ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - mBüro/268/2013

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Mit Antrag der Fraktion ndnis 90 / Grünen vom 10.11.2011wurde beantragt eine Informationsfreiheitssatzung zu erlassen. In der Sitzung vom 15.02.2012 wurde beschlossen, die Beschlussvorlagen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Eine Informationsfreihheitssatzung wurde zum damaligen Zeitpunkt aufgrund rechtlicher Bedenken der Verwaltung noch nicht beschlossen. Dieser Beschluss wird heute nachgeholt. Es wurde ein Satzungsentwurf auf der Basis der Satzungen der Gemeinden Pullach und Prien a. Ch. erarbeitet, der als Anlage beigefügt ist.

 

Begründet wird der Antrag damit, den Zugang zu Informationen der Stadt Garching und das Akteneinsichtsrecht zu erleichtern. Rechtsgrundlage für den Erlass einer Informationsfreiheitssatzung ist Art. 23 I GO. Der Erlass einer Informationsfreiheitssatzung im eigenen Wirkungskreis ist rechtlich grundsätzlich möglich. Die allgemeine Satzungsbefugnis aus Art. 23 I GO besteht aber nur insoweit, als nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird.

 

In Art. 29 BayVwVfG wird das Recht der Beteiligten im Verwaltungsverfahren auf Akteneinsicht geregelt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verbietet Art. 29 BayVwVfG nicht die Erteilung von Behördenauskünften an Dritte, sofern ein Geheimhaltungsbedürfnis dem nicht entgegensteht. Art. 29 BayVwVfG schließt somit nicht aus, dass darüber hinaus Informationszugangsrechte gewährt werden. Zudem gewährt das geltende Recht dem Bürger weitreichende Zugangsrechte zu Informationen der Verwaltung. Weitere Akteneinsichtsrechte, die in der Regel an besondere Voraussetzungen wie etwa das Vorliegen eines rechtlichen Interesses anknüpfen, sind in anderen gesetzlichen Regelungen vorgesehen (z. B. § 19 BDSG, § 8 MRRG).

 

Zu beachten sind allerdings die gesetzlichen Verbote zur Auskunftserteilung, wie sie etwa in der GO, im BayBG, im BayDSG, im SGB X unter anderen Gesetzen niedergelegt sind. Es ist zu berücksichtigen, dass der mögliche Anwendungsbereich einer Informationsfreiheitssatzung wegen des Vorrangs spezieller Rechtsvorschriften glicherweise Einschränkungen unterliegt.

 

 

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II. BESCHLUSSANTRAG:

 

Der Stadtrat erlässt die Satzung der Stadt Garching (Anlage) zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises.

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Anlagen

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