BESCHLUSSVORLAGE - GB II/293/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Vorbescheid des Landkreis München für die Errichtung einer temporären Unterkunft für Asylbewerber für 5 Jahre auf dem Grundstück der Bundeswehrkaserne in Garching/Hochbrück, Ingolstädter Landstr. 100-102, Gem. Garching.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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09.10.2012
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I. Sachvortrag:
Der Landkreis München legt einen Antrag auf Vorbescheid für die temporäre Errichtung von Unterkunftsgebäuden für Asylbewerber befristet auf 5 Jahre auf einem Teilbereich des Bundeswehrstandortes an der Ingolstädter Landstr. 100-102 vor. Es ist die Unterbringung von bis zu 200 Personen in temporär errichteten zweigeschossigen Gebäuden in Container- oder Modulbauweise geplant.
Es wird um Antwort auf folgende Frage gebeten:
Ist die Errichtung einer Asylbewerberunterkunft auf der im Lageplan blau gekennzeichneten Teilfläche der Fl.Nrn. 1596, 1595/1, Gem. Garching, grundsätzlich planungsrechtlich zulässig?
Das Grundstück befindet sich planungsrechtlich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und nicht innerhalb eines Ortes oder Ortsteiles. Die Prüfung der Zulässigkeit bemisst sich somit nach § 35 BauGB für Bauten im Außenbereich. Da es sich um kein sog. privilegiertes Vorhaben nach Abs. 1 handelt, kann die planungsrechtliche Einschätzung nur nach Abs. 2 als sonstiges Vorhaben erfolgen. Demnach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Nach den vorhandenen Angaben müsste für die geplante Belegung mit max. 200 Personen bei einem Schlüssel von 1 Stpl. je 30 Betten insgesamt 7 Stpl. nachgewiesen werden. Zum Nachweis der Stpl. liegen noch keine Angaben vor, es handelt sich derzeit aber nur um eine grundsätzliche planungsrechtliche Einschätzung. Es stehen genügend Flächen für einen möglichen Nachweis zu Verfügung, der Stpl-Nachweis kann somit in einem anschließenden Genehmigungsverfahren geführt und als realisierbar angesehen werden.
Die verkehrliche Erschließung des Areals ist über den Anschluss an die Ingolstädter Landstraße (B 13) gesichert. Die weitere Erschließung in Form der Strom- und Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung kann, da es sich um einen Teil eines bestehenden Bundeswehrstandortes handelt, als gegeben angesehen werden. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan weist das Gebiet als Sonderbaufläche aus. Eine weitere Beeinträchtigung öffentlicher Belange in den unter § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Merkmalen ist nicht erkennbar.
Aus Sicht der Verwaltung könnte dem Antrag auf Vorbescheid zugestimmt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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