BESCHLUSSVORLAGE - GB II/152/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauantrag von Siegfried und Irene Schlittenbauer zur Erweiterung einer bestehenden EG/OG-Außentreppe bis ins Dachgeschoss auf dem Grundstück, Fl.Nr. 1855/63, Watzmannring 47, Gem. Garching.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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12.06.2012
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I. Sachvortrag:
Siegfried und Irene Schlittenbauer reichen einen Bauantrag für die Erweiterung einer bestehenden EG/OG-Außentreppe bis ins Dachgeschoss auf dem Grundstück, Fl.Nr. 1855/63, Watzmannring 47, Gem. Garching, ein. Im Dachgeschoss soll einen weiteren Wohneinheit (Studentenwohnung) geschaffen werden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 108, Am Riemerfeld Nr. 3. Da die Außenwand auf der Grenze des Baufensters liegt überschreitet die Außentreppe mit ihrer Tiefe von 2,10 m den Bauraum.
Über ein solches Vorhaben wurde grundsätzlich bereits zweimal beraten. In den Sitzungen des Bau- Planungs- und Umweltausschusses vom 23.07.2009 und 06.03.2012 wurden Anträge für eine Außentreppe bzw. eine Feuertreppe eingereicht.
Die Anträge wurden beide Male abgelehnt, begründet wurde dies damit, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits Befreiungen für Überschreitungen des Bauraumes erteilt wurden. Dies gilt aber nur für Anlagen im EG-Bereich. Eine Außentreppe ins DG hätte Präzedenzwirkung für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Für die zusätzliche Wohneinheit im Dachgeschoss wird 1 Stellplatz im Vorgartenbereich nachgewiesen.
Der Bebauungsplan Nr. 108 setzt unter Ziffer B.4.4 Abs. 5 fest, dass Garagen und Stellplätze nur auf den im Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen und innerhalb der Bauräume der mit dem Zeichen “Garagenzufahrt“ gekennzeichneten Grundstücke zulässig sind. Da der Stellplatz hier außerhalb des Bauraumes errichtet werden soll, wäre eine weitere Befreiung notwendig.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht hat sich die Sachlage nicht verändert, es würde nach wie vor ein Bezugsfall geschaffen. Aus Sicht der Verwaltung sollte das Einvernehmen nicht erteilt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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230,3 kB
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(wie Dokument)
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171,8 kB
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