BESCHLUSSVORLAGE - II-BT/597/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Garching
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bautechnik
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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25.04.2013
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I. Sachvortrag:
Die Stadt Garching hat keine Straßenausbaubeitragssatzung (SABS). Das LRA München empfiehlt, eine SABS zu erlassen, wenn beitragsfähige Maßnahmen durchgeführt worden sind, durchgeführt werden oder geplant sind, weil nach Art. 5 Abs. 1 KAG Straßenausbaubeiträge erhoben werden sollen. Das bedeutet im Regelfall –verstärkt durch den in Art. 62 Abs. 2 GO festgesetzten Grundsatz der Vorrangigkeit von besonderen vor allgemeinen Entgelten- , dass sie erhoben werden müssen, wenn besondere Umstände wie eine herausragende Finanzlage der Stadt es ihr erlauben würde, von der Sollvorschrift abzuweichen. Auf die Stadt Garching trifft laut LRA München kein Ausnahmetatbestand zu; die Finanzlage ist zwar noch zufriedenstellend, aber keinesfalls herausragend. Die Stadt muss demnach eine SABS erlassen und Straßenausbaubeiträge erheben.
Als einzige Einschränkung, die aus Art. 5 Abs. 8 KAG hergeleitet werden kann, könnte in der Satzung festgelegt werden, dass sie auf Maßnahmen nicht anzuwenden ist, die vor ihrem Inkrafttreten entweder abgeschlossen worden sind oder die zwar begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind.
Das Bayer. Staatsministerium des Innern empfiehlt, das aktuelle Satzungsmuster des Bayer. Gemeindetages anzuwenden, das das LRA München auch in leicht überarbeiteter Fassung anbieten kann.
Auf die Verpflichtung zum Erlass weist auch der Bayer. Kommunale Prüfungsverband in seinem Bericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen für den Zeitraum 2006 bis 2011 unter TZ 5 hin. Vorsorglich weist der BKPV darauf hin, das bewusst in Kauf genommene Beitragsausfälle ggf. haftungsrechtliche Ansprüche der Kommune bzw. strafrechtlich relevante Tatbestände begründen können (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 18.07.2007, Az. 2 Ss 188/07; Driehaus in KStZ 2008, S 101 ff.).
In der Stadtratssitzung am 26.01.2012 wurde der Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung zur Diskussion gestellt. Der Sachvortrag zeigte auf welche Vorteile und welche Schwierigkeiten bestehen werden, wenn die Stadt Garching das Instrument Straßenausbaubeitragssatzung gebrauchen muss. Die Diskussion über den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung wurde in die Fraktionen verwiesen.
Durch die Vielzahl der nötigen Ausbaumaßnahmen an den Straßen und Wegen im Garchinger Stadtgebiet bleibt das Thema Straßenausbaubeitrag aktuell. Der Druck von Seiten der Rechtsaufsicht, eine Satzung zu erlassen, wird immer größer.
Die Verwaltung hat einen Entwurf für eine Straßenausbausatzung erarbeitet, der hiermit vorgestellt werden soll. Dabei wurde die Möglichkeit berücksichtigt, die gemeindlichen Kostenanteile gegenüber der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags soweit zu erhöhen, dass die Rechtsaufsicht diese Erhöhungen genehmigen würde. Das bedeutet, dass der Gemeindeanteil, je nach Abrechnungsgebiet, zwischen 5 und 15 % höher liegt, als es in der Mustersatzung vorgegeben ist.
Umlagefähig ist jede Teileinrichtung für sich, soweit diese 25% der jeweiligen gesamten Teileinrichtung übersteigt. Die Aufzählung in § 5 der Satzung ist nicht abschließend. Neben den darin erwähnten Teileinrichtungen zählen auch z. Bsp. Bordsteinanlagen und Entwässerungsanlagen zu abrechenbaren Teileinrichtungen. Nach einem Gerichtsurteil ist lediglich bei einer vielbefahrenen Straße, ein kompletter Austausch nur der Verschleißschicht, eine Instandhaltungsmaßnahme und damit ein nicht umlagefähiger Aufwand. Wird die, unter der bituminösen Deckschicht befindliche Binderschicht oder auch die bituminöse Tragschicht mit erneuert, sind die entstehenden Kosten insgesamt umzulegen.
In dem vorliegenden Entwurf wurde auch die Möglichkeit eingearbeitet, den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht zu bestimmen. Würde der § 3 (2) aus der Mustersatzung übernommen, würde es bedeuten, dass alle früheren Maßnahmen, die jemals über das Ausbaubeitragsrecht hätten abgerechnet werden können, noch zwingend nachträglich abgerechnet werden müssen. Beitragspflichtig wäre dann der Eigentümer der im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks war. So wurde im § 3(2) die Formulierung aufgenommen: „Wenn der im Absatz 1 genannte Zeitpunkt vor dem ….…. liegt, so findet diese Satzung keine Anwendung.“ Damit ist geregelt, dass die Anlieger nur für Straßenausbaumaßnahmen beitragspflichtig werden die nach diesem Datum tatsächlich und rechtlich beendet werden und wenn der Gesamtaufwand feststellbar ist.
Einige Beispiele:
Werden in der Dieselstraße zwischen der Zeppelinstraße und der Lilienthalstraße die Bordsteine der südlichen Seite und der Asphaltaufbau der Fahrbahn erneuert, wie es in der Planung vorgesehen ist, entstehen Kosten von ca. 800.000,- € (geschätzt). Davon haben die Anlieger 70% = 560.000,-€ zu übernehmen. Diese 560.000,- € werden auf die an der Dieselstraße anliegenden Grundstückseigentümer, zwischen der Zeppelinstraße und dem westlichen Ende der Dieselstraße (bei Hausnummer 33), also auf alle an der Dieselstraße anliegenden Eigentümer (nicht nur auf die an dem ausgebauten Abschnitt), entsprechend der Größe und der baulichen Nutzung der Grundstücke, verteilt. Die restlichen 30 % hat die Stadt Garching lt. Satzungsentwurf als Eigenanteil zu tragen. Das macht in diesem Beispiel eine Summe von 240.000,-€ aus.
In der Lilienthalstr.. könnten, nach Auskunft der Kommunalaufsicht, gemäß § 7 (1.2) der Satzung 40% auf die Anlieger umgelegt werden, weil die Lilienthalstraße als Haupterschließungsstraße zu werten ist. Bei geschätzten Kosten in Höhe von 350.000,-€, wären 140.000,-€ umlagefähig, 210.000,-€ müsste die Stadt selbst aufbringen.
Bei einer Hauptverkehrsstraße, wie es die Schleißheimer Straße (östl. Teil) in Garching ist, müsste die Stadt 80% der Kosten übernehmen. Demnach sind bei Baukosten von 350.000,-€ Ausbaubeiträge in Höhe von 70.000,-€ zu berechnen und der Anteil der Stadt wäre hier 280.000,-€.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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