ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB I/321/2013

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Im Oktober 2012 hat das Landratsamt München die von der Stadt Garching erlassenen Satzungen und Verordnungen hinsichtlich der aktuellen gesetzlichen Vorgaben und Rechtsprechungen geprüft.

 

Für die „Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren“ vom 11.10.2005 wurden folgende Anmerkungen gemacht:

 

§ 1 Abs. 1

Der BayVGH hat in seinem Urteil vom 27.06.2012, Az. 4 BV 11.2549, festgestellt, dass Gemeinden, die eine sog. Feuerwehrgebührensatzung erlassen haben, die eine Regelung entsprechend dem § 1 Abs. 1 des Satzungsmusters des BayStMI enthält, den ihnen zustehenden Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG einschränken. Das trifft auf die Stadt Garching b. München zu. In einem solchen Fall empfiehlt das BayStMI (Rundschreiben vom 16.08.2012, Az. ID1-2228- 7), die Vorschrift neu zu fassen. Damit würde auch der für das Landratsamt nicht nachvollziehbare Satz 3 beseitigt, wonach der Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Ausrückens maßgeblich sein soll. Welcher Anspruch für die Stadt entstanden ist und wie hoch er

ist, kann doch erst nach der Erbringung einer Leistung durch die städtische Feuerwehr bestimmt werden.

=> § 1 Abs. 1 neu fassen:

„Die Stadt erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.“ <=

 

=> § 4 aufheben <=

Die Vorschrift ist entbehrlich, denn, wie sie selbst bestimmt, gelten für Stundung usw. die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes bzw. der Abgabenordnung.

 

=> § 5 aufheben <=

Eine Regelung über Haftungsfragen hat keine Stütze in Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG.

 

Diese Änderungen wurden in die Neufassung der „Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren“ eingearbeitet.

 

 

 

 

 

 

 

Ferner wird der Punkt 3 des § 1 Abs. 1 der Satzung gemäß einer Empfehlung des Bayerischen Gemeindetags neuformuliert. In der Neufassung soll dieser wie folgt lauten: „3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen“. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Abrechnung von Fehlalarmen privater Brandmeldeanlagen nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) im Wege einer pauschalierten Abrechnung mittels einer Feuerwehrkostensatzung im Sinn von Art. 28 Abs. 4 BayFwG nur dann möglich ist, wenn der Satzungstext dies ausdrücklich vorsieht.

 

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II. BESCHLUSSANTRAG:

Der Stadtrat beschließt die „Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren“ in ihrer Neufassung vom 21.03.2013:

 

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