ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB II/323/2012

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

 

I. Sachvortrag:

 

Von Herrn Jan Felsen wird eine formlose Voranfrage für die Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses durch Errichtung einer zweiten Wohneinheit und für die Errichtung von zwei Stellplätzen an der südlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück, Fl.Nr. 1884/11, Mitterweg 11, Gem. Garching vorgelegt.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 97a “Am Riemerfeld Nr. 2 Erweiterung“ vom 19.05.1995. Der Bebauungsplan setzt ein Allgemeines Wohngebiet, eine GR/GF von 128/256 m², 2 Vollgeschosse und einen Bauraum für ein Doppelhaus fest. Es wird weiter festgesetzt, dass 2 Stellplätze je Wohneinheit nachgewiesen werden müssen, wobei mindestens einer als Garage ausgebildet werden muss. Der Garagenvorplatz ist als zusätzlicher Stellplatz anrechenbar (Ziff. B.4.2).

 

Auf dem Grundstück wurde mit Bescheid vom 18.09.2001 ein weiterer Stellplatz r Besucher neben der Garagenzufahrt genehmigt. Da dieser aber nur eine Tiefe von ca. 4 m aufweist, kann er beim Stellplatznachweis nicht anerkannt werden.

 

Zur Antragsbegründung wird ausgeführt, dass das Einfamilienhaus so geplant wurde, dass eine eigene Wohneinheit im OG oder DG grundsätzlich möglich wäre. Der Antragsteller möchte das Haus grundsätzlich selbst nutzen, benötigt aber zunächst mittelfristig nicht so viel Wohnfläche. Darum soll das OG als eigene Wohneinheit genutzt und vermietet werden. Die für die Wohneinheit im OG nachzuweisenden 2 Stellplätze können als offene Stellplätze an der südlichen Grundstücksgrenze nachgewiesen werden. Die beiden Stellplätze würden dann aber außerhalb des Baufensters liegen, hierr wäre eine Befreiung notwendig.

 

Durch die Errichtung einer 2 Wohneinheit werden die Vorgaben des Bebauungsplanes zur Art der Nutzung nicht beeinträchtigt, die Festsetzung Doppelhaus lässt eine weitere Wohneinheit grundsätzlich zu. Da auch keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden sollen, werden die Vorgaben zum Maß der Nutzung durch den Bestand nachwievor eingehalten.

dlich des Hauses ist ein Bereich mit 4 m Breite bis zur Grundstücksgrenze vorhanden, in dem die Stellplätze angeordnet werden sollen. Die dortige Zufahrt hat eine Tiefe von 6 m bis zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze, ein ordnungsgemäßes Ein- und Ausfahren sollte demnach gewährleistet sein.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 97a umfasst die  Grundstücke Mitterweg 1-17, 2-14. Die Erteilung einer Befreiung könnte somit als möglicher Präzedenzfall nur in sehr begrenztem Umfang bei den Häusern Nr. 9-17 angeführt werden. Die Erteilung einer Befreiung erscheint zudem städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht. Aus Sicht der Verwaltung nnte der formlosen Voranfrage zugestimmt und dass gemeindliche Einvernehmen für einen künftigen Bauantrag in Aussicht gestellt werden.

 

 

Reduzieren

 

II. BESCHLUSSANTRAG:

 

Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt der formlosen Voranfrage von Herrn Jan Felsen auf Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses für die Errichtung einer 2. Wohneinheit und Anordnung von 2 Stellplätzen außerhalb des Bauraumes zuzustimmen.

 

Das gemeindliche Einvernehmen kann bei Vorlage eines gleichlautenden Bauantrages in Aussicht gestellt werden.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...