ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB II/167/2012

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Die Bauherrengemeinschaft beantragt die Errichtung eines Dreispänners mit Stellplätzen auf dem Grundstück, Fl.Nr. 1056/0, Gießenweg 6, Gem. Garching.

 

Geplant ist die Errichtung eines Reihenhauses mit 3 Einheiten mit den Maßen 21,60 * 10 m, 2 Vollgeschossen, einer Wandhöhe von 7 m bzw. einer Firsthöhe von 10,35 m und einem Satteldach mit 35° Neigung. Für das Reihenhaus werden insgesamt 6 offene Stellplätze auf dem Baugrundstück errichtet.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 94 Gießenweg vom 20.10.1986. Er setzt ein reines Wohngebiet “WR“, eine GRZ/GFZ von 0,25/0,4, 2 Vollgeschosse, offene Bauweise, und bei Errichtung des Haustyps E+1+D ein Satteldach mit 23-35° Neigung fest. Darüber hinaus wird festgesetzt, dass ein Sockel von max. 0,5 m, ein Kniestock von max. 0,3 m, eine Haustiefe von max. 12 m und Dachgauben mit max. 1,70 m Breite zulässig sind. Je 5 m Traulänge ist eine Gaube zulässig, Dachflächenfenster sind - wenn diese nicht als notwendige Ausstiegsluken fungieren - unzulässig.

 

Das Reihenhaus soll eine Grundfläche von 216 m² (GRZ 0,25) und eine Geschossfläche von 432 m² (GFZ 0,5) aufweisen und liegt innerhalb der Baugrenzen. Es sollen 2 Vollgeschosse errichtet werden, das Dachgeschoss ist bei einem Satteldach mit 35° Neigung kein Vollgeschoss.

 

In der süd-westlichen Dachfläche sollen insgesamt 3 Gauben mit einer Breite von jeweils 1,70 m errichtet werden. Da die Trauflänge 15 m überschreitet, sind die 3 Gauben zulässig.

 

In der nord-westlichen Dachfläche sollen 3 Dachflächenfenster je Haus errichtet werden. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind diese unzulässig. Da der Bebauungsplan aber gleichzeitig ab einer Dachneigung von 35° den Ausbau der Dachgeschosse für zulässig erklärt, sind diese für eine ausreichende Belichtung der Räume im Dachgeschoss notwendig. Durch die fortschreitende Deregulierung im Bereich der BayBO sind Dachflächenfenster in der Zwischenzeit genehmigungsfrei möglich. Die Anwendung des Bebauungsplanes würde zu einer unverhältnismäßigen Härte für die Bauherren führen, die Erteilung einer Befreiung ist somit städtebaulich vertretbar.

 

Es wird eine Befreiungr die Überschreitung der GFZ auf 0,5 beantragt. Bei einem identischen Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück Gießenweg 8 wurde bereits eine Befreiungr eine GFZ-Überschreitung um 0,16 erteilt. Da das aktuelle Vorhaben zudem die Baugrenzen einhält und die Abstandsflächen nachgewiesen werden können ist eine Zustimmung aus Sicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar.

 

r das Vorhaben werden 6 Stellplätze nachgewiesen. Da jede Wohneinheit ca. 142 m² Wohnfläche aufweist, müssen 2 Stellplätze je Wohneinheit nachgewiesen werden. Die Stellplätze 1, 2, 5 und 6 liegen außerhalb bzw. teilweise außerhalb des Baufensters. Der Bebauungsplan setzt unter Nr. 7 fest, dass dies zulässig ist.

 

 

 

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II. BESCHLUSSANTRAG:

 

Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt das Einvernehmen zum Bauantrag der Bauherrengemeinschaft Stöberl, Scherr/Huber, Kornprobst auf Errichtung eines Dreispänners mit Stellplätzen herzustellen.

 

Die Zustimmung zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 94 für die Überschreitung der GFZ auf insgesamt 0,5 und zu den im Plan dargestellten 3 Dachflächenfenstern je Haus wird erteilt.

 

 

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Anlagen

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