ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB II/160/2012

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Herr Hans Depner reicht eine Voranfrage zum Ausbau des Dachgeschosses und zum Nachweis der hierfür erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück, Fl.Nr. 1052/35, Königsberger Str. 70, Gem. Garching, ein.

 

Im Rahmen einer Baukontrolle durch das Landratsamt wurde festgestellt, dass das Dachgeschoss zu einer weiteren Wohneinheit ausgebaut wurde. r das an sich genehmigungspflichtige Vorhaben liegt weder eine Baugenehmigung vor, noch wurde diese beantragt. Neben der Garage wurde zudem ein Unterstand für Fahrräder errichtet. Nach der letztmaligen Baugenehmigung sollte sich dort ein offener Stellplatz befinden. Das Landratsamt hat den Antragsteller um Stellungnahme gebeten bzw. die Vorlage eines Bauantrages gefordert.

 

Im folgenden Gespräch mit der Verwaltung wurde vom Antragsteller eingeräumt, dass das Dachgeschoss mit einer weiteren Wohneinheit für die Tochter ausgebaut wurde. Der Nachweis von weiteren Stellplätzen gestaltet sich schwierig, da durch Zufahrt und Doppelgarage kein Platz hierfür zu Verfügung steht. Mit Schreiben vom 15.03.2012 legt der Antragsteller dar, dass im Dachgeschoss eine weitere Wohneinheit mit ca. 84 m² besteht.

 

Der überdachte Fahrradstellplatz wird umgehend beseitigt, damit ist der Bereich als Kfz-Stellplatz nutzbar.

 

In der ursprünglichen Genehmigung wurden für die zulässigen 3 Wohneinheiten insgesamt 5 Stellplätze beauflagt, diese sollen in einer Duplex-Doppelgarage und in Form eines offenen Stellplatzes daneben nachgewiesen werden. Dem ist der Bauherr nicht nachgekommen, es wurden stattdessen in der Doppelgarage nur 3 Stellplätze errichtet.

 

r die weitere Wohneinheit im Dachgeschoss wären 2 weitere Stellplätze notwendig. Aus dem Freiflächenplan ergibt sich, dass max. 1 weiterer Stellplatz neben der Garage errichtet werden kann. Der 2. Stellplatz müsste dann abgelöst werden.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 31, Garching Ost I vom 06.02.1991. Der Bebauungsplan setzt r das Grundstück eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,6 fest.

Die GFZ wird eingehalten, die GRZ 1 (§ 19 Abs. 2 BauNVO) für das Hauptgebäude beträgt 228,80  (= 0,33). Nach § 19 Abs. 4 BauNVO kann die GRZ mit Garagen inkl. Zufahrten und Nebenanlagen um bis zu 50% überschritten werden. Im vorliegenden Fall beträgt die Fläche hierfür ca. 186,25 m² (= 0,27), was eine Überschreitung des zulässigen Maßes der Nutzung und einen weiteren Befeiungstatbestand bedeutet. Insgesamt wird die Gesamt GRZ von 0,6, auch bei Ausweisung eines weiteren Stellplatzes, eingehalten.

 

Die Verwaltung hat daraufhin mit Herrn Depner einen Ortstermin vereinbart, die Zustimmung zu einer möglichen Stellplatzablöse kann nach Auffassung der Verwaltung nur erteilt werden, wenn die Vorgaben aus der letztmaligen Genehmigung bzw. aus Schreiben des Landratsamtes vom 20.02.2012 eingehalten werden. Der Unterstand neben der Garage wurde zwischenzeitlich entfernt, der Stellplatz ist wieder nutzbar. Der Antragsteller räumt jedoch ein, dass die Doppel-Duplexgarage nicht wie gefordert hergestellt wurde. Auf einer Seite wurde die Hebeanlage nicht eingebaut, die baulichen Voraussetzungen sind aber gegeben. Es stehen in der Garage somit nur 3 Stellplätze zu Verfügung.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist die Vorgehensweise des Antragstellers nicht nachzuvollziehen. Jedoch lässt der Bebauungsplan die Anordnung von Garagen und Stellplätzen außerhalb des Baufensters grundsätzlich zu. Weiter ist die Errichtung von offenen Stellplätzen nach den Vorgaben der BayBO an der Grundstücksgrenze ebenfalls grundsätzlich möglich, ohne nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. Es wird somit die Errichtung eines weiteren Stellplatzes außerhalb des Bauraumes und die Abse eines Stellplatzes befürwortet.

 

Es muss dem Bauherrn aber auferlegt werden die Duplex-Doppelgarage umgehend auszubauen. Damit die Auflagen der letztmaligen Baugenehmigung, vor Einreichen des neuen Bauantrages zum Ausbau des DG, erfüllt werden.

 

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II. BESCHLUSSANTRAG:

 

Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt das Einvernehmen zur Voranfrage von Herrn Hans Depner zum Ausbau des Dachgeschosses auf dem Grundstück Königsberger Str. 70 herzustellen.

 

Das Einvernehmen erfolgt unter der Bedingung, dass die Duplex-Doppelgarage umgehendr die Benutzung mit 4 Kfz ausgebaut wird.

 

 

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Anlagen

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