einer Grundfläche von ca. 2.420 m², einer Wandhöhe von 11,91 m, einem Pultdach mit 2° Neigung und einer Photovoltaikanlage in der Dachfläche errichtet werden. Im Bauabschnitt 2 soll eine Überdachung mit einer Grundfläche 3.914 m², einer Wandhöhe von 12,98 m und identischer Dachform inkl. Photovoltaikanlage errichtet werden.

 

Die geplanten Geländeüberdachungen befinden sich im Außenbereich, die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB. Es handelt sich um kein sog. Privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, insofern erfolgt eine Betrachtung als Einzelvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Solche sonstigen Vorhaben können zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.  Eine Beeinträchtigung liegt u.a. dann vor, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der rechtskräftige Flächennutzungsplan weist für den Bereich des Bauabschnittes 1 eine Waldfläche und für den Bereich des Bauabschnittes 2 ein Sondergebiet Abfallentsorgung aus.

 

Der Betrieb der AR-Recycling als Sortier- und Umladeanlage wurde mittels Planfeststellungsbeschluß vom 16.12.1993 durch die Regierung von Oberbayern festgestellt. Die bestehende Überdachung des Betriebsgeländes (s. Luftbild) wurde mit Bescheid des Landratsamtes München von 25.03.1994 genehmigt.

 

Das Vorhaben im Bauabschnitt 1 widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist somit gegeben. Weitere Unterlagen (z.B. Betriebs- oder Vorhabensbeschreibung, Erläuterungen zum geplanten Nutzungszweck, etc.) wurden trotz mehrfacher Anforderung nicht vorgelegt. Aus Sicht der Verwaltung sollte dem Vorhaben nicht zugestimmt werden.

 

Das Vorhaben im Bauabschnitt 2 entspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, eine Erschließung ist über die nördliche Betriebszufahrt möglich. Dem Vorhaben könnte somit nach Auffassung der Verwaltung zugestimmt werden.

 

Nach Auffassung der Verwaltung kann Vorhaben außerhalb des Sondergebietes, die den Darstellungen des FNP widersprechen, nicht zugestimmt werden. Aufgrund der in letzter Zeit von der AR-Recycling GmbH vermehrt eingereichten Einzelvorhaben (Lärmschutzwand, Container, Stellplatz, Einzäunung, Überdachung), sollte zudem ein Gespräch mit dem Antragsteller stattfinden. Hierbei sollte die künftige Betriebsentwicklung im Zusammenhang dargestellt werden. Erst anschließend kann im Gesamtzusammenhang beurteilt werden wie weiter zu verfahren ist, ob ggf. der bestehende Planfeststellungsbeschluß geändert bzw. erweitert oder evtl. ein Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung) erfolgen muss.

 

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II. BESCHLUSSANTRAG:

 

Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt das Einvernehmen zum Bauantrag der AR-Recycling GmbH auf Geländeüberdachung von Bauschuttflächen

  • hinsichtlich Bauabschnitt 1 nicht herzustellen bzw.
  • hinsichtlich Bauabschnitt 2 herzustellen.

 

 

 

 

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Anlagen

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