BESCHLUSSVORLAGE - GB I/319/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Lieferverkehr-Zufahrt zu den Anwesen Bürgerplatz 6-8 (Schwanenbrunnenplatz/Bürgerplatz)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB I Zentrale Dienste - Bürgerservice
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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12.03.2013
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I. Sachvortrag:
Mit Schreiben vom 08.02.2013 (bereits verteilt im Rahmen des TOP 16 der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 14.02.2013) hat der Rechtsbeistand der Eigentümer des Anwesens „Bürgerplatz 6 und 8“ gefordert, die unbefriedigende Anlieferungssituation für zukünftige Mieter zu lösen.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 14.2.2013 keine abschließende Entscheidung getroffen. Es wurde kein Beschuss herbeigeführt, da die Mitglieder des Ausschusses signalisiert haben, dass sie einer Zulassung des Lieferverkehrs quer über den Schwanenbrunnenplatz mit anschließender Durchfahrt durch den Bürgerplatz und Ausfahrt über die Telschowstraße nicht zustimmen werden.
Am 21.02.2013 fand im Rathaus eine Besprechung statt zwischen Vertretern des Eigentümers des Anwesens „Bürgerplatz 6 und 8“, deren Rechtsbeistand sowie Vertretern der Garchinger Verwaltung. Die Vertreter des Anwesens und ihr Rechtsanwalt machten nochmals deutlich, dass sie – unabhängig vom zukünftigen Mieter – die Anliefersituation für unbefriedigend erachten. Ihrer Ansicht nach gäbe es nur eine Lösung, nämlich die Fußgängerzone für Anlieferfahrzeuge durchgängig zu machen, indem die 3 Poller in der Fußgängerzone zwischen dem ehemaligen Schlecker und dem Hotel König Ludwig bei Anlieferungen entfernt und anschließend wieder eingestellt würden.
In einem Schreiben vom 28.02.2013 hat der Rechtsbeistand dessen Rechtsauffassung nochmals bekräftigt und begründet und um eine abschließende Entscheidung der Stadt gebeten. Bereits in der Besprechung am 21.02.2013 hatte er signalisiert, dass er im Falle einer Ablehnung eine gerichtliche Klärung herbeiführen wolle, ob ein Anspruch auf Einfahrt mit Durchfahrmöglichkeit bestehe oder nicht.
Die Verwaltung hat die Frage an eine Rechtsanwaltskanzlei zur rechtlichen Würdigung weitergegeben. Die eingeschaltete Kanzlei vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass sich weder ein Rechtsanspruch auf zwingende Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzung, noch ein Anspruch aus dem eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch herleiten lasse.
Die Verwaltung schlägt – unter Würdigung der Diskussionsergebnisse in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss am 14.02.2013 sowie der eingeholten Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei – vor, den Antrag der Eigentümer des Anwesens „Bürgerplatz 6 und 8“ abzulehnen und damit einer Durchfahrt für Lieferverkehr der Anwesen „Bürgerplatz 6 und 8“ nicht zuzustimmen
.
II. BESCHLUSSANTRAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dass der von den Eigentümern des Anwesens „Bürgerplatz 6 und 8“ beantragten Anlieferungsmöglichkeit von der B11 mit Durchfahren der Fußgängerzone (unter Entfernen und Wiedereinsetzen der Poller) und Weiterfahrt nach Westen in die Telschowstraße nicht entsprochen wird.
