ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB II/360/2013

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Die Firma Werbung im Verkehr GmbH legt einen Bauantragr die Errichtung von 2 Werbeanlagen vor. Eine Werbeanlage soll im Bereich des Kreisverkehres in Richtung der nördlichen Umgehungsstraße, Fl.Nr. 1795, (= Pos. 1) entstehen, die andere soll im Bereich des Business Campus, Fl.Nr. 1796/30, bei Parkring 2 (= Pos. 2) errichtet werden. Bei den Werbeanlagen handelt es sich gemäß der Unterlagen um Werbepylone mit 4,20 m Höhe und 1,50 m (Pos. 1) bzw. 3 m (Pos. 2) Breite.

 

Die Standorte befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 139 Gemeindeverbindungsstraße Echinger- /Dieselstraße (= Pos. 1) bzw. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 133, 1. Änderung Gewerbepark nördlich des U-Bahnhofes Garching-West“.

 

1)       Werbeanlage Pos. 1

Wie vorstehend genannt soll die Werbeanlage auf Fl.Nr. 1795 im Randbereich des Kreisverkehres errichtet werden (s. Luftbildkarte). Der Bebauungsplan Nr. 139 setzt die öffentlichen Verkehrsflächen für die Gemeindeverbindungsstraße und die angrenzenden Begleitflächen (Schutzwall, Straßenbegleitgrün, Grünflächen) fest. Der Bereich nord-östlich des Kreisverkehres, wo die Werbeanlage errichtet werden soll, ist als Straßenbegleitgrün festgesetzt.

Aus Sicht der Verwaltung ist die Werbeanlage mit dem Bebauungsplan Nr. 139 nicht vereinbar. Der Standort wird zudem als äerst ungünstig empfunden, eine Hinweiswirkung und Lenkung des Verkehrs ist nicht ersichtlich. Zudem wird eine Beeinträchtigung des Verkehrs berchtet, da sich die Aufmerksamkeit auf das Werbeschild richtet und z.B. der Fußngerüberweg nicht beachtet wird. Es wird empfohlen das Einvernehmen nicht herzustellen.

 

2)       Werbeanlage Pos. 2

Die Werbeanlage soll auf Fl.Nr. 1796/30, nähe Parkring 2, errichtet werden. Es handelt sich hier um den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 133, 1. Änderung Gewerbepark nördlich des U-Bahnhofes Garching-West“. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet fest und trifft zu Werbeanlagen unter B: § 5 folgende Festsetzung:

 

An den jeweiligen Grundstückszufahrten sind Informationspylone bis zu einer maximalen

he von 6 Metern als Sammelanlagen bzw. Informationsschilder und Übersichtstafeln für

die dort ansässigen Betriebe erlaubt.

Werbeanlagen sind ausschließlich an den Außenwänden der Gebäude zulässig. Die Attika oder Traufhöhe darf nicht überschritten werden. Bei Leuchtkästen sind Höhen von max. 1 m

zulässig. Einzelne Buchstaben sind bis zu einer Höhe von max. 1,25 m zulässig.

Zusammenhängende Werbelogos sind mit Abmessungen von max. 2 x 2 m zulässig

Bei Leuchtreklamen sind Blink- und Wechsellicht unzulässig.

 

Nach Auffassung der Verwaltung handelt es sich hier um keine Grundstückszufahrt, da am Standort der Werbeanlage keine Zufahrt zu einem Gebäude angeordnet wurde. Demzufolge widerspricht die Werbeanlage dem Bebauungsplan und das Einvernehmen, sollte um keine ungewollte und unübersichtliche Häufung von Werbeanlagen zu bekommen, nicht erteilt werden.

 

Der Bauherr hat den Grundstückseigentümer vom beabsichtigten Bauvorhaben bislang nicht unterrichtet, auf  Nachfrage wurde der Verwaltung mitgeteilt, dass ein Einverständnis keinesfalls zu bekommen wäre.

 

 

 

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II. BESCHLUSSANTRAG:

 

Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt das Einvernehmen zum Bauantrag der Fa. Werbung im Verkehr GmbH auf Errichtung von Werbeanlagen nicht herzustellen.

 

 

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Anlagen

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