ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB I/282/2012

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

In der Stadtratssitzung am 24.04.2012 hat die Liegenschaftsverwaltung über die Ausschreibung des Ehrenamtes von Feldgeschworenen informiert.

 

Im Wege der öffentlichen Ausschreibung haben sich folgende Bürger beworben:
 

  1. Wilhelm Beck: Überreiterweg 4, 61 Jahre, seit ca. 15 Jahren wohnhaft in Garching, Altersteilzeit, Beruf: Produktmanager bei BMW
     
  2. Alexander Becziczka: terweg 4a, 39 Jahre, seit 38 Jahren wohnhaft in Garching, Beruf: Kaufmann im Groß- und Einzelhandel, Studium BWL, Studium Soziologie, z.Z. freiberuflich tätig
     
  3. Carola Kastenmüller: 38 Jahre, Schrannerweg 5, Landwirtin
     
  4. Detlef Schulz: terweg 10, 63 Jahre, Vorruhestand, Beruf: Bauingenieur
     
  5. Erwin Seitz: Feldmochinger Weg 14, 63 Jahre, seit 1949 wohnhaft in Garching, Rentner, Beruf: Bankkaufmann, Dipl. Betriebswirt (FH), Kenntnisse: Bewertung und Verwertung von Grundstücken, Grundbuchauszüge, Flurkarten
     
  6. Otto Sondermayer: Freisinger Landstr. 7, 62 Jahre, Altersteilzeit, Beruf: Diplomvolkswirt, ehem. Mitglied im Garchinger Gemeinderat, Kenntnisse: Immobilienverwaltung
     

Die meisten Bewerber sind seit Geburt in Garching. Sie wurden über die Aufgaben der Feldgeschworenen aufgeklärt. Es kann also davon ausgegangen werden, dass sie den Anforderungen des Amtes gewachsen sind.

Der Stadtrat bestellt die Feldgeschworenen durch Wahl nach Art. 11 Abs. 3 AbmG i. V. m. Art. 51 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO). Die Feldgeschworenen werden auf Lebenszeit bestellt und wählen aus Ihrer Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter.

Das Vermessungsamt rät dazu, vier Feldgeschworene zu bestellen. Die Wahl zum Feldgeschworenen erfolgt in der Sitzung mittels Stimmzettelabgabe. Die Vereidigung der bestellten Feldgeschworenen nach § 5 Abs. 1 der Feldgeschworenenordnung (FO) wird an einem separaten, noch festzulegenden Termin durch die Erste Bürgermeisterin Frau Gabor erfolgen.

 

Hinweis:

Bei der Wahl finden die Vorschriften des Art. 49 GO (Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, weil z. B. ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Wahlbewerber besteht) keine Anwendung (Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 GO).

 

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II. BESCHLUSSANTRAG:

 

Gewählt sind aus den sechs Bewerbern die vier, bei denen die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen und mindestens die vierthöchste Anzahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

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