ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB II/408/2013

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Die AR-Recycling GmbH beantragt eine Baugenehmigung für die Errichtung von Lagerboxen im Be-triebshof der Firma auf den Grundstücken, Fl.Nrn. 1694/11 und 1695, Ingolstädter Landstr. 82 und 89a, Gem. Garching. Es sollen insgesamt 6 Boxen mit einer Fläche von ca. 800 m² für die Zwischen-lagerung von verpackten Asbestabfällen und verpackten Mineralwollabfällen errichtet werden.

 

Der gültige Flächennutzungsplan stellt die Fl.Nr. 1695 als SO - Fläche für Abfallentsorgung dar, die Fl.Nr. 1694/11 wird als Grün- bzw. Waldfläche dargestellt. Zudem verfügt die AR-Recycling GmbH über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen für den bestehenden planfestge-stellten Betriebsbereich, Fl.Nrn. 1694 - 96, Gem. Garching.

 

Das Vorhaben soll auf den Grundstücken, Fl.Nrn. 1694/11 und 1695, Ingolstädter Landstraße 82 und 89a, errichtet werden. Beide Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungs-planes oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Die bauplanungsrechtliche Be-urteilung erfolgt somit als Außenbereich nach § 35 BauGB. Es handelt sich nicht um eines der in § 35 Abs. 1 BauGB genannten, privilegierten Vorhaben, eine Zulassung wäre somit nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben möglich. Ein solches sonstiges Vorhaben kann zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u.a. dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Da die Lagerboxen im Wesentlichen auf Fl.Nr. 1694/11 errichtet werden sollen, widerspricht das Vorhaben den Darstellun-gen des Flächennutzungsplanes.

 

Vom Antragsteller wurde keine Begründung zur Wahl des Standortes vorgelegt, es ist somit nicht nachvollziehbar aus welchen Gründen der Standort der Lagerboxen, unmittelbar außerhalb des Gel-tungsbereiches der Planfeststellung, gewählt wurde. Nach Auffassung der Verwaltung sind innerhalb des Betriebsgeländes der AR-Recycling GmbH genügend Möglichkeiten vorhanden die Lagerboxen zu errichten und diese gleichzeitig sinnvoll in den Betriebsablauf zu integrieren. So wäre z.B. ein Ver-setzen um ca. 12 m nach Norden ausreichend um sich innerhalb des im Flächennutzungsplan darge-stellten Sondergebietes zu befinden.

 

Somit kann derzeit auch nicht vom Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB aus-gegangen werden. Hiernach könnte einem sonstigen Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass es z.B. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, wenn

  • es sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handelt und die Erweiterung im Vergleich zum vorhandenen Gebäude und Betrieb ange-messen ist (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB).
  • Und wenn es sich im Übrigen als außenbereichsverträglich nach § 35 Abs. 3 BauGB erweist.

 

Die Erschließung ist über die bestehenden Zufahrten des Betriebsgeländes gesichert.

 

Weiter liegen keine Unterlagen zur geplanten Regenwasserversickerung vor. Da es sich um eine nicht überdachte Anlage in der verpackte Asbest- und Mineralwollabfälle zwischengelagert werden sollen handelt, ist eine Entwässerungsplanung zwingend erforderlich um zu verhindern, dass verschmutztes Niederschlagswasser unkontrolliert entsorgt wird.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Bauantrag nicht zuzustimmen.

 

 

 

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II. BESCHLUSSANTRAG:

 

Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss beschließt das Einvernehmen zum Bauantrag der AR-Recycling GmbH auf Errichtung von 6 Lagerboxen auf den Grundstücken, Fl.Nrn. 1694/11, 1695, Gem. Garching, nicht herzustellen.

 

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Anlagen

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