ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - B III/364/2013-1

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Die Höhe der Abwassergebühren ist gemäß Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) mindestens alle 4 Jahre zu überprüfen und unter Berücksichtigung etwaiger Kostenüber- oder –unterdeckungen des vorherigen Abrechnungszeitraumes neu festzusetzen. Zum 31.12.2013 endet der derzeitige Kalkulationszeitraum (01.01.2010 – 31.12.2013), so dass die Abwassergebühren für den nächsten Kalkulationszeitraum (01.01.2014 – 31.12.2017) neu kalkuliert werden mussten.

 

Unter Beachtung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips wurden die Abwassergebühren für einen vierjährigen Kalkulationszeitraum durch die Schneider & Zajontz Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH neu berechnet, wobei die Ergebnisse der vergangenen Jahre ebenso berücksichtigt wurden wie die geplanten Investitionen und sonstige Preisentwicklungen.

 

Mit Änderung des Art. 8 KAG zum 1. August 2013 steht den Kommunen die Option offen, bei der Kalkulation von Gebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen (insb. leitungs­gebundenen Einrichtungen) Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwerte vorzunehmen. Für diese Kalkulation wurden jedoch noch wie bisher Abschreibungen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten vorgenommen.

 

Im Ergebnis dieser Kalkulation ergäbe sich eine Erhöhung der Abwassergebühren von derzeit 1,10 € pro m³ auf 1,12 € pro m³. Der Kalkulation wurde eine jährliche Abwassermenge von 1,4 Mio. m³ zugrunde gelegt, was in etwa dem Durchschnitt der letzten 4 Jahre entspricht. Allerdings ist in diesem Zeitraum die Abwassermenge stetig gestiegen und betrug zuletzt 1,47 Mio. m³. Würde man diesen Wert zugrunde legen, ergäbe sich eine Abwassergebühren von 1,07 € pro m³. Allerdings ist die Entwicklung der Abwassermenge vor allem im Forschungsgelände schwer kalkulierbar.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Abwassergebühren bei 1,10 € pro m³ für den nächsten Kalkulationszeitraum zu belassen.

 

Gleichzeitig wurde eine Globalberechnung für den Kanalherstellungsbeitrag vorgenommen. Der derzeitige Betrag von 7,50 € pro m² Geschossfläche kann auch zukünftig beibehalten werden.

 

Der Werkausschuss empfiehlt einstimmig den Beschluss gemäß Beschlussantrag.

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II. BESCHLUSSANTRAG:

 

Der Stadtrat beschließt, die Höhe der Abwassergebühren und des Kanalherstellungsbeitrags für den nächsten Kalkulationszeitraum (01.01.2014 – 31.12.2017) unverändert zu lassen.

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