ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB I/384/2013

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes beruft der Stadtrat den Ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Stadtratsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen.

 

Zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum Ersten Bürgermeister oder zum Stadtrat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist

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II. BESCHLUSSANTRAG:

 

Der Stadtrat beschließt, dass für die Kommunalwahlen 2014

-          Helmuth Kammerer, Geschäftsbereichsleiter Zentrale Dienste und Bürgerservice, zum Wahlleiter

-          Siegmar Trier, Fachbereichsleiter Zentrale Dienste und Bürgerservice, zum stellvertretenden Wahlleiter

berufen wird

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