BESCHLUSSVORLAGE - GB II/359/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauantrag der Landeshauptstadt München zur Herstellung eines Bereitstellungslagers für unbelastete Rekultivierungsböden einschließlich vorübergehender Kiesentnahme auf dem Grundstück, Fl.Nr. 2174/3, nähe Münchener Straße und Deponie Nord, Gem. Garching.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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05.02.2013
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I. Sachvortrag:
Die Landeshauptstadt München, vertr. d. Münchener Stadtentwässerung, legt einen Bauantrag zur Errichtung eines Bereitstellungslagers für unbelastete Rekultivierungsböden, einschließlich vorübergehender Kiesentnahme auf dem Grundstück, Fl.Nr. 2174/3, Gem. Garching, vor. Das Grundstück befindet sich im Besitz der Landeshauptstadt München.
Es wird beabsichtigt für die Oberflächenabdichtung der Deponie Nord eine Zwischenlagerfläche (= sog. Bereitstellungslager) für unbelastete Böden zu errichten. Weiter soll nach Abschub des Oberbodens dieser als Umgrenzungs-Erdwall aufgeschüttet, das Kiesmaterial entnommen, für die o.g. Baumaßnahme als Vorbelastungsschüttung verwendet, und anschließend wieder eingebaut werden. Nach Ende der Maßnahme wird der aufgeschüttete Oberboden wieder aufgebracht und der vorherige Zustand wieder hergestellt. Eine detaillierte Maßnahmenbeschreibung liegt in Anlage bei.
Hinweis:Ziel einer Vorbelastungsschüttung ist es im Boden sog. Erstbelastungssetzungen zu erzeugen, die dann später nach Entfernung der Vorbelastung unter dem künftigen Bauwerk nicht mehr auftreten. Im hier vorliegenden Fall soll dadurch die Abdichtung der Klärschlammdeponie effizienter gestaltet werden.
Das Grundstück, Fl.Nr. 2174/3, liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 107 “Grüngürtel entlang der südlichen Gemeindegrenze“ vom 04.11.1994. Der Bebauungsplan setzt eine Fläche für Forstwirtschaft mit einem Eichen - Hainbuchen - Wald, sowie Sukzessions- bzw. Lichtungsflächen fest. Mit Festsetzung Ziffer A) 4. Regelt der Bebauungsplan, dass auf Forstwirtschafts- bzw. Sukzessionsflächen u.a. Abgrabungen und Aufschüttungen, soweit nicht eigens festgesetzt, unzulässig sind. Ziel des Bebauungsplanes ist es an der südlichen Gemeindegrenze neue Waldfläche nach den Merkmalen des Naturraumes Münchener Schotterebene zu schaffen und so die Konkretisierung des im Regionalplan ausgewiesenen Regionalen Grünzuges “Grüngürtel München/Nord“ darzustellen.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt die Fläche als “Aufforstungsfläche zu Wald mit besonderer Bedeutung“ dar.
Der Fachbereich Umwelt und Naturschutz gibt zu dem Vorhaben folgende Stellungnahme ab:
Das gesamte Bodenmaterial ist nach den technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) als Z 0 – Material (unbelastet) einzustufen. Damit dies jedoch über den Zeitraum des Betriebs des Bereitstellungslagers garantiert werden kann, sollten regelmäßige Analysen des gelagerten Bodenmaterials vorgenommen werden. Damit lässt sich auch eine weitere Belastung des ca. 1 m unter GOK anstehenden Grundwassers ausschließen bzw. kontrollieren.
Eine zusätzliche Belastung des Verkehrs auf der B 11 kann hier ausgeschlossen werden, da der An- und Abtransport des Materials nur innerhalb der Baustellen erfolgt. Eine direkte Anbindung des Grundstücks an die B 11 ist nicht gegeben.
Die nächste Wohnbebauung (Schäfereibetrieb) und die Gewerbeansiedlungen Dirnismaning 55 befinden sich unmittelbar auf der gegenüberliegenden Straßenseite in ca. 150 m, die nächste Wohnbebauung im geschlossenen Dorfgebiet Dirnismaning in ca. 500 m Entfernung. Deshalb fordert die Stadt Garching aus Gründen des Lärmschutzes, den Baustellenverkehr auf werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr zu beschränken.
An trockenen Tagen sollte bei Auf- und Abbau der Lagerflächen und Halden das Material mit Wasser bedüst werden, um allzu großer Staubentwicklung vorzubeugen.
Weitere immissionsschutz- oder naturschutzrechtliche Anregungen sind seitens des Umweltreferats nicht anzuführen.
Nach Auffassung der Verwaltung stehen die geplanten Maßnahmen, auch wenn diese zeitlich befristet ausgeführt werden sollten, im Widerspruch zu den Festsetzungen und Zielen des Bebauungsplanes Nr. 107. Es wird daher empfohlen das Einvernehmen nicht herzustellen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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