BESCHLUSSVORLAGE - mBüro/331/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Geschäftsordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Büro des Ersten Bürgermeisters
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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08.05.2014
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22.05.2014
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Gestoppt
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Stadtrat
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Entscheidung
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I. Sachvortrag:
Jeder Stadtrat, ungeachtet der Größe der Stadt, ist zum Erlass einer Geschäftsordnung verpflichtet. Er hat darüber zu Beginn einer jeden Wahlperiode Beschluss zu fassen. Der Mindestinhalt muss Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Stadtrates und seiner Ausschüsse (Art. 45 GO) enthalten.
Darüber hinaus gehende Regelungen sind zulässig. Die Geschäftsordnung kann jedoch keine den Kommunalgesetzen entgegenstehende oder dort nicht zugelassene Abweichungen enthalten. Der vorliegende Entwurf der Geschäftsordnung (GeschO) orientiert sich an der "Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte" des Bayerischen Gemeindetages sowie an der bestehenden Geschäftsordnung der Stadt Garching b. München.
Sie berücksichtigt die die in der letzten Legislaturperiode eingetretenen Rechtsänderungen und inzwischen ergangenen Gerichtsentscheidungen. Im Sinne der Fortentwicklung des Rechts und der neuen Verwaltungsstrukturen wurden Bestimmungen überarbeitet, neu aufgenommen oder gestrichen.
Der Entwurf der Geschäftsordnung für die Legislaturperiode 2014 2020 wurde im Rahmen von zwei Terminen zwischen Vertretern der Stadtratsfraktionen und der Verwaltung vorbesprochen. Als Ergebnis dieser Besprechungen wurde ein Entwurf (Stand 15.05.2014) ausgearbeitet und an alle Mitglieder des Stadtrates versandt.
Zu diesem Entwurf sind bis zum 21.05.2014 noch folgende Änderungsanträge / -wünsche bei der Verwaltung eingegangen:
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, Herr Dr. Adolf:
- §25 Abs. 2 Satz 1 lautet wie folgt:
Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt zusätzlich während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Stadtratsmitglieder auf.
Der rot unterlegte Passus wird neu eingefügt. Es handelt sich um eine KlarsteIlung zum Abs. 1, nach dem öffentliche und nicht-öffentliche Niederschriften mit dem Versand der nächsten Einladung im Ratsinfosystem zu finden sind. Zusätzlich werden die nicht-öffentlichen Niederschriften noch in der nächsten Sitzung pro Fraktion 1 x in Schriftform ausgelegt. Aus Sicht der Verwaltung kann dies noch so auf genommen werden.
BÜRGER FÜR GARCHING, Herr Fröhler:
- § 20 Abs. 1 Nr. 5 soll gestrichen werden:
Der städtebauliche Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und damit auch grundsätzlich öffentlich zu behandeln, es sei denn die Interessen des Vertragspartners erfordern zwingend die Geheimhaltung (z.B. der städtebauliche Vertrag regelt auch Grundstücksgeschäfte). Wenn der städtebauliche Vertrag Abwägungsmaterial zum Bauleitverfahren enthält, was entsprechend den Regelungsmöglichkeiten nach § 11 Abs. 1 BauGB nicht ausgeschlossen ist, ist dieser zwingend öffentlich zu behandeln, da andernfalls die Nichtigkeit des Satzungsbeschluss riskiert wird.
Kurze Stellungnahme der Verwaltung:
Der Antragsteller verweist bereits in seiner kurzen Begründung darauf, dass es städtebauliche Verträge gibt, bei denen die Interessen des Vertragspartners / der Vertragspartner zwingend die Geheimhaltung erfordern (Regelung von Grundstücksgeschäften).
Nach §20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der GeschO werden städtebauliche Verträge in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt, soweit notwendig. Das bedeutet im Umkehrschluss. dass städtebauliche Verträge, die keine Geheimhaltung erfordern, ohnehin in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Auf Art. 52 Abs. 2 GO wird verwiesen. Danach ist die Öffentlichkeit der Sitzungen die Regel und der Ausschluss der Öffentlichkeit die Ausnahme. Im Übrigen sind nicht-öffentliche Beschlüsse, bei denen die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, zu veröffentlichen.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen. §20 Abs. 1 Nr. 5 in der GeschO zu belassen.
- § 27 Abs. 2 Satz 3 GeschO soll entsprechend der Mustergeschäftsordnung wie folgt geändert werden:
"Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum."
Diese Regelung führt zu mehr Klarheit während der Sitzung für den Stadtrat wie auch für die anwesenden Zuhörer, welche Stadträte bei einem einzelnen Beratungsgegenstand befangen sind.
Kurze Stellungnahme der Verwaltung:
Hier wurde die Regelung aus der bisherigen GeschO übernommen, nach der das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied in der öffentlichen Sitzung an seinem Platz verbleiben kann. Diese Regelung ist im Garchinger Stadtrat schon seit vielen Jahren Praxis und es gab damit bislang noch keine Probleme. Entsprechend wird hier kein Änderungsbedarf gesehen.
Herr Fröhler beantragt eine Abstimmung zu diesen beiden Punkten.
CSU-Stadtratsfraktion, Herr Ascherl:
- § 12 Abs. 2 Nr. 2 f der GeschO soll wie folgt ergänzt werden:
die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 5.000 € je Einzelfall oder entsprechend den vom Stadtrat beschlossenen Richtlinien, diese Gewährung muss für jeden Einzelfall detailliert und gesondert in der Jahresrechnung für den Rechnungsprüfungsausschuss aufgeführt werden
Die CSU-Fraktion sieht dies als sinnvolle Ergänzung, um eine möglichst breite Transparenz und Offenheit zu praktizieren.
Kurze Stellungnahme der Verwaltung:
Der Inhalt der Jahresrechnung richtet sich grundsätzlich nach Art. 102 GO (kassenmäßiger Abschluss und Haushaltsrechnung) sowie den §§77 bis 82 KommHV. Danach ist der Jahresrechnung beizufügen eine Vermögensübersicht, eine Übersicht über die Schulden und die Rücklagen, ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht, ein Verzeichnis der beim Jahresabschluss unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder, ein Rechenschaftsbericht.
Der Rechnungsprüfungsausschuss kann jedoch jederzeit selbst festlegen, was er prüfen will, also auch sämtliche Vereinszuschüsse. Aus Sicht der Verwaltung erscheint es nicht sinnvoll, dem Rechnungsprüfungsausschuss durch die GeschO vorzugeben, was er zu prüfen hat.
II. BESCHLUSSANTRAG:
Der Stadtrat beschließt, §20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 – städtebauliche Verträge – in der GeschO zu belassen. Damit ist gleichzeitig der Antrag von Herrn Stadtrat Fröhler abgelehnt.
III. BESCHLUSSANTRAG:
Der Stadtrat beschließt, § 27 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung nicht zu ändern.
IV. BESCHLUSSANTRAG:
Der Stadtrat beschließt, §12 Abs. 2 Nr. 2f der GeschO nicht wie o.g. zu ergänzen.
IV. BESCHLUSSANTRAG:
Der Stadtrat beschließt den Erlass der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Garching b. München mit Stand vom 22.05.2014. Der Entwurf der Geschäftsordnung wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt und liegt Protokoll als Anlage bei.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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143,5 kB
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